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Teil III - Politische Bestimmungen

Abschnitt IX - Ostpreußen

Artikel 98

      Deutschland und Polen werden binnen Jahresfrist nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags Übereinkommen abschließen, deren Wortlaut im Streitfalle von dem Rate des Völkerbundes festgesetzt wird und die einerseits Deutschland für den Eisenbahn-, Draht- und Fernsprechverkehr zwischen Ostpreußen und dem übrigen Deutschland durch das polnische Gebiet die volle Möglichkeit geeigneter Betätigung gewährleisten und andererseits Polen für seinen Verkehr mit der Freien Stadt Danzig durch das etwa auf dem rechten Weichselufer zwischen Polen und der Freien Stadt Danzig liegende deutsche Gebiet die gleiche Möglichkeit sichert.