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Teil III - Politische Bestimmungen

Abschnitt V - Elsaß-Lothringen

Artikel 75

      Unter Abweichung von den in Abschnitt V Teil X (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags vorgesehenen Bestimmungen bleiben alle Verträge in Kraft, die, bevor das französische Dekret vom 30. November 1918 in Elsaß-Lothringen verkündet wurde, zwischen Elsaß-Lothringern (natürlichen und juristischen Personen) oder anderen Einwohnern Elsaß-Lothringens einerseits und dem Reich oder den deutschen Staaten oder deren in Deutschland wohnenden Angehörigen andererseits abgeschlossen sind und deren Ausführung durch den Waffenstillstand oder durch die spätere französische Gesetzgebung ausgesetzt worden ist.
      Indes sind alle Verträge aufgehoben, deren Auflösung im allgemeinen Interesse die französischen Regierung binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags Deutschland mitteilt. Ausgenommen bleiben die Schuldforderungen und sonstigen Geldverbindlichkeiten, die sich aus einer vor dem 11. November 1918 auf Grund eines solchen Vertrags bereits vollzogenen Rechtshandlung oder Zahlung ergeben. Hat diese Auflösung für eine der Parteien einen erheblichen Nachteil zur Folge, so wird der geschädigten Partei eine angemessene Entschädigung zugebilligt, die aber lediglich nach dem angelegten Kapital ohne Rücksicht auf den entgangenen Gewinn berechnet wird.
      Für Verjährung, Ausschlußfrist und Verfall gelten in Elsaß-Lothringen die in Artikel 300 und 301 Abschnitt V Teil X (Wirtschaftliche Bestimmungen) enthaltenen Bestimmungen, und zwar mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Ausdrucks "Kriegsausbruch" der Ausdruck "11. November 1918" und an die Stelle des Ausdrucks "Kriegsdauer" der Ausdruck "Zeit vor dem 11. November 1918 bis zum Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags" tritt.