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Teil III - Politische Bestimmungen

Abschnitt V - Elsaß-Lothringen

Artikel 76

      Die Fragen des gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigentums der Elsaß-Lothringer regelt sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts VII Teil X (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags, und zwar mit der Maßgabe, daß die Elsaß-Lothringer, denen derartige Rechte nach der deutschen Gesetzgebung zustehen, den vollen und unbeschränkten Genuß dieser Rechte im deutschen Gebiet behalten.