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Teil III - Politische Bestimmungen

Abschnitt V - Elsaß-Lothringen

Artikel 77

      Das Deutsche Reich verpflichtet sich, den Anteil der Straßburger Invaliden- und Altersversicherungsanstalt an den gesamten zum Zweck der Invaliden- und Altersversicherung gesammelten Rückstellungen des Reiches oder von ihm abhängiger öffentlicher oder privater Stellen an den französischen Staat abzuführen.
      Das gleiche gilt für die in Deutschland angelegten Kapitalien und Rückstellungen, die rechtlich den anderen sozialen Versicherungsträgern, den Knappschaftskassen, der Eisenbahn-Pensionskasse von Elsaß-Lothringen oder solchen anderen Pensionskassen zustehen, die für das Personal der öffentlichen Verwaltung und Anstalten errichtet sind und in Elsaß-Lothringen arbeiten, sowie für die Kapitalien und Rückstellungen, welche die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin auf Grund von Verpflichtungen zugunsten von in Elsaß-Lothringen wohnenden Versicherten dieser Art schuldet.
      Ein Sonderabkommen legt die Bedingungen und Einzelheiten dieser Übertragungen fest.