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Teil III - Politische Bestimmungen

Abschnitt V - Elsaß-Lothringen

Artikel 74

      Die französische Regierung behält sich das Recht vor, alle Güter, Rechte und Interessen, die am 11. November 1918 deutsche Reichsangehörige oder von Deutschland abhängige Gesellschaften  in den im Artikel 51 bezeichneten Gebieten besaßen, unter den im letzten Absatz des obigen Artikels 53 festgesetzten Bedingungen einzubehalten und zu liquidieren.
      Deutschland hat seine durch diese Liquidation enteigneten Angehörigen unmittelbar zu entschädigen.
      Die Verwendung des Erlöses dieser Liquidationen regelt sich gemäß den Bestimmungen der Abschnitte III und IV Teil X (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags.