I. Antwort der Alliierten und Assoziierten Mächte auf die Bemerkungen der Deutschen Delegation zu den Friedensbedingungen
Die Alliierten und Assoziierten Regierungen, getreu ihrer schon erklärten Politik, lehnen es ab, in eine Diskussion über die Grundsätze einzutreten, die als Grundlage für die Wiedergutmachungsbestimmungen der Friedensbedingungen gedient haben. Diese Artikel sind mit dem Bestreben abgefaßt worden, sich auf das sorgfältigste den Bedingungen des Notenwechsels anzupassen, der dem Waffenstillstandsvertrage vom 11. November 1918 vorausgegangen ist, und dessen letztes Memorandum vom 5. November 1918 die folgenden Worte enthält:
"Ferner hat der Präsident in den in seiner Kongreßbotschaft vom 8. Januar 1918 aufgestellten Friedensbedingungen erklärt, daß die besetzten Gebiete nicht nur geräumt und befreit, sondern auch wiederhergestellt werden müssen. Die verbündeten Regierungen sind der Ansicht, daß keinerlei Zweifel darüber gelassen werden darf, was diese Bedingung in sich schließt. Sie verstehen sie dahin, daß von Deutschland Ersatz für allen Schaden geleistet werden wird, der der Zivilbevölkerung der Alliierten und ihrem Eigentum durch den Angriff Deutschlands zu Lande, zu Wasser und aus der Luft zugefügt worden ist." Soweit die deutsche Antwort Einzelheiten der praktischen Anwendung der in den Friedensbedingungen aufgeführten Grundsätze behandelt, scheinen die Erörterungen, die sie enthält, auf vollständig falscher Auffassung der Tatsachen zu beruhen. Ein derartiger Irrtum ist um so schwerer zu verstehen, als die Schlußfolgerungen und Behauptungen der deutschen Antwort in vollständigem Widerspruch sowohl zu dem Buchstaben wie zu dem Geiste der Friedensartikel stehen. Indessen, im Interesse der Klarheit und damit keine Möglichkeit eines Mißverständnisses bestehen kann, unterbreiten die Alliierten und Assoziierten Mächte die folgenden Bemerkungen: Die gewaltige Ausdehnung und die Vielseitigkeit der den Alliierten und Assoziierten Regierungen durch den Krieg verursachten Schäden sind derart, daß sie ein Wiedergutmachungsproblem von außergewöhnlicher Größe und Vielseitigkeit gestellt haben. Die Lösung dieses Problems kann nur einem ständigen Organ anvertraut werden, beschränkt in seiner Mitgliederzahl und ausgestattet mit weitreichenden Vollmachten, die ihm gestatten, es unter Berücksichtigung aller seiner Beziehungen zu der allgemeinen wirtschaftlichen Lage zu behandeln. Um dieser Sachlage Rechnung zu tragen, haben die Allierten und Assoziierten Regierungen ihre Rechte und Vollmachten einer Wiedergutmachungskommission übertragen. Jedoch, die durch den Vertrag selbst dieser Wiedergutmachungs- [39] kommission gegebenen Anweisungen schärfen ihr ein, ihre Vollmachten so auszuüben und auszulegen, daß im Interesse aller die möglichst vollständige und schnelle Ausführung seiner Wiedergutmachungsverpflichtungen durch Deutschland sichergestellt wird; sie schärfen ihr auch ein, hierbei der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die gesellschaftliche, wirtschaftliche und finanzielle Organisation eines Deutschlands aufrechtzuerhalten, welches sich aufrichtig anstrengt, seine volle Tatkraft der Wiedergutmachung der von ihm verursachten Verluste und Schäden zu widmen. Die Bestimmungen des Artikels 241, nach welchem die Deutsche Regierung sich selbst mit solchen Vollmachten ausstatten soll, wie sie zur Ausführung seiner Verpflichtungen notwendig werden mögen, dürfen nicht so ausgelegt werden, als wenn sie der Kommission das Recht gäben, Deutschland seine innere Gesetzgebung zu diktieren. Ebensowenig gibt § 12 d des Anhanges II der Kommission das Recht, die Ausschreibung oder die Einziehung von Steuern anzuordnen oder leitende Vorschriften über die Aufstellung des deutschen Staatshaushalts zu machen. Die Kommission wird sich darauf beschränken, den Staatshaushalt in zwei bestimmten Hinsichten zu prüfen. Dies ist unumgänglich notwendig, damit sie in nützlicher und verständnisvoller Weise von dem ihr im Interesse Deutschlands zugestandenen Recht Gebrauch machen kann, besonders von der ihr durch den Artikel 234 gegebenen Vollmacht, die Zahlungstermine hinauszurücken und die Zahlungsweise zu verändern. Die Vorschriften des Artikels 240 bezüglich der von der Deutschen Regierung zu gebenden Auskünfte sind derselben Art und haben denselben Zweck, und die Kommission wird, wenn erst einmal die Höhe der Verpflichtung Deutschlands festgesetzt ist, selten Gelegenheit zur Ausübung dieser Rechte haben. Es wird genügen, daß Deutschland in der Lage ist, sich dem ihm dann mitgeteilten Zahlungsplan sowie den besonderen Vorschriften der verschiedenen Anhänge, welche die materielle Wiedergutmachung betreffen, anzupassen, und daß es sich ihnen tatsächlich anpaßt. Es muß überdies bemerkt werden, daß das der Kommission durch den Artikel 234 zugestandene Abänderungsrecht ausdrücklich den Zweck hat, ihr im Interesse Deutschlands die Abänderung des Zahlungsplans zu gestatten, falls bewiesen werden sollte, daß die vorgesehenen Zahlungen seine in vernünftiger Weise eingeschätzte Zahlungsfähigkeit übersteigen. Die Alliierten und Assoziierten Regierungen weisen energisch die Verdächtigungen zurück, daß die Kommission in Ausübung der ihr durch Artikel 240 und die §§ 2, 3 und 4 des Anhangs IV übertragenen Macht die Bekanntgabe von Fabrikationsgeheimnissen und anderen vertraulichen Einzelheiten beanspruchen könnte. Kurz, die Bemerkungen der Deutschen Delegation geben von der Kommission ein so verzerrtes und so ungenaues Bild, daß es schwer ist, an eine kaltblütige und sorgfältige Prüfung der Friedensbedingungen zu glauben. Die Kommission ist weder ein Werkzeug zur Bedrückung noch ein listiges Mittel zur Einmischung in Deutschlands Hoheitsrechte. Sie hat keine Truppen zur Verfügung; sie hat keinerlei Exekutivrechte innerhalb der Gebiete Deutschlands; sie kann sich nicht, wie man ihr unterstellt, in die Leitung oder Überwachung des Erziehungswesens oder irgendwelcher anderen deutschen Einrichtungen mischen. Ihre Aufgabe ist es, das festzusetzen, was bezahlt werden muß, sich [40] zu vergewissern, daß Deutschland zahlen kann, und den von ihr vertretenen Mächten zu berichten, falls Deutschland seine Verpflichtungen nicht erfüllen sollte; welches auch immer die Wege sein mögen, durch die sich Deutschland die zu zahlenden Summen verschafft, die Kommission kann nicht das Einschlagen anderer Wege fordern; wenn Deutschland Zahlung in natura anbietet, hat die Kommission das Recht, diese anzunehmen, aber mit Ausnahme der im Vertrage vorgesehenen Fälle kann die Kommission eine solche Zahlungsweise nicht fordern. Die Bemerkungen der Deutschen Delegation scheinen zu zeigen, daß sie nicht verstanden hat, daß die der Kommission vorgeschriebene Prüfung der deutschen Finanzwirtschaft den Zweck hat, das deutsche Volk nicht weniger als die alliierten Völker zu schützen. Eine solche Prüfung ist nicht inquisitorisch, denn das deutsche Steuersystem kümmert die anderen Mächte nicht, noch ist seine Kenntnis an sich für sie von Interesse. Aber wenn jede Erklärung der Deutschen Regierung über ihre Zahlungsunfähigkeit ordnungsgemäß erwogen werden soll, ist eine solche Prüfung unerläßlich. Die Kommission muß prüfen, ob der in den Bemerkungen der Deutschen Delegation angenommene Grundsatz eine aufrichtige Anwendung gefunden hat, "daß das deutsche Steuersystem seine Steuerzahler allgemein wenigstens ebenso stark belasten soll, wie das des am schwersten belasteten der in der Wiedergutmachungskommission vertretenen Staaten". Um Deutschlands Einnahmequellen genau abwägen zu können, müssen in erster Linie die deutschen Steuerlasten geprüft werden. Es ist selbstverständlich, daß Deutschland nach Benachrichtigung durch die Wiedergutmachungskommission aus eigener Entschließung die erforderlichen Maßnahmen zur Ausführung der Vorschriften des Anhangs IV über die Wiedergutmachung in natura treffen wird. Die Vorschriften des Vertrags sind in keiner Weise unvereinbar mit der Einsetzung einer deutschen Kommission, die Deutschland im Verkehr mit der Wiedergutmachungskommission vertritt, und die ein Organ für ein Zusammenarbeiten sein wird, wo für sich das Bedürfnis zeigen könnte. Der Vertrag sieht ausdrücklich und wiederholt für die Deutsche Regierung Möglichkeiten vor, alle die Wiedergutmachungsforderungen und die Zahlungsweise betreffenden Tatsachen und Gründe geltend zu machen, soweit es mit dem Geiste und den Vorschriften des Vertrages vereinbar ist. Die Deutsche Regierung kann von dieser Möglichkeit durch eine Kommission Gebrauch machen, und es ist kein Grund zu sehen, weshalb eine solche Kommission nicht mit der Wiedergutmachungskommission zusammenarbeiten könnte. Es ist sogar sicherlich sehr zu wünschen, daß dies der Fall sei. Daher sind die Alliierten und Assoziierten Regierungen bereit, dem folgenden Verfahren zuzustimmen: Sofort nach Unterzeichnung des Vertrages kann Deutschland die Beweise, Abschätzungen und Gründe, die ihm zur Unterbreitung geeignet erscheinen, vorbringen, und die Alliierten und Assoziierten Regierungen werden sie entgegennehmen und prüfen. Diese Dokumente brauchen nicht endgültig sein, sondern sie können der Kommission unter dem Vorbehalt von Abänderungen und Zusätzen eingereicht werden. Jederzeit innerhalb von vier Monaten nach Unterzeichnung des Friedens soll Deutschland die Möglichkeit haben, alle ihm geeignet erscheinenden Vorschläge zu machen, und die Alliierten und Assoziierten Regierungen werden [41] sie aufnehmen und prüfen. Insbesondere werden Vorschläge über die folgenden Gegenstände und für die folgenden Zwecke entgegengenommen werden: Deutschland kann einen festen Betrag zur Erledigung seiner gesamten, im Artikel 232 festgelegten Verpflichtung oder zur Erledigung der einen oder anderen im Vertrage festgelegten Schadensgruppe anbieten. Deutschland kann anbieten, entweder mit eigenen Mitteln die Wiederherstellung und den Wiederaufbau einer der verwüsteten Gegenden, sei es teilweise oder im ganzen, auszuführen oder unter denselben Bedingungen bestimmte Schadensarten in bestimmten Gegenden oder in all den Gegenden, welche durch den Krieg gelitten haben, wieder gutzumachen. Deutschland kann Arbeitskräfte, Materialien und technische Leistungen zur Verwertung bei solcher Arbeit anbieten, auch wenn es die Arbeit selbst nicht ausführt. Es kann jeden praktischen Plan vorschlagen, mag er nun eine der ins Auge gefaßten Kategorien einzeln oder die Gesamtheit der Wiedergutmachungen betreffen, der geeignet ist, die Zeit für die Feststellungen abzukürzen und sie zu einem schnellen und endgültigen Abschluß zu bringen. Ohne weitere Einzelheiten zu geben, sei in einem Worte gesagt, daß es Deutschland freisteht, jeden Vorschlag und jedes Angebot praktischer und vernünftiger Art zu machen, das auf eine Vereinfachung der Schadensfeststellung, auf eine Beschränkung von Einzeluntersuchungen, auf eine Förderung der Ausführung der Arbeiten und auf eine Beschleunigung der endgültigen Festsetzung der von Deutschland zu zahlenden Schuld hinzielt. Die notwendigen Erleichterungen, um für die von ihm zu machenden Angebote feste Grundlagen zu gewinnen, werden Deutschland zu gegebener Zeit gegeben werden. Die Einreichung dieser Vorschläge bleibt nur drei Bedingungen unterworfen. Erstens: Von den deutschen Behörden wird erwartet, daß sie sich vor Abgabe solcher Vorschläge mit den Vertretern der unmittelbar betroffenen Mächte darüber benehmen. Zweitens: Solche Angebote müssen unzweideutig sein, sie müssen präzise und klar sein. Drittens: Die Schadenskategorien und die Wiedergutmachungsbedingungen gelten als von den deutschen Behörden angenommen und stehen außerhalb jeder Erörterung. Die Alliierten und Assoziierten Mächte werden keinerlei Gründe oder Anregungen in Erwägung ziehen, die darin irgendeine Änderung anstreben. Die Alliierten und Assoziierten Regierungen werden, soweit als möglich, ihre Antwort auf alle Vorschläge, die gemacht werden mögen, innerhalb der zwei auf deren Übergabe folgenden Monate erteilen. Es ist unmöglich, im voraus zu erklären, daß sie angenommen werden und daß sie, wenn angenommen, Bedingungen unterworfen werden, welche besprochen und festgesetzt werden können. Die Alliierten und Assoziierten Regierungen erklären aber, daß solche Vorschläge ernsthaft und gerecht erwogen werden sollen; sie würden es begrüßen, wenn sie eine gerechte, schnelle und praktische Regelung herbeiführen würden. Es handelt sich um ganz klare Fragen, insbesondere um die Festsetzung der Höhe der Verpflichtungen Deutschlands; sie können von da ab so behandelt werden, wie es oben gesagt wurde. Von den Alliierten und Assoziierten Mächten kann jedoch nicht verlangt werden, daß sie hierüber hinausgehen. Es ist klar, daß, selbst wenn keine Verständigung zustande käme, Deutschland durch eine baldige Vorlegung des Beweismaterials die Feststellungen sehr abkürzen und die Entscheidungen sehr beschleunigen könnte. Die deutschen [42] Behörden haben lange Zeit einen großen Teil der verwüsteten Gebiete besetzt gehalten und haben sie innerhalb der letzten 12 oder 15 Monate bei ihren Vormärschen und Rückzügen durchschritten; sie müssen umfangreiches und genaues Material gesammelt haben.3 Die Alliierten und Assoziierten Mächte haben bis jetzt über dieses gewaltige Material noch nicht verfügen können. Es ist klar, daß, wenn in den verwüsteten Gebieten der angerichtete Schaden in dieser Weise behandelt wird, die Verpflichtung Deutschlands für die anderen Schadensarten schnell festgestellt werden können, da sie von Statistiken und Einzelheiten sehr einfacher Art abhängig sind. Durch Abgabe einer zufriedenstellenden Verpflichtung, das Werk des Wiederaufbaues selber auszuführen, könnten die Deutschen sofort den einzigen Gegenstand schwieriger und langwieriger Feststellungen aus dem Wege räumen. Die Alliierten und Assoziierten Mächte müssen überdies darauf hinweisen, daß die Bemerkungen der Deutschen Delegation überhaupt kein festes Angebot enthalten, sondern nur vage Ausdrücke der Bereitwilligkeit, etwas Unbestimmtes zu tun. Eine Summe von 100 Milliarden Mark (Gold) wird in der Tat erwähnt und damit beabsichtigt die Delegation, den Eindruck eines weitgehendes Angebotes hervorzurufen; aber eine genauere Prüfung zeigt, daß es das nicht ist. Nach den Bemerkungen der Deutschen Delegation sollen keine Zinsen bezahlt werden; es ergibt sich gleichfalls klar, daß bis 1927 keine tatsächliche Zahlung vorgesehen ist, sondern nur die Ablieferung des Kriegsmaterials und die Übertragung eines großen Teils von Deutschlands eigenen Schulden auf andere Mächte; nach 1927 soll eine Reihe von unbestimmten Teilzahlungen vereinbart werden, deren Regelung sich fast ein halbes Jahrhundert hinausziehen würde. Der augenblickliche Wert dieser entfernten Aussichten ist gering, und dennoch ist es alles, was Deutschland den Opfern seines Angriffs zur Milderung ihrer vergangenen Leiden und ihrer gegenwärtigen und dauernden Lasten anbietet. Von einem anderen Gesichtspunkte aus jedoch wollen die Alliierten und Assoziierten Regierungen noch die folgende Erklärung abgeben: das Wiederaufleben der deutschen Industrie schließt für das deutsche Volk die Möglichkeit ein, Lebensmittellieferungen zu erhalten und für die deutschen Industriellen die ersten notwendigen Rohstoffe zu bekommen, sowie die Möglichkeit, sie von Übersee bis nach Deutschland zu bringen. Das Wiederaufleben der deutschen Industrie liegt auch gleichfalls im Interesse der Alliierten und Assoziierten Regierungen. Sie sind sich dieser Tatsache voll bewußt und erklären deshalb, daß sie Deutschland keine Handelserleichterungen vorenthalten wollen, ohne welche dieses Wiederaufleben nicht Platz greifen könnte. Unter dem Vorbehalt gewisser Bedingungen und innerhalb von Grenzen, die sich im voraus nicht bestimmen lassen, sowie unter dem Vorbehalt der Notwendigkeit, die besondere für die Alliierten und Assoziierten Länder durch Deutschlands Angriff und den Krieg geschaffene ökonomische Lage gerechterweise berücksichtigen zu müssen, sind diese Mächte bereit, Deutschland in dieser Hinsicht Erleichterungen im gemeinsamen Interesse zu gewähren. Indessen, der Friedensvorschlag muß als definitive Tatsache angenommen und gezeichnet werden. Die Alliierten und Assoziierten Regierungen können längeren Verzögerungen nicht zustimmen, um ihre eigene Sicherheit zu gewähr- [43] leisten. Deutschland ist nicht in der Lage, seiner Bevölkerung den ihm angebotenen Frieden zu versagen. Die Wiedergutmachungskommission muß eingesetzt werden und muß ihre Arbeit beginnen. Die einzige offene Frage würde die sein, wie die Bestimmungen des Vertrages am besten ausgeführt werden. Das Vorhergehende sollte genügen, die Billigkeit der Bedingungen klarzustellen, unter welchen Deutschland seine Wiedergutmachungsverpflichtungen auszuführen hat und klarzustellen, wie völlig unbegründet die Kritiken in der deutschen Antwort sind. Diese sind in der Tat nur erklärlich aus der Annahme, daß die deutschen Bevollmächtigten in völliger Verkennung ihrer ausdrücklich klaren Fassung in den Friedensbedingungen Absichten entdeckt zu haben glauben, die sich nicht darin befinden, aber die nicht unnatürlich erscheinen würden im Munde von siegreichen Nationen, die von seiten Deutschlands die Opfer von Grausamkeiten und ungeheuren vorsätzlichen Verwüstungen gewesen sind. Die Lasten Deutschlands sind gewiß schwer, aber sie werden ihm im Namen der Gerechtigkeit von Völkern auferlegt, deren gesellschaftlicher Wohlstand und wirtschaftliche Blüte schwer mitgenommen worden sind durch schuldhafte Handlungen, deren vollständige Wiedergutmachung auch über die äußersten Anstrengungen Deutschlands hinausgeht.
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