XVIII. Verwendung betäubender und tödlicher Gase ("Rapport", Uebersicht 26.) Auch in der Anwendung betäubender Gase versucht die Entente, Deutschland die Schuld zuzuschieben. Dabei ist die Tatsache der Erstanwendung der Gaswaffe durch Frankreich unumstößlich! Die Entstehungsgeschichte des Gaskampfes ist kurz folgende: Im Weltkriege sind Gaswaffen zuerst von Frankreich angewandt worden. Die Angaben im Abschnitt A 3 beweisen dies. Durch diese Tatsache gezwungen, mußte die deutsche Heeresleitung dann auch ihrerseits Gaswaffen einführen, um nicht ins Hintertreffen zu geraten. Dabei verstand es allerdings die deutsche Technik, die Gaskampfmittel wirksamer auszugestalten als die Entente. Deutscherseits wurde zuerst die Massenwirkung des Gases im Kampfe ausgenutzt, da es der deutschen Wissenschaft von vornherein klar war, daß bei der Eigenart des Gasstoffes lediglich die Massenwirkung wirksam sein könne. Aber auch Frankreich war es wieder, das bereits vor Deutschland und als erster Staat versucht hat, eine Massenwirkung zu erzielen, denn die Gebrauchsanweisung des französischen Kriegsministeriums vom 21. Februar 1915 hebt bereits die Notwendigkeit ausdrücklich hervor, die Gaswehrgranaten salvenweise zu verwenden, um den geringen Inhalt der Gewehrgranaten an Gaskampfstoff durch die Masse zu ersetzen. Diese Massenwirkung trat zum ersten Male am 22. April 1915 bei einem deutschen Angriff bei Ypern praktisch in Erscheinung. [375-376] Frankreich versucht nun, seine eigenen Gaskampfstoffe den deutschen Gaskampfmitteln gegenüber als harmlos hinzustellen. Dabei gibt die bereits erwähnte französische Gebrauchsanweisung unumwunden zu, daß eine tödliche Wirkung der französischen Gaskampfgeschosse im Falle übermäßiger Einatmung durchaus möglich sei. Nachdem der militärische Erfolg bei Ypern den Nutzen der Gaswaffe bei zweckmäßiger Anwendung bewiesen hatte, haben dann alle Kriegführenden die Vervollkommnung der Gaswaffen mit gleichem Nachdruck angestrebt. Die Haager Erklärung vom 28. Juli 1899 verbietet ferner den Gebrauch solcher Geschosse, deren einziger Zweck ist, giftige Gase zu verbreiten. Deutschland konstruierte wohl Anfang 1913 eine 15-cm.-Granate, die neben der Sprengstoff-Füllung einen Gaskampfstoff enthielt. Aber wieder war es Frankreich, das zuerst mit einer reinen Gasgranate, der Phosgen-Granate, ohne jede Sprengladung im Frühjahr 1916 hervortrat. Diesen Geschossen gegenüber war Deutschland berechtigt, auf Grund des völkerrechtlich anerkannten Notstandes ein ähnliches Geschoß einzuführen. Aber erst im Sommer 1916 kam die deutsche Grünkreuz-Granate mit einer der französischen Füllung ähnlichen Gasfüllung zur Anwendung. Die gegnerische Presse versucht nun, den Artikel 23e der Haager Landkriegsordnung vom 29. Juli 1899 ins Feld zu führen, um Deutschland gewaltsam die Schuld zuzuschieben. Dieser Artikel verbietet den Gebrauch von Waffen und Geschossen oder Stoffen, die geeignet sind, unnötige Leiden zu verursachen. Die Beurteilung der Schwere und Schrecklichkeit der Leiden, die der Waffengebrauch den Verletzten bringt, ist in weitestem Umfange von Erziehung und Ueberlieferung abhängig. Die furchtbaren Zerstörungen, die die Sprenggeschoßsplitter im menschlichen Körper anrichten, werden ruhig hingenommen; sie sind seit Menschengedenken bekannt und gelten als unzertrennlich vom Kriege. Die Beschwerden der Gaskranken, die ein neues und fremdartiges Bild darstellen, erwecken Entsetzen, obwohl sie gegen die Leiden der Verstümmelten zurücktreten. Ein sachliches Zeugnis liefert die Statistik über den Verlauf der Gaserkrankungen. In der Zeit vom 1. Januar bis 30. September 1918 entfallen beispielsweise auf rund 58 000 deutsche Gaskranke nur 1755 Tote, also nur 3% Gastote. Aus einer französischen Geheimverfügung von Ende August 1918 geht hervor, daß die französische Armee in den ersten 10 Tagen des genannten Monats durch Gas einen Abgang von 14 578 Mann hatte, darunter aber nur 424 Tote, also 2,3%. Auch in der Frage der Anwendung der Gaswaffe ist also der deutschen Heeresverwaltung kein Verschulden nachzuweisen. Was berechtigt also die Entente zu ihren unerhörten Vorwürfen? Irgend eine rechtliche Handhabe ist nicht vorhanden. "Die feindlichen Verleumdungen, die ein irregeleitetes Menschlichkeitsempfinden als Vorspann benutzen, scheinen ihre Wurzeln vielmehr in der Fülle der einzelnen deutschen Erfolge, in unserer soldatischen und technischen Gesamtleistung im Gaskriege zu haben. [377-378] Mit wieviel größerem Recht könnte demgegenüber die deutsche Heeresverwaltung gegen die Anwendung der Brandgeschosse der Gegner den Vorwurf der Unmenschlichkeit erheben! Die mit weißem Phosphor oder mit brennbaren phosphorhaltigen Stoffen gefüllten französischen Granaten haben im Gegensatz zu den Gaswaffen kein Gefecht entschieden. Wohl aber haben sie zahlreichen tapferen deutschen Soldaten überaus schmerzhafte, schwer heilende, gefährliche Verletzungen verursacht, die der brennend herumspritzende weiße Phosphor nach wohlbekannter medizinischer Erfahrung erzeugt." [Scriptorium merkt an: solche humanitäre Erwägungen hielten auch England und Amerika nicht davon ab, 30 Jahre später bis zu eine halbe Million Zivilbewohner Dresdens u. a. mit Phosphorbomben am lebendigen Leibe einzuäschern.] Auf wessen Seite liegt also die Grausamkeit, auf wessen Seite das Recht?
[379-380]
A 1.
22. 4. 15 bei Ypern. Deutsche Truppen:
A 2.
Die Methode des Ausräucherns des Verteidigers ist seit Jahrtausenden in der Kriegführung versucht worden. Man verbrannte Schwefel und Arsenik mit rauchgebenden Brennstoffen, wie Pech und Teer, auf der Windseite des Gegners und ließ die entstehende Wolke über ihn hinwegtreiben. Man konstruierte Wurfgeschosse mit chemischer Füllung, die die Luft uneinatembar machen sollten.
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