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[383-384]
XIX. Verwendung von Explosivgeschossen, von auftreibenden Geschossen und von anderen unmenschlichen Waffen.

("Rapport", Uebersicht 27.)

Es ist eine englischerseits nie abgeleugnete und weltbekannte Tatsache, daß Explosivgeschosse, die sogenannten "Dumdum"-Geschosse, in der englischen Armee schon lange vor dem Weltkriege Verwendung fanden.

Diese "Dumdum"-Geschosse sind nach der staatlichen Geschützfabrik "Dumdum" bei Calcutta benannt. Sie haben damit die offizielle Genehmigung der englischen Behörden erlangt. Die Engländer verwandten diese "Dumdum"-Geschosse auch bei den Kämpfen in Natal 1906.

Die Entente hat diese Geschoßart auch für den Weltkrieg übernommen, obwohl der Artikel 23 des 4. Haager Abkommens (Gesetze und Gebräuche des Landkrieges) den Gebrauch solcher Waffen ausdrücklich untersagt. Dieser Artikel lautet:

"Die Vertragschließenden unterwerfen sich gegenseitig dem Verbote, Geschosse zu verwenden, die sich leicht im menschlichen Körper ausdehnen oder plattdrücken, derart wie die Geschosse mit hartem Mantel, der den Kern nicht ganz umhüllt oder mit Einschnitten versehen ist."

Man vergleiche diese Vertragsbestimmung, der sich auch England und Frankreich unterwarfen, mit den deutscherseits festgestellten, im Abschnitt A 3 aufgeführten Tatsachen.

Ist es bei dieser Sachlage nicht unerhört und völlig unverständlich, wenn ausgerechnet gerade diese Mächte jetzt der deutschen Heeresverwaltung den Gebrauch solcher Geschosse als besondere Schuld anzurechnen suchen?

Dabei steht unumstößlich fest: Die deutsche Armee besaß keine Explosiv- oder ähnliche Geschosse, die gegen die Haager Abmachungen verstoßen. Die deutsche Armee hat solche Geschosse im Weltkriege auch nie benutzt, wie von französischen Aerzten in französischen [385-386] Lazaretten an Verwundeten einwandfrei festgestellt wurde. Sie besaß im Frieden lediglich die sogenannte "Zerscheller-Munition", eine Munitionsart, die als reine Friedens- und Uebungsmunition nur auf den Schießplätzen Verwendung fand, um die Durchschlagskraft zu verringern und damit Gefahren von der den Scheibenständen angrenzenden Bevölkerung abzuwenden.

Die von der Entente jetzt wider besseres Wissen gegen Deutschland als Beweismaterial ausgenutzte Weisung der O.H.L. vom 24. September 1914 bezieht sich lediglich auf diese Zerscheller- und Uebungsmunition, die zu Beginn des Krieges von einer Stelle versehentlich mitgeführt wurde und unbeabsichtigt zur Ausgabe gelangte. Die deutsche Heeresleitung bemühte sich damals sofort nachdrücklichst und mit vollendetem Erfolge, diesen irrtümlich entstandenen Mißgriff restlos zu beseitigen. Dieser Hergang ist der Entente sehr wohl bekannt. Der deutschen Heeresleitung können unmöglich weitere Versehen nachgewiesen werden.

Trotz dieser Tatsache wird dieser rechtlich aufgeklärte und rücksichtslos beseitige Vorfall von den Verbündeten gegen die deutsche Heeresleitung bewußt und in niederträchtigster Weise ausgenutzt, von ihr, die Explosivgeschosse bereits vor dem Weltkriege planmäßig herstellte und anwandte und von dieser völkerrechtswidrigen Verwendung auch im Weltkriege nie abließ.

Unzählige unserer tapferen Krieger haben durch diese unmenschliche Maßnahme schwer leiden und furchtbare Schmerzen ertragen müssen, sich schwerste körperliche Schädigungen und entsetzliche Verstümmelungen zugezogen.

Gibt es etwas Zynischeres und Brutaleres als diesen bewußt falschen Vorwurf einer Heeresleitung, deren Truppen sich in der Vervollkommnung solcher völkerrechtswidrigen Geschosse im Weltkriege geradezu überboten? Es soll hier nur auf die ausgehöhlten und mit Papier gefüllten Geschosse, die ausgedehnte Eiterungen und schwere Wundkrankheiten hervorriefen, auf die Rillengeschosse, die Geschosse mit getrennter Spitze, die Vorrichtung am englischen Gewehr zum Abbrechen der Spitze und die Brandgeschosse hingewiesen werden, alles Geschosse, deren Anwendung jeder Menschlichkeit Hohn spricht. [Scriptorium merkt an: vgl. Abbildung hier.]

In der Tat, bei dieser Sachlage wäre Deutschland wohl berechtigt gewesen, Vergeltungsmaßnahmen zu treffen. Daß die deutsche Heeresleitung trotz alledem von solchen Vergeltungsmaßnahmen absah, ist der glänzendste Beweis ihrer strengen Rechtlichkeit und Menschlichkeit und ihres felsenfesten Willens, den Deutschland aufgezwungenen Verteidigungskampf trotz des brutalen Vorgehens der Verbündeten mit ehrlichen Mitteln durchzuführen.

Daher kann aber auch das schwergeprüfte, tapfere deutsche Heer wenigstens verlangen, daß ihm solche bewußt lügnerischen Vorwürfe erspart bleiben und seine Ehre rein erhalten bleibt.

Den Höhepunkt des Unterstellungsvermögens zeigt der "Rapport" in dem im Abschnitt A 1 wiedergegebenen, sich allerdings auf kein Beweismittel stützenden Vorwurf, Flieger der Mittelmächte hätten in Rumänien [387-388] vergiftete Früchte, Schokolade und Bonbons abgeworfen.

Wir Deutsche hatten uns im Laufe des Krieges daran gewöhnt, solche Anwürfe planmäßig ausgestreut zu sehen. Sie paßten ganz in den Rahmen des von den Verbündeten durchgeführten Haß- und Lügenfeldzuges, dem jedes, auch noch so kindliche Mittel recht war, um das deutsche Heer zu verleumden.

Daß aber ein amtlicher Bericht von weltgeschichtlicher Bedeutung es nicht verschmäht, solche kindlichen Lügen zu wiederholen, charakterisiert die ganze Absicht dieses Schriftwerkes, das wahl- und urteilslos die wildesten Märchen als Anklagestoff zusammenträgt.

Man fragt sich unwillkürlich, ob die Verfasser denn gar nichts aus ihren eigenen Zeitungsstimmen gelernt haben, von denen der französische "Oeuvre" am 17. Oktober 1916 schrieb:
      "Man darf den deutschen Fliegern schwerlich so viel Dummheit zutrauen, daß sie die Einwohner von Bukarest für dumm genug halten, diese vom Himmel herabgekommenen Bonbons gleich in den Mund zu stecken. Nur einige Zeitungen sind dumm genug, zu glauben, ihre Leser seien so dumm, diese Geschichte zu glauben."

Die französische Regierung hielt es trotzdem für angebracht, dieses lächerliche Märchen ihrer Bevölkerung nochmals offiziell aufzutischen.

Am 10. März 1917 veröffentlichte die "Agence Havas" eine Kundgebung des Präfekten des Sommegebiets, in der darauf hingewiesen wurde, daß deutsche Flieger mit Cholera- und anderen Bazillen gefüllte Bonbons abwürfen.

Schon damals legte die deutsche Regierung gegen diese Neuerscheinung alliierter Lügenpropaganda schärfste Verwahrung ein.

Die französische Zeitung "Oeuvre" war ehrlich genug, von solchen niedrigen Verleumdungen abzurücken.

Noch treffender als sie charakterisiert eine amerikanische Zeitung "Cronica", Oktober 1916, dieses System unverständlichster Rachsucht mit den Worten:
      "Dieser Haß- und Lügenfeldzug, dessen Folgen schließlich auf die zurückfallen müssen, die ihn anfingen, ist in den letzten Tagen auf seinem Höhepunkt angekommen, als uns das Kabel die Nachricht auftischte, daß die Deutschen durch ihre Flieger auf Rumänien vergiftete Leckerbissen und mit Cholerabazillen gefüllte Bonbons niedergeworfen hätten. Jeder, der mit Interesse die Kriegsberichte verfolgt, wird die Bemerkung gemacht haben, daß die Falschheit derartiger Verleumdungen sehr bald zutage tritt und daß der Verband, um sich die Sympathien der Neutralen zu gewinnen, darauf angewiesen ist, zur Verleumdungswaffe zu greifen.
      Die Zeit wird Licht in diese Sache bringen und die, welche lügen, werden dann den sich zugefügten Schaden fühlen, zum Vorteil der jetzigen Feinde."

Das Verfahren aber, das die Entente auch in der Frage der Verwendung von Explosivwaffen übt, nämlich anderen ein Verschulden zuzuschreiben, um sich selbst rein zu waschen, ist uns Deutschen nur [389-390] allzu bekannt. Denn schon Bismarck war in seiner Note vom 9. Januar 1871 gezwungen, dieses heuchlerische Verfahren mit den Worten aufzudecken: "Schon jetzt aber verdient es in die Erinnerung zurückgerufen zu werden, daß der französische Befehlshaber die badischen Truppen, bei denen so wenig wie in den übrigen deutschen Heeren Sprengstoffe für Handfeuerwaffen vorhanden sind, der Benutzung der konventionswidrigen Explosivgeschosse beschuldigt und die badische Bevölkerung deswegen amtlich mit dem Schicksal der Pfälzer unter Louis XIV. bedroht hat – meme les femmes!"


Gebrauch völkerrechtswidriger Munition im Luftkriege.

Es ist bezeichnend, daß der "Bericht" keinerlei Beweise für den Gebrauch völkerrechtswidriger Munition durch die deutschen Luftstreitkräfte zu erbringen versucht, trotzdem der französische Presse- und Propagandadienst während des Krieges gar nicht genug an derartigen Greuelmeldungen aufzutischen wußte. Die Verlogenheit all dieser Meldungen ist selbst den Verfassern des "Rapports" zu offensichtlich gewesen. Sie haben sich wohl doch gescheut, ihr an Entstellungen reiches Werk auch noch mit diesen dreisten Fabeln zu belasten und dabei gehofft, ein Kapitel, in dem ihre eigenen schweren Verletzungen des Völkerrechts besonders klar erwiesen sind, der Vergessenheit überantworten zu können.

In der Anlage sind einige Fälle angeführt, in denen Deutschland durch Erbeuten feindlicher Geschosse seinen Gegnern die Anwendung völkerrechtswidriger Waffen nachweisen konnte. Es ist erwiesen, daß unsere Gegner es gewesen sind, die Sondermunition für den Luftkrieg, den Kampf gegen Flugzeuge und Ballons zuerst hergestellt und verwandt haben.

Damit tragen sie die alleinige und volle Verantwortung für die Entwicklung dieses Kampfmittels, das im Verlauf des Krieges, ebenso wie der Luftbombenkrieg einen so bedeutungsvollen Anteil an der Steigerung der Härten der Kriegführung genommen hat.

[391-392]
Anlage zu XIX

A 1.
Deutschen Truppen vorgeworfene Vergehen.

Oktober 14 Neuf-Berquin:
      Explosiv-Geschosse wurden im Besitz eines Soldaten des deutschen 1. Jäger- Bataillons vorgefunden.
      Ein besonderer Befehl der Obersten Heeresleitung vom 24. 9. 14 ermahnt alle deutschen Soldaten, sich im Falle der Gefangennahme aller derartigen Geschosse zu entledigen, ebenso beispielsweise der Munition für die deutsche Pistole, um nicht erschossen zu werden.

März 17 Bapaume. Deutsche Truppen:
      Vor dem Rückzuge im März 17 haben die Deutschen eine große Zahl von Minen mit Verzögerung vergraben, – beispielsweise in Bapaume –, bei deren Explosion 2 französische Deputierte am 25. 3. im Rathause getötet wurden.

26. 12. 14 Bixschoote. Deutsche Truppen:
      Umgekehrt eingesteckte, abgeschnittene oder explosive Geschosse sind von den Deutschen häufig verwendet worden. So hat man umgekehrt eingesteckte Geschosse im Besitz eines Soldaten vom 7. Inf.-Regiment gefunden.

Datum nicht festgestellt. Flieger:
      In Rumänien sind vergiftete Früchte, Schokolade und Bonbons und Flaschen mit tödlich wirkenden Mikroben abgeworfen.

A 2.
Gleichgeartete von den Truppen der Entente begangene Vergehen.
Vor dem Weltkriege.

1906 Kolonie Natal. Englische Truppen:
      Aus dem dem englischen Parlament vorgelegten Blaubuch über die Niederwerfung des Eingeborenenaufstandes in der Kolonie Natal 1906:
      "Die Engländer verwendeten Dum-Dum-Geschosse."

A 3.
Gleichgeartete von den Truppen der Entente begangene Vergehen.
Während des Weltkrieges.

Unmenschliche völkerrechtswidrige Geschosse der Entente:
      Das englische Spitzgeschoß M. 7 mit Aluminiumspitze.
      Das mantellose, zylindrische Bleigeschoß der englischen Armeepistole.
      Das französische Teilmantelgeschoß, das vorn die Bleikernspitze ohne Mantel freiläßt.
      Wiederholt verwandten die Franzosen ein Explosivgeschoß, dessen ausgehöhlte Spitze mit einer Phosphor- und Paraffinmischung gefüllt war. Dieses rief, wenn es auf Stoffe traf, Brände hervor. Gefunden wurden derartige Geschosse bei Mouchy aux Bois November 14, bei Epagny September 14.

Ueberall wurden bei gefallenen oder gefangenen Engländern und Franzosen Geschosse gefunden, deren Spitze abgebrochen oder abgeschliffen war und die mit einer Papiereinlage versehen waren, die besonders bösartige Verwundungen erzeugte. Bei vielen Geschossen war der Stahlmantel durch Kerben oder Einschnitte künstlich derart beschädigt, daß der Kern beim Schießen durch den Mantel hervortreten mußte.
      Verschiedentlich wurde beim englischen Gewehr eine Vorrichtung an der Magazinsperre am Gewehrschaft gefunden, durch die die Spitze des Stahlmantels abgebrochen werden konnte.


[393-394]
Verwendung völkerrechtswidriger Munition im Luftkrieg.

1915 Ossowjetz. Russische Heeresleitung:
      Nach Eroberung der Festung wurden in den Munitionsmagazinen auf der rechten Seite der Heeresstraße in größerer Anzahl Patronen gefunden, die nach der auf den Packhülsen angebrachten Aufschrift "Zum Schießen auf Luftschiffe und Flugzeuge" bestimmt waren. Die Untersuchung ergab, daß die Geschosse, nach Kaliber und Format für das russische 3-Liniengewehr bestimmt, einen Aufschlagzünder und 2,5–3 g Sprengfüllung, bestehend aus 80% Kaliumpikrat und 20% Pikrinsäure enthielten. Die Geschosse widersprachen mithin der Petersburger Deklaration vom 11. 12. 1868. Als Explosivgeschosse müssen sie im menschlichen Körper die schwersten Verwundungen und unnötige Leiden hervorrufen, sie dehnen sich beim Aufprall derart aus, daß sie in kleine Teile zerspringen. Ihre Anwendung verletzt die Bestimmungen der Haager Landkriegsordnung und der Haager Konferenz von 1899 (3. Erklärung).
      Zahlreiche eidliche Vernehmungen deutscher Soldaten haben erwiesen, daß die russischen Truppen diese Geschosse nicht nur gegen Luftfahrzeuge, sondern auch im Infanteriekampf verwandt haben.

25. 10. 15 bei der deutschen A. A. Garde Elsaß-Lothringen. Französische Heeresleitung:
      In einem eroberten französischen Schützengraben wurden die gleichen Geschosse gefunden.

Sommer 15 im Bereich der 3. deutschen Armee (Champagne). Französische Heeresleitung:
      Französische Flieger warfen Brandpfeile ab, die von geringerem Gewicht als 400 g. mit einem Zündsatz, anscheinend Knallquecksilber, geladen waren. Diese Geschosse widersprachen der Petersburger Deklaration ebenso wie der Haager Landkriegsordnung.
      Da derartige Pfeile in zahlreichen Fällen verwandt wurden, kann kein Zweifel bestehen, daß sie den betr. Flugzeugbesatzungen von der französischen Heeresleitung zum Abwurf geliefert wurden, daß also die französische Heeresleitung wissentlich ihre Truppe zum Gebrauch dieser völkerrechtswidrigen, unmenschlichen Geschosse angehalten hat. Der Umstand, daß die anscheinend ohne besondere Zündvorrichtung abgeworfenen Geschosse nicht allein Flugzeuge, Luftschiffe und Fesselballons treffen konnten, sondern die gesamten Erdtruppen gefährden mußen, läßt die unmenschliche, völlig rechtlose Kampfesweise der französischen Heeresleitung besonders ruchlos erscheinen.

12. 7. 18 bei Koblenz. Amerikanischer Major der Luftstreitkräfte Brown.
      Das Maschinengewehr eines Führers einer die Stadt Koblenz angreifenden Bombenstaffel amerikanischer Flugzeuge enthielt Teilmantelgeschosse, in deren am oberen Drittel freiliegenden Weichbleikern ein innerer spitzer Stahlkern gebettet war. Das Geschoß muß sich beim Auftreffen deformieren, der Teilmantel zerreißen, die Weichbleispitze sich plattdrücken, der innere Kern herausfliegen. Die Verwendung solcher Munition ist den Bestimmungen der Haager Landkriegsordnung und der III. Erklärung der II. Haager Konferenz in jeder Weise zuwiderlaufend.
      Major Brown war sich der Völkerrechtswidrigkeit der Munition voll bewußt. Er gab sie unumwunden zu. Trotzdem hatte er als Führer der Staffel die Munition in seinem eigenen Flugzeug zum Gebrauch an Bord. Die Munition war amerikanisches Erzeugnis.

4. 10. 18 zwischen Brissy und Renansart. Französischer Sergeantpilot Tourame:
      Das M.-G. des nach Luftkampf notgelandeten Fliegers war mit französischen Stahlkern-Kupfergeschossen geladen, die vorn anstatt der Spitze eine etwa 2,5 mm breite Abplattung zeigten. Die Geschosse erscheinen dadurch geeignet, dem menschlichen Körper unnötige Leiden zu verursachen und widersprechen somit der Haager Landkriegsordnung. Ob es sich bei der Abplattung um maschinelle oder behelfsmäßige Herstellung handelt, muß dahingestellt bleiben.

A 4.
Gleichgeartete von den Truppen der Entente begangene Vergehen.
Nach dem Waffenstillstand.

Zu ähnlichen Vergehen bot sich nach dem Waffenstillstand keine Gelegenheit mehr.






Die Wahrheit über die deutschen Kriegsverbrechen:
Die Anklagen der Verbandsmächte
in Gegenüberstellung zu ihren eigenen Taten.

Otto v. Stülpnagel