A 3.
Gleichgeartete von den Truppen der Entente begangene Vergehen.
Während des Weltkrieges.
Unmenschliche völkerrechtswidrige Geschosse der Entente:
Das englische Spitzgeschoß M. 7 mit Aluminiumspitze.
Das mantellose, zylindrische Bleigeschoß der englischen Armeepistole.
Das französische Teilmantelgeschoß, das vorn die Bleikernspitze ohne Mantel freiläßt.
Wiederholt verwandten die Franzosen ein Explosivgeschoß, dessen ausgehöhlte Spitze mit einer
Phosphor- und Paraffinmischung gefüllt war. Dieses rief, wenn es auf Stoffe traf, Brände hervor. Gefunden wurden derartige Geschosse bei Mouchy aux Bois November 14, bei Epagny September 14.
Ueberall wurden bei gefallenen oder gefangenen Engländern und Franzosen Geschosse gefunden, deren Spitze abgebrochen oder abgeschliffen war und die mit einer Papiereinlage versehen waren, die besonders bösartige Verwundungen erzeugte. Bei vielen Geschossen war der Stahlmantel durch Kerben oder Einschnitte künstlich derart beschädigt, daß der Kern beim Schießen durch den Mantel hervortreten mußte.
Verschiedentlich wurde beim englischen Gewehr eine Vorrichtung an der Magazinsperre am Gewehrschaft gefunden, durch die die Spitze des Stahlmantels abgebrochen werden konnte.
[393-394]
Verwendung völkerrechtswidriger Munition im Luftkrieg.
1915 Ossowjetz. Russische Heeresleitung:
Nach Eroberung der Festung wurden in den Munitionsmagazinen auf der rechten Seite der Heeresstraße in größerer Anzahl Patronen gefunden, die nach der auf den Packhülsen angebrachten Aufschrift "Zum Schießen auf Luftschiffe und Flugzeuge" bestimmt waren. Die Untersuchung ergab, daß die Geschosse, nach Kaliber und Format für das russische
3-Liniengewehr bestimmt, einen Aufschlagzünder und
2,5–3 g Sprengfüllung, bestehend aus 80% Kaliumpikrat und 20% Pikrinsäure enthielten. Die Geschosse widersprachen mithin der Petersburger Deklaration vom 11. 12. 1868. Als Explosivgeschosse müssen sie im menschlichen Körper die schwersten Verwundungen und unnötige Leiden hervorrufen, sie dehnen sich beim Aufprall derart aus, daß sie in kleine Teile zerspringen. Ihre Anwendung verletzt die Bestimmungen der Haager Landkriegsordnung und der Haager Konferenz von 1899 (3. Erklärung).
Zahlreiche eidliche Vernehmungen deutscher Soldaten haben erwiesen, daß die russischen Truppen diese Geschosse nicht nur gegen Luftfahrzeuge, sondern auch im Infanteriekampf verwandt haben.
25. 10. 15 bei der deutschen A. A. Garde
Elsaß-Lothringen. Französische Heeresleitung:
In einem eroberten französischen Schützengraben wurden die gleichen Geschosse gefunden.
Sommer 15 im Bereich der 3. deutschen Armee (Champagne). Französische Heeresleitung:
Französische Flieger warfen Brandpfeile ab, die von geringerem Gewicht als 400 g. mit einem Zündsatz, anscheinend Knallquecksilber, geladen waren. Diese Geschosse widersprachen der Petersburger Deklaration ebenso wie der Haager Landkriegsordnung.
Da derartige Pfeile in zahlreichen Fällen verwandt wurden, kann kein Zweifel bestehen, daß sie den betr. Flugzeugbesatzungen von der französischen Heeresleitung zum Abwurf geliefert wurden, daß also die französische Heeresleitung wissentlich ihre Truppe zum Gebrauch dieser völkerrechtswidrigen, unmenschlichen Geschosse angehalten hat. Der Umstand, daß die anscheinend ohne besondere Zündvorrichtung abgeworfenen Geschosse nicht allein Flugzeuge, Luftschiffe und Fesselballons treffen konnten, sondern die gesamten Erdtruppen gefährden mußen, läßt die unmenschliche, völlig rechtlose Kampfesweise der französischen Heeresleitung besonders ruchlos erscheinen.
12. 7. 18 bei Koblenz. Amerikanischer Major der Luftstreitkräfte Brown.
Das Maschinengewehr eines Führers einer die Stadt Koblenz angreifenden Bombenstaffel amerikanischer Flugzeuge enthielt Teilmantelgeschosse, in deren am oberen Drittel freiliegenden Weichbleikern ein innerer spitzer Stahlkern gebettet war. Das Geschoß muß sich beim Auftreffen deformieren, der Teilmantel zerreißen, die Weichbleispitze sich plattdrücken, der innere Kern herausfliegen. Die Verwendung solcher Munition ist den Bestimmungen der Haager Landkriegsordnung und der III. Erklärung der II. Haager Konferenz in jeder Weise zuwiderlaufend.
Major Brown war sich der Völkerrechtswidrigkeit der Munition voll bewußt. Er gab sie unumwunden zu. Trotzdem hatte er als Führer der Staffel die Munition in seinem eigenen Flugzeug zum Gebrauch an Bord. Die Munition war amerikanisches Erzeugnis.
4. 10. 18 zwischen Brissy und Renansart. Französischer Sergeantpilot Tourame:
Das M.-G. des nach Luftkampf notgelandeten Fliegers war mit französischen
Stahlkern-Kupfergeschossen geladen, die vorn anstatt der Spitze eine etwa 2,5 mm breite Abplattung zeigten. Die Geschosse erscheinen dadurch geeignet, dem menschlichen Körper unnötige Leiden zu verursachen und widersprechen somit der Haager Landkriegsordnung. Ob es sich bei der Abplattung um maschinelle oder behelfsmäßige Herstellung handelt, muß dahingestellt bleiben.
A 4.
Gleichgeartete von den Truppen der Entente begangene Vergehen.
Nach dem Waffenstillstand.
Zu ähnlichen Vergehen bot sich nach dem Waffenstillstand keine Gelegenheit mehr.