D 4.
Gleichgeartete von den Truppen der Entente begangene Vergehen.
Nach dem Waffenstillstand.
Clemenceau erließ für Elsaß-Lothringen am 26. 11. 18 eine Verfügung, nach der vom 15. 12. ab die Zahlung mit deutschem Geld, deutschen Banknoten und sonstigen Wertpapieren bei Strafe verboten wurde.
Für die deutsche Bevölkerung wurde für die Mark ein Zwangskurs festgesetzt, der nur 60 Cts. betrug, während den
Elsaß-Lothringern für die Mark 1 Frank 25 Cts. bezahlt werden sollte.
1918/19 Saargebiet. Französische Behörden:
Als die ersten Zahlungen seitens der Saarbrücker Behörden an die französische Verwaltung 1918 geleistet werden mußten, verlangten die französischen Behörden, daß diese Zahlungen zum festen Umrechnungskurse von 2 Mark für 1 Frank in Mark zu entrichten seien. Der kursliche Wert war damals nur 1,50 Mark bis 1,75 Mark. Allmählich zog der Preis für die Mark an, so daß April 1919 der Frank schon mit 2,35 Mark bezahlt werden mußte.
In dem Augenblick, in welchem der Allgemeinkurs 2 Mark für den Franc erreicht hatte, erschien eine neue französische Verordnung, derzufolge Zahlungen an die französische Verwaltung nicht mehr in Mark, sondern in Francs zu leisten seien.
Dieser Vorgang zeigt deutlich, daß Frankreich rücksichtslos seine Macht gebraucht, das Saarland auf jede mögliche Weise auszurauben.