A 4.
Gleichgeartete von den Truppen der Entente begangene Vergehen.
Nach dem Waffenstillstand.
28. 3. 19 Solingen. Englischer Generalleutnant Jacob:
Durch Anordnung des Generalleutnants und des kommandierenden Generals des II. britischen
A.-K. Jacob vom 28. 3. 19 ist der Stadt Solingen eine Geldstrafe in Höhe von 25 000 Mark auferlegt worden.
Als Grund hierfür wurde angegeben, daß in der Nacht vom 14. 3. ein englischer Offizier von einem unbekannten Täter überfallen worden sei. Diese Geldstrafe ist lediglich auf eine kurze Meldung des angeblich überfallenen Offiziers hin verhängt worden. Irgendwelche Beweise dafür, daß der Ueberfall von einer Zivilperson verübt worden ist, liegen nicht vor. Im Gegenteil ist trotz eingehender Untersuchung keinerlei Tatsache festgestellt worden, welche die Behauptung der britischen Behörde als zutreffend erscheinen läßt.
1919 Saarbrücken. Französische Behörden:
In Saarbrücken schoß ein französischer Unterleutnant auf den kriegsverletzten Mann einer von ihm belästigten Frau, der ihn abwehrte und ihn kampfunfähig machte. Der Mann mußte fliehen, die Frau wurde verhaftet. Der Stadt Saarbrücken wurde eine Buße von 10 000 Mark auferlegt.
11. 7. 19 Berlin. Französische Regierung:
Am 11. 7. 19 griffen in Berlin deutsche Regierungssoldaten die französischen Sergeanten Manheim und Trivier, die sich wegwerfend über die Deutschen geäußert hatten, tätlich an, wobei der Sergeant Manheim erstochen wurde. Als Buße für diese Tat forderte die französische Regierung..... 4) eine Entschädigung von 100 000 Francs in Gold für die Familie des Sergeanten Manheim, 5) Die Stadt Berlin hat eine Million Francs zu zahlen. Marschall Foch kündigt an: Wenn innerhalb 15 Tagen nicht eine Genugtuung in vorstehendem Sinne gewährt sei, würde er diejenigen Zwangsmaßnahmen anwenden, die er für nötig hielte.
Die deutsche Regierung kam der Forderung, den Verwandten eine Entschädigung zu zahlen, sofort nach, erklärte jedoch die Buße von einer Million Francs für die Stadt Berlin als in keiner Weise gerechtfertigt. Sie wies darauf hin, daß eine solche Forderung weder in den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts, noch in den sonst bei derartigen Fällen beobachteten Regeln eine Stütze fände. Die Stadt Berlin sei keine besetzte Stadt, und ihre Bevölkerung sei in ihrer Gesamtheit an dem Vorfall völlig unbeteiligt.
Trotzdem wurde die Bezahlung der Summe erzwungen.
1919 Saarbrücken. Französische Behörden:
Der Stadt Saarbrücken wurde eine Geldstrafe von 1000 Francs auferlegt. Als Grund dafür mußte der Umstand herhalten, daß ein Fahrrad abhanden gekommen und eine Fensterscheibe am Automobil angeblich zertrümmert worden war. Der Täter war völlig unbekannt.
1919 Saarbrücken. Französische Behörden:
General Andlauer, der oberste Verwalter des Saargebietes, fordert von der Stadt Saarbrücken Entschädigung für die bei den Unruhen im Oktober getöteten französischen Militärpersonen. In dem diesbezüglichen Schreiben an den Oberbürgermeister heißt es:
"Was die getöteten Militärpersonen betrifft, so mache ich keinen Unterschied zwischen denjenigen, die durch die Kugel eines Plünderers getroffen sind und denjenigen, die eine verirrte Kugel eines französischen Soldaten getroffen hat!"
[269-270] Zwei von den 3 erschossenen Franzosen wurden durch ihre eigenen Leute getötet. Bei dem dritten nahm man nach seiner eigenen vor seinem Tode erfolgten Aussage an, daß ihn die Revolverkugel eines Zivilisten getroffen habe.
Auf diese vage Annahme hin mußte die Stadt eine Entschädigung von 450 000 Francs = fast 2 Millionen Mark zahlen. Die ganze Bevölkerung mußte also darunter leiden.
Für den durch eigenes Verschulden hervorgerufenen Tod des Sergeanten Manheim läßt sich Frankreich außer den 100 000 Francs in Gold für die Familie des Sergeanten von der Stadt Berlin eine Buße von 1 Million Francs zahlen. Der in Not zurückgebliebenen Familie des von einem Franzosen in Aachen erschossenen Arbeiters Köppen überweist der kommandierende General der Besatzungstruppen
großmütig lediglich den Betrag von 1000 Mark.