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[173-174]
VII. Arbeitszwang für die Zivilbevölkerung, für militärische und sonstige Unternehmungen des Feindes.

("Rapport", Uebersicht 9.)

Die im Abschnitt 1 dieser Uebersicht wiedergegebenen feindlichen Vorwürfe müssen in der Form der Darstellung die Welt irreführen. Deshalb sei kurz auf die Fälle Luttre und Mecheln eingegangen.

Luttre: Der wiederaufgenommene Eisenbahnverkehr für die belgische Bevölkerung mußte aufrecht erhalten werden. Zu diesem Zweck war es notwendig, verschiedene Eisenbahnwerkstätten in Betrieb zu setzen, darunter auch die in Luttre. Es war bereits eine Anzahl deutscher Beamter und Arbeiter dazu herangezogen, welche jedoch nicht ausreichte. Die in Luttre und Umgebung wohnenden und früher in diesen Werkstätten beschäftigten Arbeiter verweigerten die Arbeitsleistung. Dagegen mußte und durfte rechtlich die deutsche Militärbehörde Maßnahmen ergreifen, wie sie es getan. Da gütliche Aufforderung zur Arbeit erfolglos blieb, mußte zu Zwangsmaßnahmen gegriffen werden. Nur wenige belgische Arbeiter nahmen die Arbeit auf. Die Arbeitsscheuen wurden darauf, bis der Abtransport in die Verteilungsstellen nach Deutschland vonstatten gehen konnte, festgehalten. In der Zwischenzeit wurden die Arbeiter übrigens teilweise nach Haus beurlaubt. Die nach Senne in Westfalen verbrachten Arbeiter erklärten sich nach einigen Wochen zur Arbeit bereit und wurden sofort zurücktransportiert und in ihre Häuser entlassen. Die Arbeit wurde aufgenommen und zu beiderseitiger Zufriedenheit geleistet. Die feindliche Presse hat diesen Fall in lügenhafter Weise entstellt.

Den Leuten ist von vornherein gesagt worden, falls sie die Arbeit aufnehmen wollten, könnten sie sofort nach Hause zurück. Als diese Arbeitswilligkeit eintrat, wurden sie sofort zurücktransportiert.

Von einer Verletzung des Völkerrechts oder der Bestimmungen der Haager Konvention kann keine Rede sein, denn in den Werkstätten in Luttre wurden nicht deutsche Lokomotiven und Wagen gearbeitet, die allein für den Truppentransport in Frage kommen, sondern lediglich an den belgischen Betriebsmitteln. Die Arbeitsaufnahme war von großer Wichtigkeit für das Wiederaufleben des belgischen Wirtschaftslebens, und somit sollten die belgischen Arbeiter nicht für die Deutschen, sondern für ihre eigenen Mitbürger arbeiten, was übrigens auch den Leuten allmählich klar geworden war.

[175-176] Mecheln: Es handelte sich um die schleunige Wiederherstellung der belgischen Personenwagen für den öffentlichen Verkehr, wodurch sofortige Einstellung ehemaliger Werkstättenarbeiter nötig war. Die Arbeiter befürchteten, daß sie, falls sie als belgische Staatsangestellte für die deutsche Verwaltung arbeiten würden, später Nachteile von belgischer Seite haben würden. Es wurden nur zwei taugliche Arbeiter, die sich weigerten, zeitweise festgenommen, sonst wurde von einem Zwang der einzelnen Arbeiter Abstand genommen. In keinem Falle sind die deutschen Behörden völkerrechtswidrig vorgegangen. Eine Verletzung der Artikel 42–45 des Haager Abkommens wie ein Verstoß gegen die Bestimmungen in Artikel 52 der Anlage zur Haager Konvention liegt in keinem Falle vor.

Aehnlich verhielt es sich bei dem Fall Sweveghem.

Im übrigen ist auch der Fall Holnon unrichtig wiedergegeben.

Die angeführte Verordnung, die in ihrer Fassung den vom Ortskommandanten für die Ausarbeitung gegebenen durchaus gerechten Weisungen nicht entsprach, war irrtümlich von diesem unterzeichnet worden, ohne daß er von dem Inhalt Kenntnis nahm. Sobald sich der Ortskommandant des Irrtums bewußt wurde, hob er die Verordnung selbständig sofort wieder auf. Dies geschah schon wenige Tage nach der Veröffentlichung. Die Arbeitsdauer war nach der Jahreszeit und Witterung verschieden und betrug auch während der kurzen Zeit des Aushanges der Verordnung höchstens 8–10 Stunden täglich unter Einrechnung des Hin- und Rückweges zu und von der Arbeitsstelle. Die in der Verordnung angedrohten Strafen sind niemals verhängt worden. In einer Versammlung der Bürgermeister sämtlicher Gemeinden, die kurz nach Veröffentlichung der Verordnung stattfand, hat der Ortskommandant die Verordnung als irrtümlich von ihm unterzeichnet, unter dem Ausdruck seiner Mißbilligung für ungerechtfertigt erklärt und zurückgenommen. Die durch Aushang bekanntgemachte Verordnung wurde überall entfernt. Es gelang aber französischen Einwohnern, ein Exemplar in das unbesetzte Frankreich durchzuschmuggeln, wo es von der französischen Presse in wahrheitswidrigem Sinne ausgenützt wurde.

In der Uebersicht V ist geschildert worden, in welchem außerordentlichen Umfange die völkerrechtswidrige feindliche Blockade zur Steigerung der Arbeitslosigkeit im besetzten belgischen und französischen Gebiet beitrug. Aber auch die Arbeitslust war stellenweise gering. Bei dem Versuch, die Arbeiter stilliegender Betriebe zur freiwilligen Uebernahme anderer Arbeiten zu bewegen, stieß die deutsche Verwaltung auf passiven Widerstand. Wenn Deutschland demgegenüber Zwang anwendete, so erfüllte es nur die ihm durch Artikel 43 der Haager Landkriegsordnung auferlegte Pflicht zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Lebens und führte lediglich eine Maßnahme durch, wie sie ähnlich die französische Regierung im August 1914 für die Verpflanzung der Pariser Arbeitslosen geplant hatte.

Daß bei der Durchführung dieser Maßnahmen in Einzelfällen Schärfen nicht immer zu vermeiden waren, liegt auf der Hand.

Auch die Entente hat jetzt im besetzten deutschen Gebiet – sogar nach dem Waffenstillstand – an manchen Stellen vom Arbeitszwang Gebrauch gemacht und die zum Streik auffordernden Arbeiterführer oder Arbeitsscheuen eingesperrt oder des Landes verwiesen. Sogar das Direktionspersonal wurde bestraft, wenn die Arbeiter die Arbeit nicht wiederaufnehmen wollten (Abschnitt A 4).

[177-178] Um so berechtigter war das Vorgehen Deutschlands, das sich in der Kriegszeit infolge der unmenschlichen Blockade in ganz anderer Notlage befand, als die Entente. Die Maßnahmen Deutschlands werden um so verständlicher, wenn man bedenkt, daß Deutschland die Bevölkerung der besetzten Gebiete zur Arbeit anhielt, im wesentlichen zu dem Zwecke, der allgemeinen, auch im besetzten feindlichen Gebiet entstandenen Volksnot zu steuern.

Wenn, wie es Deutschland im Abschnitt A 1 vorgeworfen wird, Männer, Frauen und Kinder zur Bestellung der Felder herangezogen wurden und teilweise auch mit gesteigerter Arbeitszeit Verwendung fanden, so lag dies ebenfalls nur an der grausamen Blockade, die uns zu solchen Maßnahmen geradezu zwang, wenn anders nicht auch die Bevölkerung der besetzten Gebiete zugrunde gehen sollte.

Wie will gegenüber dieser Zwangslage, in der sich Deutschland befand, aber Frankreich sein Verhalten rechtfertigen, wenn es Ende 1914 einen Teil der ihm von England ausgelieferten Kamerun- und Togodeutschen nach der ungesunden Kolonie Dahomey verschleppte und dort unter den härtesten und unmenschlichsten Bedingungen zur Arbeit zwang (Abschnitt A 3), wenn es 1918 einen großen Teil der altdeutschen Bevölkerung aus dem Elsaß zu Arbeitszwecken nach Belgien und Arbeitslose aus dem Saargebiet nach Frankreich deportierte, wenn es schließlich im besetzten Saargebiet durch den Obersten Verwalter dieses Gebietes, General Andlauer, verkünden ließ, daß jedes Fernbleiben der Zivilbevölkerung von der Arbeit als feindseliger Akt angesehen werden müsse und radikal die Requisition aller Belegschaften der Gruben und des Direktionspersonals ausspricht. Und dies, obwohl der Waffenstillstand abgeschlossen war und Frankreich im Gegensatz zur deutschen Zwangslage im Kriege, nicht unter der drückenden Lebensnot der Blockade zu leiden hatte.

Klingt es, wenn man die Angaben im Abschnitt A 3 durchliest, nicht wie blutiger Hohn, wenn die französische Regierung im März 1915 gegenüber den dringenden Vorstellungen der deutschen Regierung die Kühnheit hatte zu behaupten: "Die Behandlung, die den Deutschen in den französischen Kolonien zuteil werde, stehe in vollem Einklang mit den Gefühlen der Menschlichkeit, denen unter allen Umständen gewissenhaft zu genügen, die Regierung der französischen Republik sich zur Ehrenpflicht mache."

Was schließlich den der deutschen Verwaltung gemachten Vorwurf anbetrifft, die Arbeiter zu gering entlohnt zu haben, so muß festgestellt werden, daß die deutschen Behörden im allgemeinen durchaus für eine angemessene Entlohnung ihrer Arbeiter gesorgt haben. Denn durchschnittlich waren als Höchstsätze angesetzt:

für ungelernte Männer  5,– Fr. tägl., für gelernte 7,– Fr. tägl.
" " Frauen 3,50 " " " " 5,– " "
Vorarbeiter erhielten außerdem eine Zulage bis zu 65 Cts.

Man vergleiche hiermit die Angaben im Abschnitt A 2, 3 und 4. England hat schon im Frieden in vielen Fällen die Zivilbevölkerung seiner Kolonien zum Arbeitsdienst gepreßt, ohne diesen Arbeitern auch nur einen Pfennig Lohn zu geben. Die im Weltkriege aus den Kolonien vertriebenen deutschen Zivilbewohner mußten, teilweise ohne jede Bezahlung, die schwersten Arbeiten verrichten.

Wenn endlich von gegnerischer Seite behauptet wird, daß die Verwendung von Zivilarbeitern der besetzten Gebiete im deutschen Heeresinteresse nicht im Einklang mit der Haager Landkriegsordnung steht, so müssen auch diejenigen, [179-180] die unseren Gegnern hierin recht geben, anerkennen, daß die gewaltigen Ausmaße des jahrelangen Stellungskrieges mit seinen wochenlangen Schlachten und der gesteigerten Verwendung technischer Hilfsmittel auf beiden Seiten zu einer in der Haager Landkriegsordnung nicht vorgesehenen Verwendung von Arbeitskräften führten.

England hat, wie Abschnitt A 2 zeigt, sogar die indische Bevölkerung wider ihren Willen zum Heeres-Arbeitsdienst in Europa gezwungen. Frankreich hat die unglücklichen, ohne jedes Recht aus ihrem Heim verschleppten elsaß-lothringischen Zivilbewohner sogar zu Schanzarbeiten im Feuerbereich und zu Kasernenbauten und Munitionsarbeiten gewaltsam herangezogen. So mußte auch Deutschland alle ihm zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte heranziehen und daher auch auf die zahlreichen Arbeitslosen zurückgreifen, die in den großen Städten von ihren wohlhabenderen und arbeitsameren Volksgenossen kümmerlich unterhalten wurden.

Die französische Regierung hat durch die Unterzeichnung der Berner Vereinbarungen vom 26. April 1918 über die Behandlung der Zivilpersonen selbst zugestanden, daß die von der deutschen Obersten Heeresleitung schon 2 Jahre früher gegebenen Weisungen über die Behandlung der Bevölkerung sachgemäß waren und den Grundsätzen der Menschlichkeit entsprachen, denn sie stimmen vielfach wörtlich mit den Berner Vereinbarungen überein.

Damit sind die gegen uns erhobenen Anklagen vom Ankläger selbst für ungerechtfertigt erklärt.

Wie sehr auch in all diesen Fragen mit zweierlei Maß gemessen wird, zeigt schließlich zur Evidenz der Vorwurf, die friedlichen Arbeiter zum Gruß der deutschen Offiziere gezwungen zu haben.

Diese an manchen Stellen durchgeführte Kriegsmaßnahme wird den deutschen Behörden zum schweren Vorwurf gemacht, aber die gleiche Maßnahme wird im besetzten deutschen Gebiet, und noch dazu nach dem Waffenstillstande, von der Entente allgemein ein- und in rigorosester Weise durchgeführt, ja die französischen Behörden maßen sich sogar an, in den Abstimmungsgebieten, in denen sie lediglich ein Kontrollrecht besitzen, von dem Grußzwang Gebrauch zu machen.

Diese Tatsachen mögen sich die Verbandsmächte klar vor Augen führen, ehe sie gegen Deutschland nichtige Anklagen erheben.

[181-182]
Anlage zu VII

A 1.
Deutschen Truppen vorgeworfene Vergehen.

April-Mai 1915 Luttre. Deutsche Behörden:
      Nach vergeblichen Versuchen, die Arbeiter des Zentral-Arsenals in Belgien zur Wiederaufnahme der Arbeit zu bewegen, wurden drei Arbeiter eingesperrt und 190 nach Deutschland verschickt.

Aehnliche Fälle in anderen Orten:

Juni 1915 Sweveghem. Mai 1915 Mecheln. Deutsche Behörden:
      Den Arbeitszwang, dem die französische Bevölkerung unter harten Bedingungen ausgesetzt war, kennzeichnet folgendes Dokument:

20. 7. 15 Holnon. Deutscher Offizier:
      Proklamation, die den Einwohnern, Männern, Frauen und Kindern, befiehlt, alle Tage, selbst Sonntags, auf den Feldern zu arbeiten, von 4 Uhr morgens bis 8 Uhr abends mit insgesamt zweistündiger Arbeitspause, d. h. 14stündige Arbeitszeit. Für arbeitsfaule Kinder wurde als Strafe die Bastonade, für Frauen 6 Monate Gefängnis nach der Ernte angesetzt.
      Als Lohn wurden 2,25 Frcs. täglich angesetzt, von dem ihnen 1,75 Frcs. abgezogen wurden, d. h. es wurde ihnen eine Entschädigung von 50 Cent. gewährt, von denen ihnen tatsächlich nur 25 Cent. ausgezahlt wurden.

28. 4. 16 nicht festgelegt. Deutscher Offizier:
      Eine "Notiz für die Zivilarbeiter" fordert den Gruß deutschen Offizieren gegenüber.

A 2.
Gleichgeartete von den Truppen der Entente begangene Vergehen.
Vor dem Weltkriege.

Die englische Regierung hat den Arbeitszwang in den Kolonien schon im Frieden durchgeführt.
      So erklärte der Gouverneur von Nordnigerien Sir F. Lugard, daß die Requirierung von Arbeitern für öffentliche Arbeiten einfach als "eine Gegenleistung" zu betrachten sei für den Schutz, den die Regierung durch die Verwaltung des Landes gewähre.
      Er fügte trocken hinzu: "Manchmal ist die Arbeit voll mit 6 d bis 9 d für den Tag bezahlt, manchmal ist sie frei!"
      Der ehemalige Kolonialminister Chamberlain hat offen ausgesprochen, daß es für den Eingeborenen nützlich sei, fleißig zu sein. "Mit all unserer Macht müssen wir ihn arbeiten lehren... Es hat nie ein Volk in der Weltgeschichte gegeben, das nicht gearbeitet hätte."
      Auch an der Goldküste wurde dieser Arbeitszwang durchgeführt. In einem Bericht an die Liverpooler Handelskammer vom 23. 11. 1897 heißt es: "Am 28. v. Mts. hatte die Regierung einige 50 Ballen Güter nach Kumasi zu befördern, und da es ihr dazu an Trägern fehlte, so gab Kapitän Kitson, Polizeikommissar der Goldküste, seinen Agenten und einer kleinen Abteilung Hausa Befehl, sich auf die Straßen zu begeben und Leute für diese
[183-184] Arbeit einzufangen. Dieser Befehl wurde mit der größten Brutalität ausgeführt und morgens 10 Uhr war die ganze Straße in Erregung. Die Polizisten und Hausa ergriffen unterschiedslos Männer und Weiber, Händler und Träger und schleppten sie unter Drohungen und Schlägen in den Hof des Gemeindegefängnisses, wo sie eingeschlossen wurden."

Auch der Straßenbau wurde zwangsweise durchgeführt.
      "Gemäß Verordnung Nr. 13 aus dem Jahre 1894 haben die Häuptlinge ihre Untertanen zum Bau und zum Unterhalt der Straßen ihres Bezirkes anzuhalten. Die Häuptlinge erhalten hierfür vierteljährlich eine Bezahlung von 10 sh. für die Meile, die Arbeit der Eingeborenen wird nicht bezahlt."
      Im Weltkriege haben die Engländer widerrechtlich Inder als Arbeitssoldaten ausgehoben. (Siehe Abschnitt A 3.)

Einige Beispiele aus dem Zeitalter Napoleons sollen zeigen, daß die Heranziehung der Zivilbevölkerung zu militärischen Arbeiten auch von der französischen Heeresleitung bei ihren Feldzügen vor dem Weltkriege skrupellos durchgeführt wurde.

1808 Preußen. Napoleon:
      "1818 verlangte Napoleon, daß die Hansestädte 300 Matrosen für den fränkischen Dienst stellen sollten. Der Befehl kam im Februar 1808, aber Matrosen, die sich freiwillig stellten, waren nicht zu finden." (Aus Mönckeberg, Hamburg.)

8. 3. 1811 Preußen. Napoleon:
      Napoleon hatte schon den 8. März 1811 den Befehl zur Aushebung von 3000 Seeleuten in den drei Departementen der Elbe, Weser und Ober-Ems gegeben. Für jedes Departement wurde ein Kommissar und ein Seeoffizier ernannt, für Hamburg Herr v. Halem und Pellagat; die Maires sollten mit Beiseitesetzung aller anderen Arbeiten sich damit beschäftigen, Tabellen aller Seeleute von 20–50 Jahren in ihrem Distrikte zu entwerfen und diese in vier Klassen bringen, in die erste die unverheirateten, in die zweite die Witwer ohne Kinder, in die dritte die Verheirateten, die keine Kinder haben, endlich in die vierte die Familienväter, und alle mit Angabe des Alters, Zeit und Art des Seedienstes in die Tabellen eintragen. In 10 Tagen müsse das geschehen sein, damit vom 15.–25 April die Untersuchung der gefundenen Mannschaft stattfinden und der Präfekt dann die Auslosung vornehmen könne. Fände er nicht genug Seeleute in der ersten Klasse, müsse er zur zweiten usw. schreiten, bis die Zahl von 3000 komplett ist; jedes Hundert, das beisammen, solle sogleich nach Antwerpen dirigiert werden.

1811/13 Preußen. Napoleon:
      Die Furcht vor einer Landung Engländer bewog die Franzosen, ihre Aufmerksamkeit ganz besonders auf Travemünde zu richten. Es wurde beständig von Truppen besetzt gehalten, deren Zahl mit der Zahl der Bewohner des Städtchens zu Zeiten in großem Mißverhältnis standen. Auch hatte man seit April 1811 begonnen, auf dem Leuchtenfelde Befestigungen anzulegen. Als dazu Arbeiter und Materialien requiriert wurden, machte der Maire Tesdorpf Gegenvorstellungen, worauf die Intendantur 10 000 Frcs. zu diesen Arbeiten bewilligte, welche Summe später vergrößert wurde. Im allgemeinen wurde damals die Arbeit langsam betrieben. Zur Verteidigung der Travemünder Küste wurde indessen in Gemäßheit eines kaiserlichen Dekretes vom 23. Februar 1811 durch ein Arrêté des Präfekten vom 22. Juni desselben Jahres mit großer Eile durch Konskription eine halbe Kompagnie Artilleristen unter dem Namen Küstenbewahrer (Cannoniers-gardes-côtes) gebildet.
      Die Konskribierten mußten von guter Konstitution, gesund und wenigstens 5 Fuß groß sein. Eine halbe Reservekompagnie von gleicher Zahl wurde außerdem zur Ersetzung der Verabschiedeten errichtet. Sämtliche Küstenbewohner bildeten die 140. Kompagnie dieser Truppengattung. Alle Männer von 25 bis 40 Jahren, welche die nötigen Eigenschaften hatten, mußten deshalb losen.
      Die Dienstzeit sollte 5 Jahre dauern.
      Manche unbemittelte Familienväter, welche eine zahlreiche Familie zu versorgen hatten, kamen durch diese Konskription in große Bedrängnis.
      (Aus Klug: "Geschichte Lübecks 1811 bis 1813".)
[185-186]   Da es für die Arbeiten auf den Schiffswerften und in dem Arsenale zu Antwerpen, welche seit der Vereinigung Hollands mit Frankreich einen großen Umfang gewonnen hatten, an geeigneten Personen mangelte, so erließ einem kaiserlichen Befehle zufolge der Präfekt am 9. August 1811 eine Aufforderung an Zimmerleute, Säger, Schlosser, Tischler usw. aus der Klasse der Konskribierten des Jahres 1810 und der vier vorhergehenden Jahre, sich zu diesen Arbeiten freiwillig zu stellen, indem er ihnen die vorteilhaftesten Bedingungen verhieß. Von den 90 Arbeitern, welche das Departement der Elbmündungen liefern sollte, kamen auf Lübeck und dessen Landkanton 12. Diese Zahl war aber aus den vorgeschriebenen Altersklassen nicht herbeizuschaffen. Nach eingeholter Autorisation des Präfekten forderte der Maire auch die in den Jahren 1791 und 1792 geborenen jungen Leute zur Anmeldung auf. Bei der dadurch eröffneten Gewißheit, der Konskription zu entgehen, fehlte es nicht an solchen, welche der Aufforderung folgten. Doch diese Arbeiter sahen sich späterhin bitter getäuscht, indem in Antwerpen die ihnen gegebenen Versprechungen nicht gehalten wurden. Sechs Monate hindurch erhielten sie gar keine Besoldung. Dann wurden sie für Marinesoldaten erklärt. Sie mußten Uniform anlegen, wurden in die Kaserne einquartiert, erhielten den geringen Sold von 50 Cent. wöchentlich und mußten neben den Arbeiten auf den Schiffswerften Militärdienste verrichten.
      (Aus Klug: "Geschichte Lübecks 1811 bis 1813".)

März 1812 Preußen. Napoleon:
      In den letzten Tagen des März 1812 war man in voller Tätigkeit, eine Chaussee von Hamburg nach Wesel zu legen und so nach Paris; nicht weniger als 7000 Menschen arbeiteten daran mit 1200 Wagen.
      Die durch das kaiserliche Dekret vom 7. Mai 1813 angeordnete Befestigung Lübecks wurde ohne Verzug in Angriff genommen. Am 5. Juni, abends, wurde einigen hundert Einwohnern der Befehl zugesandt, sich am folgenden Tage – es war der erste Pfingsttag –, morgens 4 Uhr, am Mühlentore einzufinden, um dort die Schanzarbeiten zu beginnen. Dieser Befehl, welchen der Munizipalrat auf Andrängen des Unterpräfekten hatte erlassen müssen, erregte bei denen, welche diese Arbeiten nicht persönlich verrichten konnten, große Verlegenheit, da es Mühe erforderte, in so kurzer Zeit Stellvertreter herbeizuschaffen, welche außerdem ihre Forderungen hoch stellten. Kaum hatten sich aber am anderen Morgen die Arbeiter versammelt, als einige Kosaken herangesprengt kamen. Die Arbeiter, welche in ihnen die abermaligen Befreier erblickten, liefen unter Hurrarufen in die Stadt zurück. Die Dänen ließen eiligst eine Kanone auffahren und verwundeten das Pferd eines Kosaken. Dieser spannte schnell das Pferd aus einem in der Nähe haltenden Milchwagen und sprengte auf demselben nebst seinen Kameraden davon. Die Schanzer, welche nicht von selbst zurückkehrten, wurden durch Soldaten aus ihren Häusern geholt und wieder zur Arbeit gebracht. (Aus Klug: "Geschichte Lübecks 1811 bis 1813".)
      Anfangs mußte Lübeck täglich 300 Arbeiter stellen; späterhin war die Zahl unbestimmt, in der Regel größer und belief sich oft auf 500. Nur eine kurze Zeit waren ihnen französische und dänische Soldaten beigegeben. Diese Arbeiten, welche damals von morgens 4 Uhr bis abends 7 Uhr dauerten, doch so, daß von 8–9 Uhr und von 12–2 Uhr Ruhestunden waren, trafen die einzelnen Bürger der Reihe nach; jedoch waren Stellvertreter zulässig, welche anfangs ihre Forderungen sehr hoch stellten, späterhin indessen unter Vermittlung der Schanzkommission nur einen Tagelohn von 8 Schill. erhielten, welcher nichtsdestoweniger bei der allgemeinen Nahrungslosigkeit vielen ein erwünschter Erwerb war. Da manche Personen, welche ihre Stellvertretung selbst besorgten, der Ersparung wegen ihre Dienstmädchen oder ihre Lehrburschen, selbst ihre Kinder zum Schanzen schickten, so wurde späterhin, als die Arbeiten weiter ausgedehnt und beschleunigt werden sollten, deren Annahme verweigert. Unter diesen Umständen mußten viele Personen persönlich Schanzarbeiten verrichten, welche früher bessere Tage gesehen hatten.
      (Aus Klug: "Geschichte Lübecks 1811 bis 1813".)

Ein ganz krasses Beispiel der rücksichtslosesten Heranziehung von Männern, Frauen [187-188] und Kindern zu militärischen Arbeiten aus der Geschichte Lübecks 1813 ist bereits in der Uebersicht V. Abschnitt A 2, geschildert.

Juni 1813 Preußen. Napoleon:
      Napoleon 1813 an den Marschall Davoust:
      "Eine Stadt wie Hamburg kann nur durch eine Besatzung von 25 000 Mann verteidigt werden; und um diese nicht aufs Spiel zu setzen, bedürfe man eines Platzes, der sich zwei Monate lang bei geöffneten Laufgräben halten könnte. Um Hamburg eine solche Stärke zu geben, sind wenigstens 10 Jahre und 30 bis 40 Millionen Francs erforderlich. Doch will ich auf jeden Fall Hamburg behaupten. Ich will, daß, wenn sich 50 000 Mann vor Hamburg zeigen, die Stadt sich verteidigen und 15 bis 20 Tage gegen geöffnete Laufgräben halten könne. Dies Resultat will ich in diesem Jahre erlangt wissen, nur mit einem Aufwande von 2–3 Millionen. Man muß an der Ausführung meines Planes arbeiten, ohne auch nur eine Stunde zu verlieren. 24 Stunden nach Ankunft meines Ordonnanz-Offiziers müssen 10 000 Arbeiter bei der Arbeit sein."
      Ungeheuer schwer war es für die Franzosen. die erforderlichen Arbeiter zu erhalten.
      Mönckeberg ("Hamburg unter dem Drucke der Franzosen 1801–14") schreibt weiter:
      "Schwer war es freilich, die 10 000 Schanzarbeiter zusammenzubringen; aus allen drei Departements sollten sie genommen werden; aber trotz des Lohnes mußte man mit Gewalt erst Leute zwingen. Ein junger Beamter, der Unterpräfekt, Alfred de Chastellux, der noch mit einem Hofmeister nach Hamburg gekommen war, machte den Vorschlag, nach der Instruktion des Präfekten die 10 vornehmsten Bürger jedes Kantons der Stadt zum Schanzen zu nehmen und außerdem zu einer Kriegskontribution von 10 Frcs. für den Tag für jeden Arbeiter seines Kantons, der nicht der Aufforderung zum Dienste nachkäme, zu verurteilen. Er hatte schon eine Liste der 60 Bürger aufgesetzt: Ahlf, v. Faber, Luis, Roosen, Sievert, Gaedechens, Hasperg, Schwartze, Schröder, Stavenhagen, Roosen, v. Döhren, Preller, Hanbury, Peltzer, Pehmöller, Joh. Schuback, Stockfleth, Biancone, Lt. Mönckeberg, Ludendorff u. a. m., er sandte den Plan dem Präfekten und schrieb ihm, er habe bis dahin alle Mittel angewandt, um die Zahl der Arbeiter zu bekommen, aber er habe keinen Erfolg gehabt; er sähe sich zu diesem Schritt gezwungen; wenn das nicht hülfe, werde er allen reichen Grundeigentümern Garnisonäre einlegen (Soldaten, die sie erhalten müßten). Doch da hatte der Marschall ein Einsehen; er verlangte, daß die Liste von neuem geprüft werde und alle diejenigen gestrichen würden, die die große, außerordentliche Kontribution bezahlten, wie diejenige, welche in der Tat abwesend waren. Allein wirklich zeigte der Präfekt de Breteuil am 8. Juli dem Maire an, daß der Gouverneur dem General Osten einen Befehl gegeben habe, daß er, wenn am andern Morgen die 4000 Arbeiter, welche die Stadt zu stellen habe, nicht in Tätigkeit seien, die Soldaten mit bewaffneter Hand auf die Straßen und in die Häuser senden, und alles, was zu schanzen imstande sei, ohne Unterschied des Standes, Alters und Geschlechts zusammenraffen solle."
      Weiter heißt es:
      "Die Befestigungsarbeiten wurden freilich mit großem Eifer fortgesetzt. An 10 000 Männer, Frauen, Kinder sah man angestellt."

A 3.
Gleichgeartete von den Truppen der Entente begangene Vergehen.
Während des Weltkrieges.

Die Ententemächte mißbrauchten entgegen Artikel 52 der Landkriegsordnung die schwarze Bevölkerung im besetzten deutschen Kolonialgebiet als Träger, ja sogar als Kämpfer gegen ihre rechtmäßigen deutschen Herren.
      Mit welcher Brutalität hier an den Negervölkern gesündigt worden ist, erhellt allein daraus, daß der Trägerverbrauch der in Ostafrika operierenden Ententetruppen auf 30 000 tote Träger im Monat geschätzt wird. Die ungezählten, für Lebenszeit verseuchten, zu Krüppeln gewordenen Träger sind in dieser Zahl nicht einbegriffen. Einen großen Teil dieser Trägermassen haben
[189-190] die Stämme Deutsch-Ostafrikas stellen müssen.

Die englische Regierung hat sich sogar nicht gescheut, die friedliche indische Zivilbevölkerung zu rein militärischen Arbeiten in Europa zu pressen. So wurden in Indien Santalkulis für die englische Arbeitsarmee zwangsweise eingezogen. Es kam hierbei beispielsweise in Rapka an der Bengal-Wagpurbahn zu umfangreichen Revolten.
      Bei der Untersuchung des Vorfalls wurde als Beschwerde der Santals festgestellt, daß sie gezwungen wurden, gegen ihren Willen und gegen den Wunsch ihres Maharadschas nach Frankreich zu gehen.

Die aus den deutschen Kolonien vertriebenen Kolonisten wurden teilweise in den Internierungslagern völkerrechtswidrig zu dem schwersten Arbeitsdienst gezwungen.
      Die den Franzosen ausgelieferten deutschen Kolonisten aus Togo wurden in Dahomey, wohin sie verschleppt waren, teilweise nach Kandi gebracht und dort zur Arbeit gezwungen. Sie mußten schwere Arbeiten, wie Erdarbeiten und Straßenbau pp. verrichten.
      Die schweren Leiden der Togodeutschen wurden noch übertroffen durch das, was die Kamerundeutschen durch die unmenschlichen Quälereien und Martern in Abomey zu erdulden hatten.
      Nach Verlauf der ersten 14 Tage, in denen die Gefangenen nur das Lager zu reinigen hatten, begann für sie mit dem Eintreffen des Lageradjutanten Venère, eines früheren Zuchthausaufsehers in der Verbrecherkolonie Neukaledonien, eine schwere Leidenszeit. Sämtliche Zivilgefangenen wurden durch ihn ohne Ansehen der Person zu schweren Arbeiten gezwungen. Eine Bezahlung erfolgte nie. Akademiker, Kaufleute, Heizer und Schiffsjungen hatten trotz ihrer sehr verschiedenen Widerstandskraft gleich schwere Arbeiten zu leisten. Im Lager hatten sie meterdicke, steinharte Lehmmauern mit schweren Hacken umzulegen, außerhalb des Lagers Wege zu bauen, Flächen zu ebnen, Eingeborenenackerland und alte Baumwollplantagen zu roden.
      Ferner hatten die Deutschen ein Arresthaus, das Wohnhaus für den Adjutanten Venère und Bureaugebäude zu errichten.

Waren diese Arbeiten an sich schon in der tropischen Hitze eine Gesundheitsgefährdung, so mußten sie infolge der besonderen Erschwerungen, unter denen sie verrichtet wurden, direkt vernichtend auf die Gesundheit wirken.
      Beim Roden der Felder war das Aufrichten des Körpers oder das Niedergehen in die Kniebeuge verboten. Auch nur vorübergehendes Ausruhen oder Abtrocknen des Schweißes war nicht gestattet. Ununterbrochen mußten die Gefangenen unter äußerster Kraftanstrengung in gebückter Stellung arbeiten.
      Selbst in den Mittagspausen und Sonntags wurden die von der Arbeit befreiten Gefangenen sogar zum Tragen von schweren Lasten von dem 1 Kilometer entfernten Endpunkt der Feldbahn Bohikou-Abomey nach dem Lager gezwungen.
      Diese Härten wurden durch die brutale, unbarmherzige Aufsicht der mit Gewehr und Holzkeulen bewaffneten schwarzen Soldaten und des mit Flußpferdpeitschen ausgerüsteten weißen Aufsichtspersonals gesteigert. Die Soldaten trieben die Gefangenen durch Kolbenstöße, Keulenhiebe, Faustschläge und Fußtritte in der willkürlichsten Weise unter den Augen oder auf Befehl des weißen Aufsichtspersonals zu unausgesetztem Arbeiten an. Das kleinste wirkliche oder vermeintliche Versehen, das geringste Nachlassen in der Arbeit wurde von den schwarzen Soldaten sofort mit Drohungen, Schlägen oder Schimpfwörtern geahndet. Gefangene, die in der Sonnenglut infolge Ueberanstrengung zusammenbrachen, wurden unter Beschimpfungen und Schlägen aufgerichtet und zur Weiterarbeit gezwungen. Häufig mußten diejenigen, bei denen diese gewaltsamen Bemühungen versagten, krank weggetragen werden.

Auch die unglücklichen, gegen jedes Recht von Frankriech verschleppten elsaß-lothringischen Zivilbewohner wurden in den Internierungslagern und sogar an der Front zu schweren, auch rein militärischen Arbeiten gezwungen.

1914 Elsaß-Lothringen. Französische Behörden:
      Im August 1914 wurde der Steinbruchleiter W. aus S. von den Franzosen gezwungen, mit anderen Einwohnern im Granat- und Gewehrfeuer für die Franzosen [191-192] Schanzen anzulegen und ähnliche Arbeiten zu verrichten.

12. 9.14 Inoire. Franz. Behörden:
      Der am 12. 9. 14 nach Inoire verschleppte Bahnwärter F. aus I. wurde gezwungen, bei dem Neubau einer Straße und den Kasernen zu arbeiten. Infolge Tragens schwerer Eisenteile zog er sich hierbei schweren körperlichen Schaden zu.

Weitere ähnliche Bekundungen liegen vor.

A 4.
Gleichgeartete von den Truppen der Entente begangene Vergehen.
Nach dem Waffenstillstand.

Dez. 18 Straßburg. Franz. Behörden:
      Etwa 1000 junge Männer, Söhne altdeutscher Eltern, werden rücksichtslos aus Straßburg zur Zwangsarbeit nach Belgien verschleppt.

Dez. 18 Diedenhofen. Franz. Behörden:
      Ebenso wird aus Diedenhofen eine größere Zahl Deutscher zu Arbeitszwecken nach Belgien verschickt, darunter sogar Greise über 60 Jahre.

1919 Saargebiet. Franz. Behörden:
      Aus dem Saargebiet werden Arbeitsscheue zu den Aufräumungsarbeiten nach Frankreich abgeschoben. Arbeitslose erhalten eine Unterstützung für nur 3 Tage! Haben sie bis dahin keine Arbeit gefunden, so werden sie ebenfalls in die Aufräumungsgebiete abgeschoben. Daß sie an ihrer Arbeitslosigkeit völlig schuldlos sind, ist den französischen Behörden dabei völlig gleichgültig.
      In einem Maueranschlag bezeichnet General Andlauer jedes Fernbleiben von der Arbeit als feindlichen Akt und spricht eine Requisition aller Belegschaften der Gruben, das Direktionspersonal einbegriffen, zur Arbeit aus. Außerdem macht er das Direktionspersonal der einzelnen Zechen für die Wiederaufnahme der Arbeit verantwortlich!

1919 Saargebiet. Franz. Behörden:
      Den Arbeitszwang, dem die Bevölkerung des Saargebietes unter harten Bedingungen ausgesetzt ist, kennzeichnet klar eine Bekanntmachung des Generals Andlauer, des obersten Verwalters des Saargebietes. Darin heißt es, daß eine Anzahl von Verhaftungen vorgenommen sind, weil in Verfolg seiner Proklamation vom 5. 4. 1919 nur ein Fünftel der Belegschaften der Saarkohlengruben die Arbeit wieder aufgenommen haben.
      Von den Verhafteten wurden 21 von dem Kriegsgericht zu 2 bis 5 Jahren Gefängnis verurteilt, die übrigen wurden in das rechtsrheinische Gebiet abgeschoben!
      Der Saarbrücker Eisenbahnpräsident B. wird verhaftet und bestraft, weil er der Streiklust der Eisenbahner nicht entgegengetreten sei!

November 1918 schrieb die französische Besatzungsbehörde in Speyer vor, daß die vorm. 10 Uhr am Dom aufgehißte Fahne in dem Augenblick des Ertönens der Fanfaren von jedermann durch Abnehmen der Kopfbedeckung gegrüßt werden müsse.

Oktober 1919 wurde in Sülzbach an der Saar von den Franzosen folgende Bekanntmachung angeschlagen:
      "Jeder deutsche Beamte mit Mütze oder Armbinde, der Offiziere nicht grüßt, wird festgenommen.
      Jede Person, welche einem Soldaten nicht ausweicht, welchen Grades er immer sei, wird festgenommen und zur Wache geführt. Jede feindliche Versammlung, die beim Vorbeimarsch französischer Truppen Rufe ausstößt, wird mit dem Bajonett oder dem Säbel vertrieben."

April 19 Saarbrücken. Franz. Behörde:
      Anfang April wird in Saarbrücken eine Verordnung erlassen, daß die französischen Offiziere und Fahnen von Zivilpersonen zu grüßen seien.
      Ein Zivilist, der einen französischen Offizier, den er nicht bemerkt hatte – da er ihm den Rücken zukehrte –, nicht grüßte, wird von dem Offizier angegriffen, an die Wand gedrückt und in gemeiner Weise beschimpft. In der Notwehr schlägt er den Offizier ins Gesicht. Er wird zu 2 Jahren Zwangsarbeit und 1000 Fr. Geldstrafe verurteilt.

[193-194] Febr. 1920 Oberschlesien. Franz. Behörden:
      Selbst in den Abstimmungsgebieten, in denen die Behörden der Entente nur ein Kontrollrecht, aber keinerlei Hoheitsrechte besitzen, wurde der Grußzwang eingeführt.
      Der Sicherheitspolizei-Hilfswachtmeister B. aus Beuthen, Oberschlesien, wurde vor Gericht gestellt, weil er einen französischen Offizier auf der Straße nicht gegrüßt hatte. Obwohl sich aus der Verhandlung ergab, daß er die französischen Offiziersabzeichen nicht kannte, erhielt er einen Monat Gefängnis!






Die Wahrheit über die deutschen Kriegsverbrechen:
Die Anklagen der Verbandsmächte
in Gegenüberstellung zu ihren eigenen Taten.

Otto v. Stülpnagel