Anlage 15
Dekret des Präsidenten der Republik vom 25. Oktober 1945
über die Konfiskation des feindlichen Vermögens
und die Fonds der nationalen Erneuerung
(Dekret Nr. 42; Slg. d. Ges. u. V. Nr. 108.)
(Übersetzt aus dem Tschechischen)
Auf Antrag der Regierung und im Einvernehmen mit dem Slowakischen Nationalrat bestimme
ich:
Teil I.
Konfiskation des feindlichen Vermögens.
§ 1
Umfang des konfiszierten Vermögens.
1. Konfisziert wird ohne
Entschädigung - soweit dies noch nicht
geschehen ist - für die Tschechoslowakische Republik das unbewegliche und bewegliche
Vermögen, namentlich auch die Vermögensrechte (wie Forderungen, Wertpapiere,
Einlagen, immaterielle Rechte), das am Tage der tatsächlichen Beendigung der deutschen
und magyarischen Okkupation im Eigentum stand oder noch steht:
(1) des Deutschen Reiches, des Königreiches Ungarn, von Personen des
öffentlichen Rechtes nach deutschem oder ungarischem Recht, der deutschen nazistischen
Partei, der magyarischen politischen Parteien und anderer Formationen, Organisationen,
Unternehmungen, Einrichtungen, Personenvereinigungen, Fonds und Zweckvermögen
dieser oder mit ihnen zusammenhängenden Regime, wie auch anderer deutscher oder
magyarischer juristischer Personen, oder
(2) physischer Personen deutscher oder magyarischer Nationalität mit Ausnahme
von Personen, die nachweisen, daß sie der Tschechoslowakischen Republik treu geblieben
sind, sich niemals gegen das tschechische und slowakische Volk vergangen haben und sich
entweder aktiv am Kampfe für ihre Befreiung beteiligt oder unter dem nazistischen oder
faschistischen Terror gelitten haben, oder
(3) physischer Personen, die eine gegen die staatliche Souveränität, die
Selbständigkeit, die Integrität,
die demokratisch-republikanische Staatsform, die Sicherheit und Verteidigung der
Tschechoslowakischen Republik gerichtete Tätigkeit entfaltet haben, die zu einer solchen
Tätigkeit aufreizten oder andere Personen zu verleiten suchten, absichtlich auf irgendeine
Weise die deutschen oder magyarischen Okkupanten zu unterstützen oder die in der Zeit
der erhöhten Bedrohung der Republik (§ 18 des Dekretes des Präsidenten der
Republik vom 19. Juni 1945, Sammlung der Gesetze und Verordnungen Nr. 16, über die
Bestrafung der nazistischen Verbrecher, Verräter und ihrer Helfershelfer und über
die außerordentlichen Volksgerichte) die Germanisierung oder Magyarisierung auf dem
Gebiete der Tschechoslowakischen Republik begünstigten oder sich der
Tschechoslowakischen Republik oder dem tschechischen oder dem slowakischen Volke
gegenüber feindselig benommen haben, wie auch von Personen, die eine solche
Tätigkeit bei Personen, welche ihr Vermögen oder Unternehmen verwalteten,
geduldet haben.
2. Die Bestimmungen des Absatzes 1 Ziff. 3 gelten auch für juristische
Personen,
soweit den physischen Personen, welche ihre Mitglieder oder Teilhaber an dem
Vermögen
der Unternehmen (Kapitalbeteiligte) sind, eine Schuld an dem Vorgehen des die juristische
Person
vertretenden Organs beizumessen ist oder soweit diese Personen bei ihrer Auswahl und
Beaufsichtigung die angemessene Sorgfalt außer Acht gelassen haben.
3. Der Konfiskation unterliegt gleichfalls alles Vermögen, das in der Zeit nach
dem 29. September 1938 den in den Absätzen 1 und 2 angeführten Subjekten
angehörte und in der gemäß Abs. 1 Satz 1 angegebenen Zeit im Eigentum
von
Personen stand, oder noch steht, in deren Händen es der Konfiskation nicht unterliegen
würde, es sei denn, daß die Einbeziehung eines solchen Vermögens in die
Konfiskation den Grundsätzen der Billigkeit nicht entsprechen würde.
4. Darüber, ob die Voraussetzungen für die Konfiskation nach diesem
Dekret erfüllt sind, entscheidet der
zuständige Bezirks-Nationalausschuß. Die Entscheidung kann durch eine
öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden, auch wenn die Voraussetzungen des
§
33 der Regierungsverordnung vom 13. Januar 1928, Slg. Nr. 8, über das Verfahren in
Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der politischen Behörden gehören
(Verwaltungsverfahren) nicht erfüllt sind. Gegen die Entscheidung
des Bezirks-Nationalausschusses kann Berufung an
den Landes-Nationalausschuß (in der Slowakei an das zuständige Organ des
Slowakischen Nationalrates) eingelegt werden.
Der Landes-Nationalausschuß (in der Slowakei das zuständige Organ des
Slowakischen Nationalrates) kann, und zwar auch im Laufe des Verfahrens, die
Durchführung des Verfahrens übernehmen und in erster Instanz über die
Angelegenheit entscheiden. Wenn
der Landes-Nationalausschuß (in der Slowakei das zuständige Organ des
Slowakischen Nationalrates) auf diese Weise in erster Instanz entscheidet, kann gegen seine
Entscheidung Berufung an das Innenministerium eingelegt werden. Der Innenminister kann die
Form, in der gemäß diesem Absatz entschieden wird, in Richtlinien näher
regeln.
§ 2
Ausnahmen von der Konfiskation und Entschädigungsgewährung.
1. Von der Konfiskation ausgenommen ist der Teil des beweglichen Vermögens
der in § 1 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 angeführten Personen, der zur Befriedigung der
Lebensbedürfnisse oder zur persönlichen Ausübung der Beschäftigung
dieser Personen und ihrer Familienmitglieder unumgänglich nötig ist (wie Kleider,
Federbetten, Wäsche, Hausgerät, Nahrungsmittel und Werkzeuge). Die
Einzelheiten
über den Umfang dieses Vermögens setzt die Regierung auf dem Verordnungswege
fest.
2. Die Regierung kann durch Verordnung festsetzen, daß das Vermögen
eines bestimmten Kreises von Personen, die unter die Bestimmungen des § 1 fallen,
teilweise
oder zur Gänze von der Konfiskation ausgenommen sind.
3. Der Konfiskation unterlegt nicht das Vermögen, welches Personen, die nicht
unter die Bestimmungen des § 1 fallen, in der Zeit nach dem 29. September 1938 unter
dem
Druck der Okkupation oder infolge der nationalen, rassischen oder politischen Verfolgung
verloren haben.
4. Bei der Konfiskation des Vermögens einer juristischen Person gebührt
eine verhätnismäßige Entschädigung den an ihr
kapitalmäßig beteiligten Personen, soweit sie nicht unter die Bestimmungen des
§ 1 Abs. 1 und 2 fallen. Einzelheiten regelt die Regierung im Verordnungswege.
5. Befinden sich Personen, deren Vermögen der Konfiskation unterliegt, als
Miteigentümer in Gemeinschaft mit Personen, die nicht unter die Bestimmungen von
§ 1 fallen und beträgt ihr Miteigentumsanteil mehr als die Hälfte, unterliegt
das
ganze Vermögen der Konfiskation. Personen, die nicht unter § 1 fallen,
gebührt
jedoch eine Entschädigung in Sachen gleicher Art und gleichen Wertes wie ihr Anteil und
wenn dies nicht möglich ist, in Geld.
Teil II.
Fonds der nationalen Erneuerung.
§ 3
Errichtung und Organisation der Fonds der nationalen Erneuerung.
1. Zur Besorgung der mit der vorläufigen Verwaltung des konfiszierten
Vermögens und seiner Aufteilung zusammenhängenden Aufgaben wird bei jedem
Siedlungsamt ein Fonds der nationalen Erneuerung (weiterhin nur Fonds) errichtet. Der Fonds ist
eine selbständige juristische Persönlichkeit. Soweit das Statut des Fonds (Absatz 7)
nichts anderes bestimmt, vertritt ihn die Finanzprokuratur.
2. An der Spitze eines jeden Fonds steht ein Präsident, welchen die Regierung
auf
Vorschlag des Innenministers nach Anhören des Präsidenten des Siedlungsamtes
ernennt. Der Präsident vertritt den Fond nach außen. Ist er verhindert, so vertritt ihn
der Vizepräsident des Fonds, den die Regierung auf Vorschlag des Präsidenten des
Fonds und nach Anhören des Präsidenten des Siedlungsamtes ernennt.
3. Der Fonds der nationalen Erneuerung untersteht dem Siedlungsamt, bei dem er
errichtet wurde. Der Präsident des Siedlungsamtes und sein Stellvertreter bilden mit dem
Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Fonds einen Rat, der die Tätigkeit
des betreffenden Siedlungsamtes und des ihm unterstehenden Fonds ausrichtet. Der Rat
faßt
seine Beschlüsse mit einer Majorität von mehr als der Hälfte der Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Zentralkommission für die Innenkolonisation.
4. Die Agenda des Fonds besorgen die Angestellten des betreffenden Siedlungsamtes,
wobei sie dem Präsidenten des Fonds unterstehen.
5. Die den Fonds zugrundeliegenden Geldmittel bilden Vorschüsse aus
Staatsmitteln, weiterhin nach diesem Dekret konfiszierte Geldeinlagen und liquide Forderungen
und die nach und nach eingehenden Entschädigungen für das zugeteilte
Vermögen.
6. Die Fonds sind von Gebühren und Abgaben für Amtshandlungen
befreit.
7. Das Statut der Fonds und die Geschäftsordnung für sie
erläßt die Regierung im Verordnungswege auf Antrag der Zentralkommission
für Innenkolonisation.
§ 4
Ständiger Beratungskörper und Wirtschaftskontrolle.
1. Bei jedem Fonds wird ein Ständiger Beratungskörper gebildet. In den
Ständigen Beratungskörper, der bei dem Fonds am Siedlungsamt in Prag errichtet
wird, entsenden die Ministerien des Inneren, der Finanzen, für nationale Verteidigung,
für Schulwesen und Kultur, der Justiz, für Industrie, für Landwirtschaft,
für Binnenhandel, für Verkehr, für Arbeitsschutz und soziale Fürsorge,
für Gesundheitswesen und Ernährung, sowie der Wirtschaftsrat je einen Vertreter.
Mitglieder des Ständigen Beratungskörpers, der bei dem Fonds beim Siedlungsamt
in Preßburg errichtet wird, sind die Vertreter der betreffenden Beauftragten des
Slowakischen Nationalrates, wie auch ein Vertreter des Wirtschaftsrates. Die
Zentralkommission
für Innenkolonisation regelt den Wirkungsbereich der Ständigen
Beratungskörper und erläßt ihre Geschäftsordnung.
2. Die Wirtschaftsführung der Fonds unterliegt der Kontrolle des
Finanziministeriums und des Obersten Rechnungskontrollamtes. Verfügungen des Fonds,
gegen die der Vertreter des Finanziministeriums (in der Slowakei durch Vermittlung des
Finanzbeauftragten des Slowakischen Nationalrates) Einwendungen erhebt, dürfen nicht
durchgeführt werden, solange der entstandene Konflikt nicht durch Verhandlungen
zwischen den betreffenden Ministerien, und wenn das erfolglos bleibt, durch eine Entscheidung
der Regierung beseitigt wird.
§ 5
Wirkungsbereich der Fonds.
1. Die Fonds sind namentlich zuständig:
(1) alles nach diesem Dekret konfiszierte Vermögen festzustellen.
Die Bezirks-Nationalräte sind verpflichtet, eine Konskription jeglichen Vermögens
durchzuführen, das in ihrem Besitz nach diesem Dekret konfisziert wird und diese
Aufstellung der
zuständigen Bezirks-Dienststelle des Siedlungsamtes und dem zuständigen Fonds
vorzulegen. Die Unterlagen für die Konskription besorgen die örtlichen
Nationalausschüsse. Jeder, der konfisziertes Vermögen besitzt, verwaltet oder
aufbewahrt, ist verpflichtet, es auf Aufforderung
des Bezirks-Nationalausschusses zur Konskription anzumelden und ordentlich dafür zu
sorgen, solange der damit betraute Fonds oder die öffentliche Behörde keine
anderen
Verfügungen trifft;
(2) im Einvernehmen mit den zuständigen Nationalausschüssen und
Ministerien und durch ihre Vermittlung die erforderlichen Vorkehrungen für die
Sicherstellung, Übernahme, Aufbewahrung, Erhaltung und Verwaltung dieses
Vermögens zu treffen, soweit dies nicht geschehen ist. Die Richtlinien für diese
Vorkehrungen erläßt das Siedlungsamt im Einvernehmen mit dem Fonds. Auf
Ansuchen des Fonds merkt das zuständige Gericht die Konfiskation in den
öffentlichen Büchern und Registern an;
(3) die zum konfiszierten Vermögen gehörenden Verbindlichkeiten
aufzuzeichnen und auszugleichen, wobei nach den Richtlinien vorzugehen ist, welche die
Regierung im Verordnungswege erläßt; für Verbindlichkeiten, welche bei
diesem Ausgleich nicht befriedigt werden, haftet der Staat nicht;
(4) die Übergabe des konfiszierten Vermögens auf Grund der
Rahmenpläne (§ 6 Abs. 1) und der endgültigen Zuteilungsentscheidung
(§
8 Abs. 6) durchzuführen;
(5) den Zuteilungsempfängern einen Kredit nach den von der
Zentralkommission für Innenkolonisation herausgegebenen Richtlinien zu vermitteln.
2. Der Fonds hat das Recht, die Wirtschaftsführung der nationalen Verwalter zu
beaufsichtigen und bei den zuständigen Organen ihre Abberufung zu verlangen und ihre
Anstellung zu beantragen.
Teil III.
Aufteilung des konfiszierten Vermögens.
Abschnitt 1.
Rahmenpläne und Zuteilungsanordnungen.
§ 6
1. Das Siedlungsamt arbeitet im Einvernehmen mit den zuständigen Ministerien
(in der Slowakei auch mit den zuständigen Beauftragten des Slowakischen Nationalrates)
und dem Wirtschaftsrat und nach Anhören der zuständigen
Wirtschaftsverbände (in der Slowakei der entsprechenden Wirtschaftsorganisationen) und
des Zentralrates der Sektionen (in der Slowakei der Zentrale der Fachverbände)
Rahmenpläne aus, in denen insbesondere bestimmt wird:
a) wieviele kleine Vermögensmassen in den einzelnen Orten zugeteilt werden
sollen und wie mit den restlichen verfahren werden soll,
b) welche mittleren Vermögensmassen zugeteilt werden sollen und wie mit den
restlichen verfahren werden soll,
c) wie mit dem Industrievermögen und mit den großen
Vermögensmassen verfahren werden soll.
2. In der im vorhergehenden Absatz angegebenen Art bereiten die
Siedlungsämter
Vorschläge besonderer Zuteilungsordnungen nach der Art des konfiszierten
Vermögens, das zur Aufteilung bestimmt wird, vor und bestimmen darin die Merkmale,
nach denen die Vermögensmassen in kleine, mittlere und große unterschieden
werden,
die Eigenschaften, welche die Zuteilungsempfänger der eben erwähnten
Vermögensart besitzen müssen, die Richtlinien für die Berechnung der
Höhe der Entschädigung und die Art ihrer Abzahlung durch die
Zuteilungsempfänger, die Bedingungen, unter denen eine Zuteilung erlangt oder das
zugeteilte Vermögen entzogen werden kann und wie mit der Vermögensmasse
verfahren werden soll. Auf Grund dieser Unterlagen erläßt die Regierung die
einzelnen Zuteilungsanordnungen. Die Durchführung dieser Anordnungen obliegt dem
Siedlungsamt, das sie stufenweise nach Umfang und Art des zugeteilten Vermögens
durchführen kann.
3. Auf Grund der Rahmenpläne (Abs. 1) und der Zuteilungsanordnungen (Abs.
2)
werden
die Zuteilungs- und Entschädgungspläne (§§ 10 bis 12) aufgestellt. Das
Siedlungsamt hat die Aufgabe, zu prüfen, ob
die Zuteilungs- und Entschädigungspläne diesen Voraussetzungen entsprechen, in
welchem Falle sie sie genehmigen. Zuteilungen, welche den Rahmenplänen oder den
Zuteilungsanordnungen widersprechen, scheidet das Siedlungsamt aus
den Zuteilungs- und Entschädigungsplänen aus. Solange die Pläne nicht
unter
diesem Gesichtspunkte vom Siedlungsamt genehmigt sind, kann nicht zur endgültigen
Genehmigung oder Richtigstellung
des Zuteilungs- und Entschädigungsplanes durch das zuständige Organ geschritten
werden.
4. Eine Zuteilung, die dem Rahmenplan, der einzelnen Zuteilungsanordnung oder den
ordnungsgemäß genehmigten, gegebenenfalls
berichtigten Zuteilungs- und Entschädigungsplänen (§ 10 Abs. 3)
widerspricht,
ist ungültig. Der Fonds kann in einer Frist von 6 Monaten von der Zustellung der
rechtskräftigen Zuteilungsentscheidung (§ 8 Abs. 6) die Aufhebung der
ungültigen Zuteilungsentscheidung durch die übergeordneten Behörden, und
wenn es sich um eine Zuteilungsentscheidung des Ministeriums handelt, durch die
Zentralkommission für die Innenkolonisation veranlassen.
Abschnitt 2
Zuteilungsverfahren.
§ 7
Berechtigung des Bewerbers.
1. Aus dem nach diesem Dekret konfiszierten Vermögen werden (§ 8)
einzelne Vermögensmassen in das Eigentum berechtigter Bewerber gegen
Entschädigung zugestellt.
2. Vermögensmassen können Ländern, Bezirken, Gemeinden und
anderen öffentlich-rechtlichen Korporationen,
insbesondere Interessenten- und Kulturkorporationen, Genossenschaften und anderen
Bewerbern,
die den Zuteilungsbedingungen entsprechen, zugeteilt werden (§ 6 Abs. 2).
3. Bei der Zuteilung konfiszierten Vermögens sind vor allem zu
berücksichtigen Teilnehmer am nationalen Widerstand und ihre hinterbliebenen
Familienangehörigen, Personen, die durch den Krieg, die nationale, rassische oder
politische Verfolgung geschädigt wurden, Personen, die ins Grenzgebiet, welches sie zu
verlassen gezwungen waren, oder aus dem Auslande in die Heimat zurückkehren und
Personen, die infolge der Gebietsabtretung ihren Wohnsitz auf das übrige Gebiet der
Tschechoslowakischen Republik verlegt haben. Die Voraussetzungen der Vorzugsstellung
müssen gehörig bewiesen werden.
§ 8
Zuteilungsentscheidung.
1. Auf Grund der rechtskräftigen Zuteilungspläne (§§ 10 bis
12)
teilt die kleinen Vermögensmassen
der Bezirks-Nationalausschuß zu, die mittleren Vermögensmassen
der Landes-Nationalausschuß (in der Slowakei das zuständige Organ des
Slowakischen Nationalrates) und das Industrievermögen und die großen
Vermögensmassen das zuständige Ministerium (in der Slowakei im Einvernehmen
mit dem zuständigen Beauftragten des Slowakischen Nationalrates).
2. In der Zuteilungsentscheidung ist anzuführen:
a) woraus die zugeteilte Vermögensmasse besteht,
b) welche anderen Rechte und Berechtigungen mit der Zuteilung verbunden sind,
c) welche Verbindlichkeiten der Zuteilungsempfänger übernimmt,
d) der Tag, an welchem das zugeteilte Vermögen übergeben wird,
e) die Höhe der Entschädigung (Übernahmepreis) und die Art ihrer
Bezahlung,
f) eventuelle Beschränkungen des Zuteilungsempfängers oder andere ihm
auferlegte Bedingungen.
3. Der Zuteilungsempfänger haftet nicht für Verbindlichkeiten, die auf
dem
Vermögen, das ihm zugeteilt wurde, ruhen, soweit er sie nicht nach der
Zuteilungsentscheidung übernommen hat.
4. Einem Bewerber, der sich durch die Entscheidung
des Bezirks-Nationalausschusses über die Zuteilung geschädigt fühlt, steht
das Recht zu,
beim Landes-Nationalausschuß (in der Slowakei beim zuständigen Organ des
Slowakischen Nationalrates) Berufung einzulegen. Über die Berufung entscheidet
der Landes-Nationalausschuß (in der Slowakei das zuständige Organ des
Slowakischen Natikonalrates) endgültig.
5. Einem Bewerber, der sich durch eine Zuteilungsentscheidung
des Landes-Nationalausschusses (des zuständigen Organes des Slowakischen
Nationalrates) für geschädigt erachtet, steht die Berufung an das zuständige
Ministerium zu.
6. Das Organ, welches über die Zuteilung entschieden hat, sendet die
rechtskräftige Zuteilungsentscheidung an den zuständigen Fonds, der die
Übergabe des zugeteilten Vermögens durchführt.
§ 9
Zuteilungskommission.
1. Der örtliche Nationalausschuß, in dessen Bereich sich konfisziertes
Vermögen befindet, fordert auf Ersuchen des Siedlungsamtes öffentlich auf die
örtlich gebräuchliche Art und durch Kundmachung im Amtsblatt des
Siedlungsamtes die Zuteilungsinteressenten auf, Anmeldungen einzureichen. Die Anmeldungen
sind beim örtlichen Nationalausschuß einzureichen. Aus diesen, den
Zuteilungsbedingungen (§ 6 Abs. 2) entsprechenden Bewerbern, wie auch aus den
Mitgliedern des örtlichen Nationalausschusses, die keine Bewerber sind, ernennt der
örtliche Nationalausschuß die örtliche Zuteilungskommission und zwar
mindestens von drei und höchstens von 10 Mitgliedern, sodaß die
Zuteilungsbewerber nicht die Mehrheit bilden. Die Mitgliedschaft in den örtlichen
Zuteilungskommissionen ist ehrenamtlich. Der örtliche Nationalausschuß kann die
Komissionsmitglieder jederzeit abberufen. Den Vorsitzenden der örtlichen
Zuteilungskommission wählt der örtliche Nationalausschuß aus seinen
Mitgliedern. In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern ernennt der örtliche
Nationalausschuß zu Mitgliedern der örtlichen Zuteilungskommission auch
Vertreter
der Wirtschaftsverbände (in der Slowakei der
analogen Wirtschafts-Organisationen) und des Zentralrates der Fachschaften (in der Slowakei
der
Zentrale der Fachverbände). Wenn ein Mitglied abberufen wird, oder aus einem anderen
Grunde wegfällt, wird ein neues Mitglied aus der Interessentengruppe, aus der das
Mitglied, das er zu ersetzen hat, hervorgegangen ist, gewählt. Bei stufenweiser
Durchführung der Zuteilungsordnung (§ 6 Abs. 2 letzter Satz) dürfen
für
die einzelnen Arten von Vermögensmassen verschiedene Zuteilungskommissionen
ernannt
werden.
2. Der Bezirks-Nationalausschuß, in dessen Bezirk sich konfisziertes
Vermögen befindet, fordert auf Ersuchen des Siedlungsamtes öffentlich in der in
dem
Bezirk üblichen Art und durch Bekanntmachung im Amtsblatt des Siedlungsamtes die
Zuteilungsinteressenten auf, Anmeldungen einzureichen. Die Anmeldungen sind
beim Bezirks-Nationalausschuß einzureichen. Aus diesen den Zuteilungsbedingungen
(§ 6 Abs. 2) entsprechenden Bewerbern und aus Vertretern
des Bezirks-Nationalausschusses, der Wirtschaftsverbände (in der Slowakei der
entsprechenden Wirtschaftsorganisationen) und des Zentralrates der Fachschaften (in der
Slowakei der Zentrale der Fachverbände) ernennt
der Bezirks-Nationalausschuß eine Zuteilungskommission für den Bezirk, und zwar
höchstens von 10 Mitgliedern derart, daß die Zuteilungsbewerber nicht die
Mehrheit
bilden. Für die Mitglieder der Bezirkszuteilungskommission gelten die Vorschriften
über die Mitglieder der örtlichen Zuteilungskommission entsprechend. Den
Vorsitzenden
der Bezirks-Zuteilungskommission wählt
der Bezirks-Nationalausschuß aus seinen Mitgliedern.
3. Die Ernennung der Mitglieder der örtlichen Zuteilungskommission
überprüft und bestätigt
der Bezirks-Nationalausschuß, die Ernennung der Mitglieder
der Bezirks-Zuteilungskommission überprüft und bestätigt
der Landes-Nationalausschuß (in der Slowakei das zuständige Organ des
Slowakischen Nationalausschusses).
4. Das Siedlungsamt regelt die Zusammensetzung, die Organisation und die
Tätigkeit der örtlichen
und Bezirks-Zuteilungskommissionen im einzelnen und stellt die Gaschäftsordnung
für sie auf.
§ 10
1. Die örtliche Zuteilungskommission arbeitet für die kleinen, für
die
Zuteilung im Bereiche des örtlichen Nationalausschusses bestimmten
Vermögensmassen einen Zuteilungsplan mit einem Vorschlag der für das zugeteilte
Vermögen geforderten Entschädigung aus. Den Plan legt sie zur öffentlichen
Einsichtnahme bei dem örtlichen Nationalausschuß während 15 Tagen aus
und
macht gleichzeitig auf die Auslage durch eine Kundmachung aufmerksam, die einmal,
während dieser Zeit auf seiner Amtstafel ausgehängt wird, zum anderen,
spätestens am ersten Tag der Auslage, im Druck und im Amtsblatt des Siedlungsamtes
und
zwar mit einer Belehrung über die Einwendungen, veröffentlicht wird. Jeder
tschechoslowakische Staatsbürger im Alter von über 18 Jahren hat das Recht,
gegen
diesen Zuteilungsplan und Entschädigungsvorschlag innerhalb einer Frist von 16 Tagen
vom letzten Tag der Auslage des Planes an, Einwendungen bei der örtlichen
Zuteilungskommission zu erheben. Nach Ablauf der Einspruchsfrist legt die örtliche
Zuteilungskommission den Zuteilungsplan samt dem Entschädigungsvorschlag und die
eingegangenen Einwendungen mit ihrer Erklärung dazu
der Bezirks-Zuteilungskommission zur Überprüfung vor. Gleichzeitig sendet sie
eine
Abschrift des Zuteilungsplanes und des Entschädigungsvorschlages an das Siedlungsamt
(§ 6 Abs. 3), an die Steueradministration und an
den Bezirks-Nationalausschuß (Abs. 2).
2. Die Bezirks-Zuteilungskommission überprüft die ihr vorgelegten
Zuteilungspläne und Entschädigungsvorschläge unter Bedachtnahme auf die
eingelegten Einwendungen. Sie erbittet Erklärungen über die Angemessenheit der
in
den Plänen vorgeschlagenen Entschädigungen von der Steueradministration und
den
technischen und
den Preis-Organen des zuständigen Bezirks-Nationalausschusses und teilt ihnen mit, wann
sie über den einzelnen Zuteilungsplan verhandeln wird, damit sie sich an diesen
Verhandlungen beteiligen können.
3. Der Zuteilungs- und Entschädigungsplan für die kleinen
Vermögensmassen ist die Unterlage für die Zuteilung, sobald er von
der Bezirks-Zuteilungskommission unter Berücksichtigung des Standpunktes des
Siedlungsamtes (§ 6 Abs. 3) genehmigt, gegebenenfalls berichtigt wurde.
§ 11
Die Zuteilungspläne für die mittleren Vermögensmassen.
1. Die Bezirks-Zuteilungskommission arbeitet für die mittleren, im Bereiche
des Bezirks-Nationalausschusses für die Zuteilung bestimmten Vermögensmassen
einen Zuteilungsplan mit einem Vorschlag der für das zugeteilte Vermögen
geforderten Entschädigung aus. Den Plan legt sie zur öffentlichen Einsichtnahme
beim Bezirks-Nationalausschuß während 15 Tagen aus und macht gleichzeitig auf
die Auslage durch eine Kundmachung aufmerksam, die einmal, während dieser Zeit auf
seiner Amtstafel ausgehängt wird, zum anderen, spätestens am ersten Tag der
Auslage, im Druck und im Amtsblatt des Siedlungsamtes und zwar mit einer Belehrung
über die Einwendungen, veröffentlicht wird. Jeder tschechoslowakische
Staatsbürger im Alter von über 18 Jahren hat das Recht, gegen diesen
Zuteilungsplan und Entschädigungsvorschlag innerhalb einer Frist von 15 Tagen vom
letzten Tag der Auslage des Planes an, Einwendungen bei
der Bezirks-Zuteilungskommission zu erheben. Nach Ablauf der Einspruchsfrist legt
die Bezirks-Zuteilungskommission den Zuteilungsplan samt dem
Entschädigungsvorschlag
und die eingegangenen Einwendungen mit ihrer Erklärung dazu
dem Landes-Nationalauschuß (in der Slowakei dem zuständigen Organ des
Slowakischen Nationalrates) zur Überprüfung vor. Gleichzeitig sendet sie eine
Abschrift des Zuteilungsplanes und des Entschädigungsvorschlages an das Siedlungsamt
(§ 6 Abs. 3), an die Steueradministration und an
den Bezirks-Nationalausschuß (Abs. 2).
2. Der Landes-Nationalausschuß (in der Slowakei das zuständige Organ
des
Slowakischen Nationalrates) erbittet Erklärungen über die Angemessenheit der in
den Plänen vorgeschlagenen Entschädigungen von der Steueradministration und
den
technischen
und Preis-Organen des zuständigen Bezirks-Nationalausschusses und teilt ihnen mit, wann
er über den einzelnen Zuteilungsplan verhandeln wird, damit sie sich an dieser
Verhandlung beteiligen können. Dabei überprüft er die vorgelegten
Zuteilungspläne und Entschädigungsvorschläge unter
Berücksichtigung
der eingegangenen Einwendungen und der Erklärungen der Steueradministration und
technischen Organe
der Bezirks-Nationalausschüsse, wobei er diese Pläne ändern kann, wenn
dies
wichtige, öffentliche, namentlich nationale Interessen verlangen.
3. Der Zuteilungs- und Entschädigungsplan für die mittleren
Vermögensmassen ist die Unterlage für die Zuteilung, sobald er
vom Landes-Nationalausschuß (in der Slowakei vom zuständigen Organ des
Slowakischen Nationalrates) unter Berücksichtigung des Standpunktes des
Siedlungsamtes
(§ 6 Abs. 3) genehmigt, gegebenenfalls berichtigt wurde.
§ 12
Die Zuteilungspläne für Industrievermögen
und große Vermögensmassen.
1. Der Landes-Nationalausschuß (in der Slowakei das zuständige Organ
des Slowakischen Nationalrates) arbeitet für das Industrievermögen und die
großen Vermögensmassen, die in seinem Bereich zur Aufteilung bestimmt sind,
einen Zuteilungsplan mit einem Vorschlag der für das zugeteilte Vermögen
geforderten Entschädigung aus. Die Pläne sind im Amtsblatt des Siedlungsamtes zu
veröffentlichen. Jeder tschechoslowakische Staatsbürger, der älter als 18
Jahre
ist, hat das Recht, gegen diesen Zuteilungsplan und Entschädigungsvorschlag innerhalb
einer Frist von 15 Tagen seit Veröffentlichung des Planes
beim Landes-Nationalausschuß (in der Slowakei das zuständige Organ des
Slowakischen Nationalrates) Einspruch einzulegen. Nach Ablauf dieser Einspruchsfrist legt
der Landes-Nationalausschuß (in der Slowakei das zuständige Organ des
Slowakischen Nationalrates) den Zuteilungsplan samt dem Entschädigungsvorschlag und
die eingegangenen Einwendungen mit seiner Erklärung dazu dem zuständigen
Ministerium zur Überprüfung vor. Gleichzeitig sendet er eine Abschrift des
Zuteilungsplanes und des Entschädigungsvorschlages an das Siedlungsamt (§ 6 Abs.
3), das Finanzministerium, das Verkehrsministerium (Absatz 2) und an die Oberste
Preisbehörde.
2. Das Ministerium (in der Slowakei im Einvernehmen mit dem zuständigen
Beauftragten des Slowakischen Nationalrates) überprüft den vorgelegten
Zuteilungsplan und Entschädigungsvorschlag unter Berücksichtigung der
eingebrachten Einwendungen und der Erklärungen der Ministerien für Finanzen
und
Verkehr (öffentliche technische Verwaltung) und der Obersten Preisbehörde, die
zum
Entschädigungsvorschlag erbeten werden.
3. Der Zuteilungs- und Entschädigungsplan für das Industrieeigentum und
die großen Vermögensmassen ist die Unterlage für die Zuteilung, sobald er
durch das Ministerium (in der Slowakei im Einvernehmen mit dem zuständigen
Beauftragten des Slowakischen Nationalrates) unter Berücksichtigung des Standpunktes
des Siedlungsamtes (§ 6 Abs. 3) genehmigt und gegebenenfalls berichtigt wurde.
§ 13
Behandlung des zugeteilten Vermögens.
Das nach § 8 zugeteilte Vermögen darf nur nach der in den einzelnen
Zuteilungsordnungen festgesetzten Frist veräußert, vermietet, verpachtet oder
belastet
werden. Während dieser Frist darf dies nur mit Genehmigung des Fonds geschehen.
§ 14
Die Bezahlung der Übernahmspreise und ihre Verwendung.
1. Die Entschädigung (Zuteilungspreis) zahlen die Zuteilungsempfänger
dem zuständigen Fonds gemäß der Zuteilungsentscheidung. Der Ausweis
über die Zahlungsreste der Entschädigung, der vom Fonds erlassen wird, ist im
Wege der verwaltungsmäßigen oder der gerichtlichen Zwangsvollstreckung
vollstreckbar.
2. Diese Entschädigungen sind zur Bezahlung der auf dem konfiszierten
Vermögen beruhenden Verbindlichkeiten zu verwenden, soweit sie beim Ausgleich
(§
5 Abs. 1 Ziff. 3) anerkannt und nicht vom Zuteilungsempfänger übernommen
werden und der Rest ist an die Staatskasse zu bestimmten Zwecken abzuführen.
Teil IV.
Gemeinsame und Schlußbestimmungen.
§ 15
Verfahren vor den Fonds.
Für das Verfahren vor den Fonds gilt die Regierungsverordnung Slg. Nr. 8, 1928
entsprechend.
§ 16
Übergang der Liegenschaften und bücherlichen Rechte auf den
Staat.
Den Übergang der Liegenschaften und bücherlichen Rechte, welchen nicht anderen
Personen zugeteilt werden, auf den Tschechoslowakischen Staat, tragen die Grundbuchgerichte
in
die öffentlichen Bücher auf Antrag des zuständigen Fonds ein, und soweit es
sich um das in § 18 angeführte Vermögen handelt, auf Antrag des
Gesundheitsministeriums unter Berufung auf dieses Dekret.
§ 17
Verhältnis zum landwirtschaftlichen Vermögen.
Dieses Dekret bezieht sich nicht auf das landwirtschaftliche Vermögen, soweit es nach
dem
Dekret des Präsidenten der Republik vom 21. Juni 1945, Slg. Nr. 12, über die
Konfiskation und beschleunigte Aufteilung des landwirtschaftlichen Vermögens der
Deutschen, Magyaren und wie auch der Verräter und Feinde des tschechischen und
slowakischen Volkes und den entsprechenden in der Slowakei geltenden Vorschriften
konfisziert
ist.
§ 18
Verhältnis zum Bädervermögen, zu
den Heil- und Pflegeanstalten.
1. Die Bestimmungen der Teile II und III beziehen sich nicht:
1. auf Heil- und Pflegeanstalten,
2. auf folgendes Bädervermögen:
a) Liegenschaften
mit Quellen von
natürlichen Heil- oder Mineralwassern, Heilgasen und Emanationen oder mit Lagern
von Heil-Schlamm, -Moor, -Torf oder anderen Erdarten,
b) Liegenschaften,
Unternehmungen und Einrichtungen, die der Ausnutzung von natürlichen Heilquellen
oder
Mineralwassern dienen oder dafür notwendig sind,
c) Heilbäder-Einrichtungen,
d) Kur-Wohnungsunternehmungen, die überwiegend
Kurgästen dienen oder für sie bestimmt sind oder Bestandteil von
Heilbäder-Einrichtungen sind,
e)
Hilfsunternehmungen der unter Buchst. b) bis d) angeführten Einrichtungen und
Unternehmungen,
f) alles
Zubehör der unter Buchst. b) bis e) angeführten Unternehmungen und
Einrichtungen
und alles zu ihrem Betrieb dienende Vermögen.
2. Der Minister für Gesundheitswesen (in der Slowakei im Einvernehmen mit
dem Beauftragten des Slowakischen Nationalrates) bestimmt, auf welches Vermögen sich
diese Bestimmungen des Absatzes 1 beziehen.
3. Wie mit dem in Absatz 2 angeführten Vermögen zu verfahren ist,
bestimmen besondere Vorschriften.
1. Wer wissentlich irgendwelche Bestimmungen dieses Dekrets oder der dauafhin
erlassenen Verordnungen verletzt, oder wer sich in Machenschaften einläßt, die
geeignet sind, die Konfiskation oder die ordentliche Zuteilung des konfiszierten
Vermögens
zu stören, wird - unbeschadet der gerichtlichen
Verfolgung - vom Bezirks-Nationalausschuß mit einer Geldstrafe bis zu 1.000.000 Kcs
oder
mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit diesen beiden Strafen bestraft. Im Falle der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist
eine Ersatz-Gefängnisstrafe nach dem Ausmaß der Schuld bis zu einem Jahr zu
verhängen.
2. Die in Absatz 1 angeführten Übertretungen verjähren in drei
Jahren.
§ 20
Mitwirkung der öffentlichen Organe und Behörden.
Alle öffentlichen Behörden und Organe sind verpflichtet, auf Verlangen mit den
Fonds der nationalen Erneuerung zusammenzuarbeiten und sie tatkräftig bei der
Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
§ 21
Dieses Dekret tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft; es wird von allen Mitgliedern der
Regierung durchgeführt.
[gez.:]
Dr. Benes Fierlinger
David, Gottwald, Siroký, Dr. Srámek, Ursíny, Masaryk, General
Svoboda,
Dr. Ripka, Nosek, Dr. Srobár, Dr. Nejedlý, Dr. Stránský,
Kopecký, Lausman, Duris, Dr. Pietor, General Hasal, Hála, Dr. Soltész,
Dr. Procházka, Majer, Dr. Clementis, General Dr. Ferjencik, Lichner
(Das Dekret wurde am 30. Oktober 1945 kundgemacht.)
Dokumente zur Austreibung der Sudetendeutschen
Überlebende kommen zu Wort
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