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Anlage 15
Dekret des Präsidenten der Republik vom 25. Oktober 1945
über die Konfiskation des feindlichen Vermögens
und die Fonds der nationalen Erneuerung
(Dekret Nr. 42; Slg. d. Ges. u. V. Nr. 108.)
(Übersetzt aus dem Tschechischen)


Auf Antrag der Regierung und im Einvernehmen mit dem Slowakischen Nationalrat bestimme ich:

Teil I.

Konfiskation des feindlichen Vermögens.

§ 1

Umfang des konfiszierten Vermögens.

1. Konfisziert wird ohne Entschädigung - soweit dies noch nicht geschehen ist - für die Tschechoslowakische Republik das unbewegliche und bewegliche Vermögen, namentlich auch die Vermögensrechte (wie Forderungen, Wertpapiere, Einlagen, immaterielle Rechte), das am Tage der tatsächlichen Beendigung der deutschen und magyarischen Okkupation im Eigentum stand oder noch steht:
(1) des Deutschen Reiches, des Königreiches Ungarn, von Personen des öffentlichen Rechtes nach deutschem oder ungarischem Recht, der deutschen nazistischen Partei, der magyarischen politischen Parteien und anderer Formationen, Organisationen, Unternehmungen, Einrichtungen, Personenvereinigungen, Fonds und Zweckvermögen dieser oder mit ihnen zusammenhängenden Regime, wie auch anderer deutscher oder magyarischer juristischer Personen, oder
(2) physischer Personen deutscher oder magyarischer Nationalität mit Ausnahme von Personen, die nachweisen, daß sie der Tschechoslowakischen Republik treu geblieben sind, sich niemals gegen das tschechische und slowakische Volk vergangen haben und sich entweder aktiv am Kampfe für ihre Befreiung beteiligt oder unter dem nazistischen oder faschistischen Terror gelitten haben, oder
(3) physischer Personen, die eine gegen die staatliche Souveränität, die Selbständigkeit, die Integrität, die demokratisch-republikanische Staatsform, die Sicherheit und Verteidigung der Tschechoslowakischen Republik gerichtete Tätigkeit entfaltet haben, die zu einer solchen Tätigkeit aufreizten oder andere Personen zu verleiten suchten, absichtlich auf irgendeine Weise die deutschen oder magyarischen Okkupanten zu unterstützen oder die in der Zeit der erhöhten Bedrohung der Republik (§ 18 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 19. Juni 1945, Sammlung der Gesetze und Verordnungen Nr. 16, über die Bestrafung der nazistischen Verbrecher, Verräter und ihrer Helfershelfer und über die außerordentlichen Volksgerichte) die Germanisierung oder Magyarisierung auf dem Gebiete der Tschechoslowakischen Republik begünstigten oder sich der Tschechoslowakischen Republik oder dem tschechischen oder dem slowakischen Volke gegenüber feindselig benommen haben, wie auch von Personen, die eine solche Tätigkeit bei Personen, welche ihr Vermögen oder Unternehmen verwalteten, geduldet haben.

2. Die Bestimmungen des Absatzes 1 Ziff. 3 gelten auch für juristische Personen, soweit den physischen Personen, welche ihre Mitglieder oder Teilhaber an dem Vermögen der Unternehmen (Kapitalbeteiligte) sind, eine Schuld an dem Vorgehen des die juristische Person vertretenden Organs beizumessen ist oder soweit diese Personen bei ihrer Auswahl und Beaufsichtigung die angemessene Sorgfalt außer Acht gelassen haben.

3. Der Konfiskation unterliegt gleichfalls alles Vermögen, das in der Zeit nach dem 29. September 1938 den in den Absätzen 1 und 2 angeführten Subjekten angehörte und in der gemäß Abs. 1 Satz 1 angegebenen Zeit im Eigentum von Personen stand, oder noch steht, in deren Händen es der Konfiskation nicht unterliegen würde, es sei denn, daß die Einbeziehung eines solchen Vermögens in die Konfiskation den Grundsätzen der Billigkeit nicht entsprechen würde.

4. Darüber, ob die Voraussetzungen für die Konfiskation nach diesem Dekret erfüllt sind, entscheidet der zuständige Bezirks-Nationalausschuß. Die Entscheidung kann durch eine öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden, auch wenn die Voraussetzungen des § 33 der Regierungsverordnung vom 13. Januar 1928, Slg. Nr. 8, über das Verfahren in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der politischen Behörden gehören (Verwaltungsverfahren) nicht erfüllt sind. Gegen die Entscheidung des Bezirks-Nationalausschusses kann Berufung an den Landes-Nationalausschuß (in der Slowakei an das zuständige Organ des Slowakischen Nationalrates) eingelegt werden. Der Landes-Nationalausschuß (in der Slowakei das zuständige Organ des Slowakischen Nationalrates) kann, und zwar auch im Laufe des Verfahrens, die Durchführung des Verfahrens übernehmen und in erster Instanz über die Angelegenheit entscheiden. Wenn der Landes-Nationalausschuß (in der Slowakei das zuständige Organ des Slowakischen Nationalrates) auf diese Weise in erster Instanz entscheidet, kann gegen seine Entscheidung Berufung an das Innenministerium eingelegt werden. Der Innenminister kann die Form, in der gemäß diesem Absatz entschieden wird, in Richtlinien näher regeln.

§ 2

Ausnahmen von der Konfiskation und Entschädigungsgewährung.

1. Von der Konfiskation ausgenommen ist der Teil des beweglichen Vermögens der in § 1 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 angeführten Personen, der zur Befriedigung der Lebensbedürfnisse oder zur persönlichen Ausübung der Beschäftigung dieser Personen und ihrer Familienmitglieder unumgänglich nötig ist (wie Kleider, Federbetten, Wäsche, Hausgerät, Nahrungsmittel und Werkzeuge). Die Einzelheiten über den Umfang dieses Vermögens setzt die Regierung auf dem Verordnungswege fest.

2. Die Regierung kann durch Verordnung festsetzen, daß das Vermögen eines bestimmten Kreises von Personen, die unter die Bestimmungen des § 1 fallen, teilweise oder zur Gänze von der Konfiskation ausgenommen sind.

3. Der Konfiskation unterlegt nicht das Vermögen, welches Personen, die nicht unter die Bestimmungen des § 1 fallen, in der Zeit nach dem 29. September 1938 unter dem Druck der Okkupation oder infolge der nationalen, rassischen oder politischen Verfolgung verloren haben.

4. Bei der Konfiskation des Vermögens einer juristischen Person gebührt eine verhätnismäßige Entschädigung den an ihr kapitalmäßig beteiligten Personen, soweit sie nicht unter die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und 2 fallen. Einzelheiten regelt die Regierung im Verordnungswege.

5. Befinden sich Personen, deren Vermögen der Konfiskation unterliegt, als Miteigentümer in Gemeinschaft mit Personen, die nicht unter die Bestimmungen von § 1 fallen und beträgt ihr Miteigentumsanteil mehr als die Hälfte, unterliegt das ganze Vermögen der Konfiskation. Personen, die nicht unter § 1 fallen, gebührt jedoch eine Entschädigung in Sachen gleicher Art und gleichen Wertes wie ihr Anteil und wenn dies nicht möglich ist, in Geld.


Teil II.

Fonds der nationalen Erneuerung.

§ 3

Errichtung und Organisation der Fonds der nationalen Erneuerung.

1. Zur Besorgung der mit der vorläufigen Verwaltung des konfiszierten Vermögens und seiner Aufteilung zusammenhängenden Aufgaben wird bei jedem Siedlungsamt ein Fonds der nationalen Erneuerung (weiterhin nur Fonds) errichtet. Der Fonds ist eine selbständige juristische Persönlichkeit. Soweit das Statut des Fonds (Absatz 7) nichts anderes bestimmt, vertritt ihn die Finanzprokuratur.

2. An der Spitze eines jeden Fonds steht ein Präsident, welchen die Regierung auf Vorschlag des Innenministers nach Anhören des Präsidenten des Siedlungsamtes ernennt. Der Präsident vertritt den Fond nach außen. Ist er verhindert, so vertritt ihn der Vizepräsident des Fonds, den die Regierung auf Vorschlag des Präsidenten des Fonds und nach Anhören des Präsidenten des Siedlungsamtes ernennt.

3. Der Fonds der nationalen Erneuerung untersteht dem Siedlungsamt, bei dem er errichtet wurde. Der Präsident des Siedlungsamtes und sein Stellvertreter bilden mit dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Fonds einen Rat, der die Tätigkeit des betreffenden Siedlungsamtes und des ihm unterstehenden Fonds ausrichtet. Der Rat faßt seine Beschlüsse mit einer Majorität von mehr als der Hälfte der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Zentralkommission für die Innenkolonisation.

4. Die Agenda des Fonds besorgen die Angestellten des betreffenden Siedlungsamtes, wobei sie dem Präsidenten des Fonds unterstehen.

5. Die den Fonds zugrundeliegenden Geldmittel bilden Vorschüsse aus Staatsmitteln, weiterhin nach diesem Dekret konfiszierte Geldeinlagen und liquide Forderungen und die nach und nach eingehenden Entschädigungen für das zugeteilte Vermögen.

6. Die Fonds sind von Gebühren und Abgaben für Amtshandlungen befreit.

7. Das Statut der Fonds und die Geschäftsordnung für sie erläßt die Regierung im Verordnungswege auf Antrag der Zentralkommission für Innenkolonisation.

§ 4

Ständiger Beratungskörper und Wirtschaftskontrolle.

1. Bei jedem Fonds wird ein Ständiger Beratungskörper gebildet. In den Ständigen Beratungskörper, der bei dem Fonds am Siedlungsamt in Prag errichtet wird, entsenden die Ministerien des Inneren, der Finanzen, für nationale Verteidigung, für Schulwesen und Kultur, der Justiz, für Industrie, für Landwirtschaft, für Binnenhandel, für Verkehr, für Arbeitsschutz und soziale Fürsorge, für Gesundheitswesen und Ernährung, sowie der Wirtschaftsrat je einen Vertreter. Mitglieder des Ständigen Beratungskörpers, der bei dem Fonds beim Siedlungsamt in Preßburg errichtet wird, sind die Vertreter der betreffenden Beauftragten des Slowakischen Nationalrates, wie auch ein Vertreter des Wirtschaftsrates. Die Zentralkommission für Innenkolonisation regelt den Wirkungsbereich der Ständigen Beratungskörper und erläßt ihre Geschäftsordnung.

2. Die Wirtschaftsführung der Fonds unterliegt der Kontrolle des Finanziministeriums und des Obersten Rechnungskontrollamtes. Verfügungen des Fonds, gegen die der Vertreter des Finanziministeriums (in der Slowakei durch Vermittlung des Finanzbeauftragten des Slowakischen Nationalrates) Einwendungen erhebt, dürfen nicht durchgeführt werden, solange der entstandene Konflikt nicht durch Verhandlungen zwischen den betreffenden Ministerien, und wenn das erfolglos bleibt, durch eine Entscheidung der Regierung beseitigt wird.

§ 5

Wirkungsbereich der Fonds.

1. Die Fonds sind namentlich zuständig:
(1) alles nach diesem Dekret konfiszierte Vermögen festzustellen. Die Bezirks-Nationalräte sind verpflichtet, eine Konskription jeglichen Vermögens durchzuführen, das in ihrem Besitz nach diesem Dekret konfisziert wird und diese Aufstellung der zuständigen Bezirks-Dienststelle des Siedlungsamtes und dem zuständigen Fonds vorzulegen. Die Unterlagen für die Konskription besorgen die örtlichen Nationalausschüsse. Jeder, der konfisziertes Vermögen besitzt, verwaltet oder aufbewahrt, ist verpflichtet, es auf Aufforderung des Bezirks-Nationalausschusses zur Konskription anzumelden und ordentlich dafür zu sorgen, solange der damit betraute Fonds oder die öffentliche Behörde keine anderen Verfügungen trifft;
(2) im Einvernehmen mit den zuständigen Nationalausschüssen und Ministerien und durch ihre Vermittlung die erforderlichen Vorkehrungen für die Sicherstellung, Übernahme, Aufbewahrung, Erhaltung und Verwaltung dieses Vermögens zu treffen, soweit dies nicht geschehen ist. Die Richtlinien für diese Vorkehrungen erläßt das Siedlungsamt im Einvernehmen mit dem Fonds. Auf Ansuchen des Fonds merkt das zuständige Gericht die Konfiskation in den öffentlichen Büchern und Registern an;
(3) die zum konfiszierten Vermögen gehörenden Verbindlichkeiten aufzuzeichnen und auszugleichen, wobei nach den Richtlinien vorzugehen ist, welche die Regierung im Verordnungswege erläßt; für Verbindlichkeiten, welche bei diesem Ausgleich nicht befriedigt werden, haftet der Staat nicht;
(4) die Übergabe des konfiszierten Vermögens auf Grund der Rahmenpläne (§ 6 Abs. 1) und der endgültigen Zuteilungsentscheidung (§ 8 Abs. 6) durchzuführen;
(5) den Zuteilungsempfängern einen Kredit nach den von der Zentralkommission für Innenkolonisation herausgegebenen Richtlinien zu vermitteln.

2. Der Fonds hat das Recht, die Wirtschaftsführung der nationalen Verwalter zu beaufsichtigen und bei den zuständigen Organen ihre Abberufung zu verlangen und ihre Anstellung zu beantragen.


Teil III.

Aufteilung des konfiszierten Vermögens.

Abschnitt 1.

Rahmenpläne und Zuteilungsanordnungen.

§ 6

1. Das Siedlungsamt arbeitet im Einvernehmen mit den zuständigen Ministerien (in der Slowakei auch mit den zuständigen Beauftragten des Slowakischen Nationalrates) und dem Wirtschaftsrat und nach Anhören der zuständigen Wirtschaftsverbände (in der Slowakei der entsprechenden Wirtschaftsorganisationen) und des Zentralrates der Sektionen (in der Slowakei der Zentrale der Fachverbände) Rahmenpläne aus, in denen insbesondere bestimmt wird:
a) wieviele kleine Vermögensmassen in den einzelnen Orten zugeteilt werden sollen und wie mit den restlichen verfahren werden soll,
b) welche mittleren Vermögensmassen zugeteilt werden sollen und wie mit den restlichen verfahren werden soll,
c) wie mit dem Industrievermögen und mit den großen Vermögensmassen verfahren werden soll.

2. In der im vorhergehenden Absatz angegebenen Art bereiten die Siedlungsämter Vorschläge besonderer Zuteilungsordnungen nach der Art des konfiszierten Vermögens, das zur Aufteilung bestimmt wird, vor und bestimmen darin die Merkmale, nach denen die Vermögensmassen in kleine, mittlere und große unterschieden werden, die Eigenschaften, welche die Zuteilungsempfänger der eben erwähnten Vermögensart besitzen müssen, die Richtlinien für die Berechnung der Höhe der Entschädigung und die Art ihrer Abzahlung durch die Zuteilungsempfänger, die Bedingungen, unter denen eine Zuteilung erlangt oder das zugeteilte Vermögen entzogen werden kann und wie mit der Vermögensmasse verfahren werden soll. Auf Grund dieser Unterlagen erläßt die Regierung die einzelnen Zuteilungsanordnungen. Die Durchführung dieser Anordnungen obliegt dem Siedlungsamt, das sie stufenweise nach Umfang und Art des zugeteilten Vermögens durchführen kann.

3. Auf Grund der Rahmenpläne (Abs. 1) und der Zuteilungsanordnungen (Abs. 2) werden die Zuteilungs- und Entschädgungspläne (§§ 10 bis 12) aufgestellt. Das Siedlungsamt hat die Aufgabe, zu prüfen, ob die Zuteilungs- und Entschädigungspläne diesen Voraussetzungen entsprechen, in welchem Falle sie sie genehmigen. Zuteilungen, welche den Rahmenplänen oder den Zuteilungsanordnungen widersprechen, scheidet das Siedlungsamt aus den Zuteilungs- und Entschädigungsplänen aus. Solange die Pläne nicht unter diesem Gesichtspunkte vom Siedlungsamt genehmigt sind, kann nicht zur endgültigen Genehmigung oder Richtigstellung des Zuteilungs- und Entschädigungsplanes durch das zuständige Organ geschritten werden.

4. Eine Zuteilung, die dem Rahmenplan, der einzelnen Zuteilungsanordnung oder den ordnungsgemäß genehmigten, gegebenenfalls berichtigten Zuteilungs- und Entschädigungsplänen (§ 10 Abs. 3) widerspricht, ist ungültig. Der Fonds kann in einer Frist von 6 Monaten von der Zustellung der rechtskräftigen Zuteilungsentscheidung (§ 8 Abs. 6) die Aufhebung der ungültigen Zuteilungsentscheidung durch die übergeordneten Behörden, und wenn es sich um eine Zuteilungsentscheidung des Ministeriums handelt, durch die Zentralkommission für die Innenkolonisation veranlassen.


Abschnitt 2

Zuteilungsverfahren.

§ 7

Berechtigung des Bewerbers.

1. Aus dem nach diesem Dekret konfiszierten Vermögen werden (§ 8) einzelne Vermögensmassen in das Eigentum berechtigter Bewerber gegen Entschädigung zugestellt.

2. Vermögensmassen können Ländern, Bezirken, Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Korporationen, insbesondere Interessenten- und Kulturkorporationen, Genossenschaften und anderen Bewerbern, die den Zuteilungsbedingungen entsprechen, zugeteilt werden (§ 6 Abs. 2).

3. Bei der Zuteilung konfiszierten Vermögens sind vor allem zu berücksichtigen Teilnehmer am nationalen Widerstand und ihre hinterbliebenen Familienangehörigen, Personen, die durch den Krieg, die nationale, rassische oder politische Verfolgung geschädigt wurden, Personen, die ins Grenzgebiet, welches sie zu verlassen gezwungen waren, oder aus dem Auslande in die Heimat zurückkehren und Personen, die infolge der Gebietsabtretung ihren Wohnsitz auf das übrige Gebiet der Tschechoslowakischen Republik verlegt haben. Die Voraussetzungen der Vorzugsstellung müssen gehörig bewiesen werden.

§ 8

Zuteilungsentscheidung.

1. Auf Grund der rechtskräftigen Zuteilungspläne (§§ 10 bis 12) teilt die kleinen Vermögensmassen der Bezirks-Nationalausschuß zu, die mittleren Vermögensmassen der Landes-Nationalausschuß (in der Slowakei das zuständige Organ des Slowakischen Nationalrates) und das Industrievermögen und die großen Vermögensmassen das zuständige Ministerium (in der Slowakei im Einvernehmen mit dem zuständigen Beauftragten des Slowakischen Nationalrates).

2. In der Zuteilungsentscheidung ist anzuführen:
a) woraus die zugeteilte Vermögensmasse besteht,
b) welche anderen Rechte und Berechtigungen mit der Zuteilung verbunden sind,
c) welche Verbindlichkeiten der Zuteilungsempfänger übernimmt,
d) der Tag, an welchem das zugeteilte Vermögen übergeben wird,
e) die Höhe der Entschädigung (Übernahmepreis) und die Art ihrer Bezahlung,
f) eventuelle Beschränkungen des Zuteilungsempfängers oder andere ihm auferlegte Bedingungen.

3. Der Zuteilungsempfänger haftet nicht für Verbindlichkeiten, die auf dem Vermögen, das ihm zugeteilt wurde, ruhen, soweit er sie nicht nach der Zuteilungsentscheidung übernommen hat.

4. Einem Bewerber, der sich durch die Entscheidung des Bezirks-Nationalausschusses über die Zuteilung geschädigt fühlt, steht das Recht zu, beim Landes-Nationalausschuß (in der Slowakei beim zuständigen Organ des Slowakischen Nationalrates) Berufung einzulegen. Über die Berufung entscheidet der Landes-Nationalausschuß (in der Slowakei das zuständige Organ des Slowakischen Natikonalrates) endgültig.

5. Einem Bewerber, der sich durch eine Zuteilungsentscheidung des Landes-Nationalausschusses (des zuständigen Organes des Slowakischen Nationalrates) für geschädigt erachtet, steht die Berufung an das zuständige Ministerium zu.

6. Das Organ, welches über die Zuteilung entschieden hat, sendet die rechtskräftige Zuteilungsentscheidung an den zuständigen Fonds, der die Übergabe des zugeteilten Vermögens durchführt.

§ 9

Zuteilungskommission.

1. Der örtliche Nationalausschuß, in dessen Bereich sich konfisziertes Vermögen befindet, fordert auf Ersuchen des Siedlungsamtes öffentlich auf die örtlich gebräuchliche Art und durch Kundmachung im Amtsblatt des Siedlungsamtes die Zuteilungsinteressenten auf, Anmeldungen einzureichen. Die Anmeldungen sind beim örtlichen Nationalausschuß einzureichen. Aus diesen, den Zuteilungsbedingungen (§ 6 Abs. 2) entsprechenden Bewerbern, wie auch aus den Mitgliedern des örtlichen Nationalausschusses, die keine Bewerber sind, ernennt der örtliche Nationalausschuß die örtliche Zuteilungskommission und zwar mindestens von drei und höchstens von 10 Mitgliedern, sodaß die Zuteilungsbewerber nicht die Mehrheit bilden. Die Mitgliedschaft in den örtlichen Zuteilungskommissionen ist ehrenamtlich. Der örtliche Nationalausschuß kann die Komissionsmitglieder jederzeit abberufen. Den Vorsitzenden der örtlichen Zuteilungskommission wählt der örtliche Nationalausschuß aus seinen Mitgliedern. In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern ernennt der örtliche Nationalausschuß zu Mitgliedern der örtlichen Zuteilungskommission auch Vertreter der Wirtschaftsverbände (in der Slowakei der analogen Wirtschafts-Organisationen) und des Zentralrates der Fachschaften (in der Slowakei der Zentrale der Fachverbände). Wenn ein Mitglied abberufen wird, oder aus einem anderen Grunde wegfällt, wird ein neues Mitglied aus der Interessentengruppe, aus der das Mitglied, das er zu ersetzen hat, hervorgegangen ist, gewählt. Bei stufenweiser Durchführung der Zuteilungsordnung (§ 6 Abs. 2 letzter Satz) dürfen für die einzelnen Arten von Vermögensmassen verschiedene Zuteilungskommissionen ernannt werden.

2. Der Bezirks-Nationalausschuß, in dessen Bezirk sich konfisziertes Vermögen befindet, fordert auf Ersuchen des Siedlungsamtes öffentlich in der in dem Bezirk üblichen Art und durch Bekanntmachung im Amtsblatt des Siedlungsamtes die Zuteilungsinteressenten auf, Anmeldungen einzureichen. Die Anmeldungen sind beim Bezirks-Nationalausschuß einzureichen. Aus diesen den Zuteilungsbedingungen (§ 6 Abs. 2) entsprechenden Bewerbern und aus Vertretern des Bezirks-Nationalausschusses, der Wirtschaftsverbände (in der Slowakei der entsprechenden Wirtschaftsorganisationen) und des Zentralrates der Fachschaften (in der Slowakei der Zentrale der Fachverbände) ernennt der Bezirks-Nationalausschuß eine Zuteilungskommission für den Bezirk, und zwar höchstens von 10 Mitgliedern derart, daß die Zuteilungsbewerber nicht die Mehrheit bilden. Für die Mitglieder der Bezirkszuteilungskommission gelten die Vorschriften über die Mitglieder der örtlichen Zuteilungskommission entsprechend. Den Vorsitzenden der Bezirks-Zuteilungskommission wählt der Bezirks-Nationalausschuß aus seinen Mitgliedern.

3. Die Ernennung der Mitglieder der örtlichen Zuteilungskommission überprüft und bestätigt der Bezirks-Nationalausschuß, die Ernennung der Mitglieder der Bezirks-Zuteilungskommission überprüft und bestätigt der Landes-Nationalausschuß (in der Slowakei das zuständige Organ des Slowakischen Nationalausschusses).

4. Das Siedlungsamt regelt die Zusammensetzung, die Organisation und die Tätigkeit der örtlichen und Bezirks-Zuteilungskommissionen im einzelnen und stellt die Gaschäftsordnung für sie auf.

§ 10

1. Die örtliche Zuteilungskommission arbeitet für die kleinen, für die Zuteilung im Bereiche des örtlichen Nationalausschusses bestimmten Vermögensmassen einen Zuteilungsplan mit einem Vorschlag der für das zugeteilte Vermögen geforderten Entschädigung aus. Den Plan legt sie zur öffentlichen Einsichtnahme bei dem örtlichen Nationalausschuß während 15 Tagen aus und macht gleichzeitig auf die Auslage durch eine Kundmachung aufmerksam, die einmal, während dieser Zeit auf seiner Amtstafel ausgehängt wird, zum anderen, spätestens am ersten Tag der Auslage, im Druck und im Amtsblatt des Siedlungsamtes und zwar mit einer Belehrung über die Einwendungen, veröffentlicht wird. Jeder tschechoslowakische Staatsbürger im Alter von über 18 Jahren hat das Recht, gegen diesen Zuteilungsplan und Entschädigungsvorschlag innerhalb einer Frist von 16 Tagen vom letzten Tag der Auslage des Planes an, Einwendungen bei der örtlichen Zuteilungskommission zu erheben. Nach Ablauf der Einspruchsfrist legt die örtliche Zuteilungskommission den Zuteilungsplan samt dem Entschädigungsvorschlag und die eingegangenen Einwendungen mit ihrer Erklärung dazu der Bezirks-Zuteilungskommission zur Überprüfung vor. Gleichzeitig sendet sie eine Abschrift des Zuteilungsplanes und des Entschädigungsvorschlages an das Siedlungsamt (§ 6 Abs. 3), an die Steueradministration und an den Bezirks-Nationalausschuß (Abs. 2).

2. Die Bezirks-Zuteilungskommission überprüft die ihr vorgelegten Zuteilungspläne und Entschädigungsvorschläge unter Bedachtnahme auf die eingelegten Einwendungen. Sie erbittet Erklärungen über die Angemessenheit der in den Plänen vorgeschlagenen Entschädigungen von der Steueradministration und den technischen und den Preis-Organen des zuständigen Bezirks-Nationalausschusses und teilt ihnen mit, wann sie über den einzelnen Zuteilungsplan verhandeln wird, damit sie sich an diesen Verhandlungen beteiligen können.

3. Der Zuteilungs- und Entschädigungsplan für die kleinen Vermögensmassen ist die Unterlage für die Zuteilung, sobald er von der Bezirks-Zuteilungskommission unter Berücksichtigung des Standpunktes des Siedlungsamtes (§ 6 Abs. 3) genehmigt, gegebenenfalls berichtigt wurde.

§ 11

Die Zuteilungspläne für die mittleren Vermögensmassen.

1. Die Bezirks-Zuteilungskommission arbeitet für die mittleren, im Bereiche des Bezirks-Nationalausschusses für die Zuteilung bestimmten Vermögensmassen einen Zuteilungsplan mit einem Vorschlag der für das zugeteilte Vermögen geforderten Entschädigung aus. Den Plan legt sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bezirks-Nationalausschuß während 15 Tagen aus und macht gleichzeitig auf die Auslage durch eine Kundmachung aufmerksam, die einmal, während dieser Zeit auf seiner Amtstafel ausgehängt wird, zum anderen, spätestens am ersten Tag der Auslage, im Druck und im Amtsblatt des Siedlungsamtes und zwar mit einer Belehrung über die Einwendungen, veröffentlicht wird. Jeder tschechoslowakische Staatsbürger im Alter von über 18 Jahren hat das Recht, gegen diesen Zuteilungsplan und Entschädigungsvorschlag innerhalb einer Frist von 15 Tagen vom letzten Tag der Auslage des Planes an, Einwendungen bei der Bezirks-Zuteilungskommission zu erheben. Nach Ablauf der Einspruchsfrist legt die Bezirks-Zuteilungskommission den Zuteilungsplan samt dem Entschädigungsvorschlag und die eingegangenen Einwendungen mit ihrer Erklärung dazu dem Landes-Nationalauschuß (in der Slowakei dem zuständigen Organ des Slowakischen Nationalrates) zur Überprüfung vor. Gleichzeitig sendet sie eine Abschrift des Zuteilungsplanes und des Entschädigungsvorschlages an das Siedlungsamt (§ 6 Abs. 3), an die Steueradministration und an den Bezirks-Nationalausschuß (Abs. 2).

2. Der Landes-Nationalausschuß (in der Slowakei das zuständige Organ des Slowakischen Nationalrates) erbittet Erklärungen über die Angemessenheit der in den Plänen vorgeschlagenen Entschädigungen von der Steueradministration und den technischen und Preis-Organen des zuständigen Bezirks-Nationalausschusses und teilt ihnen mit, wann er über den einzelnen Zuteilungsplan verhandeln wird, damit sie sich an dieser Verhandlung beteiligen können. Dabei überprüft er die vorgelegten Zuteilungspläne und Entschädigungsvorschläge unter Berücksichtigung der eingegangenen Einwendungen und der Erklärungen der Steueradministration und technischen Organe der Bezirks-Nationalausschüsse, wobei er diese Pläne ändern kann, wenn dies wichtige, öffentliche, namentlich nationale Interessen verlangen.

3. Der Zuteilungs- und Entschädigungsplan für die mittleren Vermögensmassen ist die Unterlage für die Zuteilung, sobald er vom Landes-Nationalausschuß (in der Slowakei vom zuständigen Organ des Slowakischen Nationalrates) unter Berücksichtigung des Standpunktes des Siedlungsamtes (§ 6 Abs. 3) genehmigt, gegebenenfalls berichtigt wurde.

§ 12

Die Zuteilungspläne für Industrievermögen
und große Vermögensmassen.

1. Der Landes-Nationalausschuß (in der Slowakei das zuständige Organ des Slowakischen Nationalrates) arbeitet für das Industrievermögen und die großen Vermögensmassen, die in seinem Bereich zur Aufteilung bestimmt sind, einen Zuteilungsplan mit einem Vorschlag der für das zugeteilte Vermögen geforderten Entschädigung aus. Die Pläne sind im Amtsblatt des Siedlungsamtes zu veröffentlichen. Jeder tschechoslowakische Staatsbürger, der älter als 18 Jahre ist, hat das Recht, gegen diesen Zuteilungsplan und Entschädigungsvorschlag innerhalb einer Frist von 15 Tagen seit Veröffentlichung des Planes beim Landes-Nationalausschuß (in der Slowakei das zuständige Organ des Slowakischen Nationalrates) Einspruch einzulegen. Nach Ablauf dieser Einspruchsfrist legt der Landes-Nationalausschuß (in der Slowakei das zuständige Organ des Slowakischen Nationalrates) den Zuteilungsplan samt dem Entschädigungsvorschlag und die eingegangenen Einwendungen mit seiner Erklärung dazu dem zuständigen Ministerium zur Überprüfung vor. Gleichzeitig sendet er eine Abschrift des Zuteilungsplanes und des Entschädigungsvorschlages an das Siedlungsamt (§ 6 Abs. 3), das Finanzministerium, das Verkehrsministerium (Absatz 2) und an die Oberste Preisbehörde.

2. Das Ministerium (in der Slowakei im Einvernehmen mit dem zuständigen Beauftragten des Slowakischen Nationalrates) überprüft den vorgelegten Zuteilungsplan und Entschädigungsvorschlag unter Berücksichtigung der eingebrachten Einwendungen und der Erklärungen der Ministerien für Finanzen und Verkehr (öffentliche technische Verwaltung) und der Obersten Preisbehörde, die zum Entschädigungsvorschlag erbeten werden.

3. Der Zuteilungs- und Entschädigungsplan für das Industrieeigentum und die großen Vermögensmassen ist die Unterlage für die Zuteilung, sobald er durch das Ministerium (in der Slowakei im Einvernehmen mit dem zuständigen Beauftragten des Slowakischen Nationalrates) unter Berücksichtigung des Standpunktes des Siedlungsamtes (§ 6 Abs. 3) genehmigt und gegebenenfalls berichtigt wurde.

§ 13

Behandlung des zugeteilten Vermögens.

Das nach § 8 zugeteilte Vermögen darf nur nach der in den einzelnen Zuteilungsordnungen festgesetzten Frist veräußert, vermietet, verpachtet oder belastet werden. Während dieser Frist darf dies nur mit Genehmigung des Fonds geschehen.

§ 14

Die Bezahlung der Übernahmspreise und ihre Verwendung.

1. Die Entschädigung (Zuteilungspreis) zahlen die Zuteilungsempfänger dem zuständigen Fonds gemäß der Zuteilungsentscheidung. Der Ausweis über die Zahlungsreste der Entschädigung, der vom Fonds erlassen wird, ist im Wege der verwaltungsmäßigen oder der gerichtlichen Zwangsvollstreckung vollstreckbar.

2. Diese Entschädigungen sind zur Bezahlung der auf dem konfiszierten Vermögen beruhenden Verbindlichkeiten zu verwenden, soweit sie beim Ausgleich (§ 5 Abs. 1 Ziff. 3) anerkannt und nicht vom Zuteilungsempfänger übernommen werden und der Rest ist an die Staatskasse zu bestimmten Zwecken abzuführen.


Teil IV.

Gemeinsame und Schlußbestimmungen.

§ 15

Verfahren vor den Fonds.

Für das Verfahren vor den Fonds gilt die Regierungsverordnung Slg. Nr. 8, 1928 entsprechend.

§ 16

Übergang der Liegenschaften und bücherlichen Rechte auf den Staat.

Den Übergang der Liegenschaften und bücherlichen Rechte, welchen nicht anderen Personen zugeteilt werden, auf den Tschechoslowakischen Staat, tragen die Grundbuchgerichte in die öffentlichen Bücher auf Antrag des zuständigen Fonds ein, und soweit es sich um das in § 18 angeführte Vermögen handelt, auf Antrag des Gesundheitsministeriums unter Berufung auf dieses Dekret.

§ 17

Verhältnis zum landwirtschaftlichen Vermögen.

Dieses Dekret bezieht sich nicht auf das landwirtschaftliche Vermögen, soweit es nach dem Dekret des Präsidenten der Republik vom 21. Juni 1945, Slg. Nr. 12, über die Konfiskation und beschleunigte Aufteilung des landwirtschaftlichen Vermögens der Deutschen, Magyaren und wie auch der Verräter und Feinde des tschechischen und slowakischen Volkes und den entsprechenden in der Slowakei geltenden Vorschriften konfisziert ist.

§ 18

Verhältnis zum Bädervermögen, zu den Heil- und Pflegeanstalten.

1. Die Bestimmungen der Teile II und III beziehen sich nicht:

1. auf Heil- und Pflegeanstalten,
2. auf folgendes Bädervermögen:
a) Liegenschaften mit Quellen von natürlichen Heil- oder Mineralwassern, Heilgasen und Emanationen oder mit Lagern von Heil-Schlamm, -Moor, -Torf oder anderen Erdarten,
b) Liegenschaften, Unternehmungen und Einrichtungen, die der Ausnutzung von natürlichen Heilquellen oder Mineralwassern dienen oder dafür notwendig sind,
c) Heilbäder-Einrichtungen,
d) Kur-Wohnungsunternehmungen, die überwiegend Kurgästen dienen oder für sie bestimmt sind oder Bestandteil von Heilbäder-Einrichtungen sind,
e) Hilfsunternehmungen der unter Buchst. b) bis d) angeführten Einrichtungen und Unternehmungen,
f) alles Zubehör der unter Buchst. b) bis e) angeführten Unternehmungen und Einrichtungen und alles zu ihrem Betrieb dienende Vermögen.

2. Der Minister für Gesundheitswesen (in der Slowakei im Einvernehmen mit dem Beauftragten des Slowakischen Nationalrates) bestimmt, auf welches Vermögen sich diese Bestimmungen des Absatzes 1 beziehen.

3. Wie mit dem in Absatz 2 angeführten Vermögen zu verfahren ist, bestimmen besondere Vorschriften.

§ 19

Strafbestimmungen.

1. Wer wissentlich irgendwelche Bestimmungen dieses Dekrets oder der dauafhin erlassenen Verordnungen verletzt, oder wer sich in Machenschaften einläßt, die geeignet sind, die Konfiskation oder die ordentliche Zuteilung des konfiszierten Vermögens zu stören, wird - unbeschadet der gerichtlichen Verfolgung - vom Bezirks-Nationalausschuß mit einer Geldstrafe bis zu 1.000.000 Kcs oder mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit diesen beiden Strafen bestraft. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatz-Gefängnisstrafe nach dem Ausmaß der Schuld bis zu einem Jahr zu verhängen.

2. Die in Absatz 1 angeführten Übertretungen verjähren in drei Jahren.

§ 20

Mitwirkung der öffentlichen Organe und Behörden.

Alle öffentlichen Behörden und Organe sind verpflichtet, auf Verlangen mit den Fonds der nationalen Erneuerung zusammenzuarbeiten und sie tatkräftig bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

§ 21

Dieses Dekret tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft; es wird von allen Mitgliedern der Regierung durchgeführt.


[gez.:]

Dr. Benes Fierlinger
David, Gottwald, Siroký, Dr. Srámek, Ursíny, Masaryk, General Svoboda, Dr. Ripka, Nosek, Dr. Srobár, Dr. Nejedlý, Dr. Stránský, Kopecký, Lausman, Duris, Dr. Pietor, General Hasal, Hála, Dr. Soltész, Dr. Procházka, Majer, Dr. Clementis, General Dr. Ferjencik, Lichner


(Das Dekret wurde am 30. Oktober 1945 kundgemacht.)


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