Anlage 14
Die Vorschriften der deutschen (magyarischen) Besatzungsmacht,
durch welche die Staatsangehörigkeit der tschechoslowakischen Staatsbürger auf
dem Gebiete der Tschechoslowakei geregelt wurde, sind folgende:
1. Der Vertrag zwischen der CSR und dem Deutschen Reiche über Fragen der
Staatsangehörigkeit und der Option vom 20. 11. 1938, Nr. 300 Slg. d. Ges. u. V. (der
sogenannte Berliner Vertrag).
2. Der Erlaß über die Errichtung des Protektorates Böhmen und
Mähren vom 16. 3. 1939 und die Verordnung vom 20. 4. 1939 RGBl. I Seite 815
über den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch die früheren
tschechoslowakischen Staatsbürger deutscher Nationalität.
3. Die Verordnung vom 6. Juli 1941 RGBl. I. S. 308, welche die
Staatsangehörigkeit gegenüber dem Protektorat Böhmen und Mähren
regelt.
4. Die Verordnung vom 4. März 1941 RGBl. I S. 118 über die deutschen
Volkslisten und die Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten (gültig
für Tschechen).
5. Die Verordnung über die Anerkennung der Staatsangehörigkeit des
Protektorates Böhmen und Mähren vom 3. Oktober 1939 RGBl. I S. 1997.
6. Der Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Republik und Ungarn über
die Regelung der Fragen der Staatsangehörigkeit und der Option vom 18. Februar 1939
Nr.
43 Slg. d. Ges.
u. Ver. I-i 1939.
7. Der Gesetzesartikel VI/1939 über den Anschluß
der Karpatho-Ukraine an das Gebiet Ungarns vom 23. Juni 1939.
Dokumente zur Austreibung der Sudetendeutschen
Überlebende kommen zu Wort
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