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Anlage 14
Die Vorschriften der deutschen (magyarischen) Besatzungsmacht,
durch welche die Staatsangehörigkeit der tschechoslowakischen Staatsbürger auf dem Gebiete der Tschechoslowakei geregelt wurde, sind folgende:


1. Der Vertrag zwischen der CSR und dem Deutschen Reiche über Fragen der Staatsangehörigkeit und der Option vom 20. 11. 1938, Nr. 300 Slg. d. Ges. u. V. (der sogenannte Berliner Vertrag).

2. Der Erlaß über die Errichtung des Protektorates Böhmen und Mähren vom 16. 3. 1939 und die Verordnung vom 20. 4. 1939 RGBl. I Seite 815 über den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch die früheren tschechoslowakischen Staatsbürger deutscher Nationalität.

3. Die Verordnung vom 6. Juli 1941 RGBl. I. S. 308, welche die Staatsangehörigkeit gegenüber dem Protektorat Böhmen und Mähren regelt.

4. Die Verordnung vom 4. März 1941 RGBl. I S. 118 über die deutschen Volkslisten und die Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten (gültig für Tschechen).

5. Die Verordnung über die Anerkennung der Staatsangehörigkeit des Protektorates Böhmen und Mähren vom 3. Oktober 1939 RGBl. I S. 1997.

6. Der Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Republik und Ungarn über die Regelung der Fragen der Staatsangehörigkeit und der Option vom 18. Februar 1939 Nr. 43 Slg. d. Ges. u. Ver. I-i 1939.

7. Der Gesetzesartikel VI/1939 über den Anschluß der Karpatho-Ukraine an das Gebiet Ungarns vom 23. Juni 1939.


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