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Teil XIII - Arbeit

Abschnitt I - Organisation der Arbeit

Kapitel IV - Übergangsbestimmungen

Artikel 426

      Bis zur Errichtung des ständigen Internationalen Gerichtshofs werden die ihm kraft dieses Abschnitts des gegenwärtigen Vertrags zu unterbreitenden Streitfragen einem Gericht überwiesen, das aus drei vom Rate des Völkerbunds ernannten Personen besteht.