Teil XIII - ArbeitAbschnitt I - Organisation der Arbeit
Kapitel IV - Übergangsbestimmungen
Artikel 426
Bis zur Errichtung des ständigen Internationalen Gerichtshofs werden die ihm kraft dieses Abschnitts des gegenwärtigen Vertrags zu unterbreitenden Streitfragen einem Gericht überwiesen, das aus drei vom Rate des Völkerbunds ernannten Personen besteht.