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Teil XIII - Arbeit

Abschnitt I - Organisation der Arbeit

Kapitel IV - Übergangsbestimmungen

Anlage

      Erste Tagung der Hauptversammlung für Arbeitsfragen 1919.
      Versammlungsort ist Washington.
      Die Regierung der Vereinigten Staaten vom Amerika wird gebeten, die Hauptversammlung einzuberufen.
      Der internationale Veranstaltungsausschuß  besteht aus sieben Personen, von denen je eine von den Regierungen der Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritanniens, Frankreichs, Italiens, Japans, Belgiens und der Schweiz ernannt werden. Der Ausschuß kann, wenn er es für nötig hält, andere Mitgliedstaaten auffordern, sich in ihm vertreten zu lassen.
      Die Tagungsordnung ist die folgende:
            1. Durchführung des Grundsatzes des Achtstundentags oder der 48-Stunden-Woche;
            2. Fragen hinsichtlich der Mittel zur Verhütung der Arbeitslosigkeit und zur Beseitigung ihrer Folgen;
            3. Beschäftigung der Frauen:
                  a) vor und nach der Niederkunft (mit Einschluß der Frage der Mutterschaftsunterstützung,
                  b) Nachtarbeit,
                  c) gesundheitsschädliche Arbeiten;
            4. Beschäftigung der Kinder:
                  a) Altersgrenze der Zulassung zur Arbeit,
                  b) Nachtarbeit,
                  c) gesundheitsschädliche Arbeiten;
            5. Ausdehnung und Durchführung der 1906 in Bern angenommenen internationalen Abkommen über das Verbot der Nachtarbeit der gewerblichen Arbeiterinnen und über das Verbot der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor zur Anfertigung von Zündhölzern.