Teil XIII - ArbeitAbschnitt I - Organisation der Arbeit
Kapitel IV - Übergangsbestimmungen
Artikel 425
Bis zur Errichtung des Völkerbunds werden alle Mitteilungen, die nach den vorstehenden Artikeln an den Generalsekretär des Bundes gerichtet werden sollen, vom Leiter der Internationalen Arbeitsamtes aufbewahrt, der den Generalsekretär davon in Kenntnis zu setzen hat.