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Teil XIII - Arbeit

Abschnitt I - Organisation der Arbeit

Kapitel IV - Übergangsbestimmungen

Artikel 425

      Bis zur Errichtung des Völkerbunds werden alle Mitteilungen, die nach den vorstehenden Artikeln an den Generalsekretär des Bundes gerichtet werden sollen, vom Leiter der Internationalen Arbeitsamtes aufbewahrt, der den Generalsekretär davon in Kenntnis zu setzen hat.