Teil XIII - ArbeitAbschnitt I - Organisation der Arbeit
Kapitel III - Allgemeine Vorschriften
Artikel 422
Abänderungen in diesem Teile des gegenwärtigen Vertrags, die von der Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der von den anwesenden Vertretern abgegebenen Stimmen angenommen sind, werden rechtswirksam, sobald sie von den Staaten, deren Vertreter den Rat des Völkerbunds bilden, und von drei Vierteln der Mitgliedstaaten ratifiziert worden sind.