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Teil XIII - Arbeit

Abschnitt I - Organisation der Arbeit

Kapitel III - Allgemeine Vorschriften

Artikel 422

      Abänderungen in diesem Teile des gegenwärtigen Vertrags, die von der Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der von den anwesenden Vertretern abgegebenen Stimmen angenommen sind, werden rechtswirksam, sobald sie von den Staaten, deren Vertreter den Rat des Völkerbunds bilden, und von drei Vierteln der Mitgliedstaaten ratifiziert worden sind.