Teil XIII - ArbeitAbschnitt I - Organisation der Arbeit
Kapitel III - Allgemeine Vorschriften
Artikel 421
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, die Übereinkommen, denen sie zugestimmt haben, entsprechend den Bestimmungen dieses Teiles des gegenwärtigen Vertrags für diejenigen ihrer Kolonien, Besitzungen und Protektorate, die keine völlige Selbstregierung haben, in Kraft zu setzen, jedoch unter den folgenden Vorbehalten:
1. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens darf nicht durch örtliche Verhältnisse ausgeschlossen sein;
2. die für die Anpassung des Übereinkommens an die örtlichen Verhältnisse erforderlichen Abänderungen dürfen ihm eingefügt werden.
Jeder Mitgliedstaat hat dem Internationalen Arbeitsamt die von ihm beabsichtigte Entschließung [engl. Text: "Das von ihm Veranlaßte" statt "die von ihm beabsichtigte Entschließung"] hinsichtlich seiner einzelnen Kolonien, Besitzungen und Protektorate, die keine völlige Selbstregierung haben, mitzuteilen.