Teil XIII - ArbeitAbschnitt I - Organisation der Arbeit
Kapitel III - Allgemeine Vorschriften
Artikel 423
Alle Streitfragen und Schwierigkeiten aus Anlaß der Auslegung dieses Teils des gegenwärtigen Vertrags und der später von den Mitgliedern gemäß diesem Teil geschlossenen Übereinkommen unterliegen der Entscheidung des ständigen Internationalen Gerichtshofs.