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Teil XIII - Arbeit

Abschnitt I - Organisation der Arbeit

Kapitel III - Allgemeine Vorschriften

Artikel 423

      Alle Streitfragen und Schwierigkeiten aus Anlaß der Auslegung dieses Teils des gegenwärtigen Vertrags und der später von den Mitgliedern gemäß diesem Teil geschlossenen Übereinkommen unterliegen der Entscheidung des ständigen Internationalen Gerichtshofs.