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Teil XIII - Arbeit

Abschnitt I - Organisation der Arbeit

Kapitel II - Verfahren

Artikel 417

      Gegen die Entscheidung des ständigen Internationalen Gerichtshofs über eine Beschwerde oder eine ihm gemäß den Artikeln 415 oder 416 unterbreitete Streitfrage ist kein Rechtsmittel gegeben.