Teil XIII - ArbeitAbschnitt I - Organisation der Arbeit
Kapitel II - Verfahren
Artikel 415
Der Generalsekretär des Völkerbunds teilt den Bericht des Untersuchungsausschusses jeder an dem Streitfall beteiligten Regierung mit und veranlaßt seine Veröffentlichung.
Jede der beteiligten Regierungen hat dem Generalsekretär des Völkerbunds binnen einem Monat mitzuteilen, ob sie die in dem Ausschußbericht enthaltenen Vorschläge annimmt oder nicht, und falls sie diese nicht annimmt, ob sie den Streitfall dem ständigen Internationalen Gerichtshof des Völkerbunds zu unterbreiten wünscht.