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Teil XIII - Arbeit

Abschnitt I - Organisation der Arbeit

Kapitel II - Verfahren

Artikel 414

      Nach eingehender Prüfung der Beschwerde erstattet der Untersuchungsausschuß einen Bericht; in diesem legt er seine tatsächlichen Feststellungen, die eine genaue Beurteilung des Streitfalls in seinem ganzen Umfang gestatten, sowie seine Vorschläge zur Zufriedenstellung der beschwerdeführenden Regierung und hinsichtlich der dazu nötigen Fristen nieder.
      Gegebenenfalls hat der Bericht zugleich die wirtschaftlichen Strafmaßnahmen zu bezeichnen, die der Ausschuß der Regierung, gegen die die Beschwerde sich richtet, gegenüber für angebracht hält und deren Anwendung durch die übrigen Regierungen ihm gerechtfertigt erscheint.