Teil XIII - ArbeitAbschnitt I - Organisation der Arbeit
Kapitel II - Verfahren
Artikel 413
Wird auf Grund des Artikel 411 eine Beschwerde vor einen Untersuchungsausschuß verwiesen, so verpflichtet sich jeder Mitgliedstaat, gleichviel, ob er unmittelbar an der Beschwerde beteiligt ist oder nicht, dem Ausschuß alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die er zu dem Beschwerdepunkt besitzt.