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Teil XIII - Arbeit

Abschnitt I - Organisation der Arbeit

Kapitel II - Verfahren

Artikel 418

      Die etwaigen Anträge oder Vorschläge der Untersuchungsausschusses können vom ständigen Internationalen Gerichtshof bestätigt, abgeändert oder aufgehoben werden. Dieser hat gegebenenfalls die wirtschaftlichen Strafmaßnahmen zu bezeichnen, die er einer schuldigen Regierung gegenüber für angebracht hält und deren Anwendung durch die übrigen Regierungen ihm gerechtfertigt erscheint.