Teil XIII - ArbeitAbschnitt I - Organisation der Arbeit
Kapitel II - Verfahren
Artikel 418
Die etwaigen Anträge oder Vorschläge der Untersuchungsausschusses können vom ständigen Internationalen Gerichtshof bestätigt, abgeändert oder aufgehoben werden. Dieser hat gegebenenfalls die wirtschaftlichen Strafmaßnahmen zu bezeichnen, die er einer schuldigen Regierung gegenüber für angebracht hält und deren Anwendung durch die übrigen Regierungen ihm gerechtfertigt erscheint.