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Teil XIII - Arbeit

Abschnitt I - Organisation der Arbeit

Kapitel I - Organisation

Artikel 394

      An der Spitze des Internationalen Arbeitsamts steht ein Leiter; er wird durch den Verwaltungsrat ernannt, empfängt von ihm seine Anweisungen und ist ihm gegenüber sowohl für den Geschäftsgang als auch für die Erfüllung aller anderen ihm anvertrauten Aufgaben verantwortlich.
      Der Leiter oder sein Stellvertreter wohnen allen Sitzungen des Verwaltungsrats bei.