Teil XIII - ArbeitAbschnitt I - Organisation der Arbeit
Kapitel I - Organisation
Artikel 395
Das Personal des Internationalen Arbeitsamts wird von dem Leiter ausgewählt. Soweit es mit der gebotenen Rücksicht auf die Erzielung von möglichst guten Arbeitsleistungen vereinbar ist, hat sich die Wahl auf Personen verschiedener Staatsangehörigkeit zu erstrecken. Eine bestimmte Anzahl dieser Personen müssen Frauen sein.