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Teil XIII - Arbeit

Abschnitt I - Organisation der Arbeit

Kapitel I - Organisation

Artikel 393

      Das Internationale Arbeitsamt tritt unter die Leitung eines aus vierundzwanzig Mitgliedern bestehenden Verwaltungsrats; diese Mitglieder werden auf Grund folgender Bestimmungen ernannt:
      Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes setzt sich folgendermaßen zusammen:
            zwölf Personen als Vertreter der Regierungen,
            sechs Personen, die von den zur Hauptversammlung abgeordneten Vertretern der Arbeitgeber gewählt werden,
            sechs Personen, die von den zur Hauptversammlung abgeordneten Vertretern der Angestellten und Arbeiten gewählt werden.
      Von den zwölf die Regierungen vertretenden Personen werden acht durch die Mitgliedstaaten ernannt, denen die größte industrielle Bedeutung zukommt, und vier durch die Mitgliedstaaten, die zu diesem Zwecke von den Regierungsvertretern in der Hauptversammlung unter Ausschluß der Vertreter der vorerwähnten acht Mitgliedstaaten bestimmt worden sind.
      Etwaige Streitigkeiten über die Frage, welchen Mitgliedstaaten die größte industrielle Bedeutung zukommt, werden durch den Rat des Völkerbundes entschieden.
      Die Dauer des Auftrages der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt drei Jahre. Die Art der Besetzung erledigter Sitze und andere Fragen gleicher Art können von dem Verwaltungsrat, vorbehaltlich der Zustimmung der Hauptversammlung, geregelt werden.
      Der Verwaltungsrat wählt [engl. Text: "von Zeit zu Zeit"] eines seiner Mitglieder zum Vorsitzenden und stellt seine Geschäftsordnung auf. Er bestimmt selbst den Zeitpunkt seines jedesmaligen Zusammentritts. Eine besondere Tagung ist jedesmal abzuhalten, wenn wenigstens zehn Mitglieder des Verwaltungsrats schriftlich einen entsprechenden Antrag stellen.