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Teil XIII - Arbeit

Abschnitt I - Organisation der Arbeit

Kapitel I - Organisation

Artikel 388

      Der ständige Verband besitzt:
            1. eine Hauptversammlung von Vertretern der Mitgliedstaaten,
            2. ein Internationales Arbeitsamt unter der Leitung des im Artikel 393 vorgesehenen Verwaltungsrats.