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Teil XII - Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen

Abschnitt VI - Bestimmungen über den Kieler Kanal

Artikel 386

      Im Falle der Verletzung einer der Bestimmungen der Artikel 380 bis 386 oder bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieser Artikel kann jede beteiligte Macht den vom Völkerbund zu diesem Zwecke eingesetzten Gerichtshof anrufen.
      Um zu vermeiden, daß Fragen von geringer Bedeutung vor den Völkerbund gebracht werden, errichtet Deutschland in Kiel eine Ortsbehörde, die berufen ist, über Streitigkeiten in erster Instanz zu befinden und nach Möglichkeit den durch die konsularischen Vertreter der beteiligten Mächte etwa vorgebrachten Beschwerden abzuhelfen.