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Teil XII - Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen

Abschnitt VI - Bestimmungen über den Kieler Kanal

Artikel 385

      Deutschland ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Beseitigung von Schiffahrtshindernissen oder -gefahren zu treffen und die Erhaltung guter Schiffahrtsverhältnisse sicherzustellen. Es darf keine Arbeiten unternehmen, die der Schiffahrt auf dem Kanal oder seinen Zugängen Abbruch tun könnten.