Teil XII - Häfen, Wasserstraßen und EisenbahnenAbschnitt VI - Bestimmungen über den Kieler Kanal
Artikel 385
Deutschland ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Beseitigung von Schiffahrtshindernissen oder -gefahren zu treffen und die Erhaltung guter Schiffahrtsverhältnisse sicherzustellen. Es darf keine Arbeiten unternehmen, die der Schiffahrt auf dem Kanal oder seinen Zugängen Abbruch tun könnten.