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Teil XII - Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen

Abschnitt VI - Bestimmungen über den Kieler Kanal

Artikel 384

      Auf der ganzen Strecke sowie auf den Zugängen des Kieler Kanals dürfen andere Abgaben irgendwelcher Art als die in dem gegenwärtigen Vertrage festgesetzten nicht erhoben werden.