Teil XII - Häfen, Wasserstraßen und EisenbahnenAbschnitt VI - Bestimmungen über den Kieler Kanal
Artikel 384
Auf der ganzen Strecke sowie auf den Zugängen des Kieler Kanals dürfen andere Abgaben irgendwelcher Art als die in dem gegenwärtigen Vertrage festgesetzten nicht erhoben werden.