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Teil XII - Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen

Abschnitt VI - Bestimmungen über den Kieler Kanal

Artikel 383

      Durchgangsgüter können unter Zollverschluß gebracht oder unter die Aufsicht der Zollbeamten gestellt werden; die Ein- und Ausladung der Waren sowie die Ein- und Ausschiffung der Reisenden darf nur in den von Deutschland bezeichneten Häfen erfolgen.