Teil XII - Häfen, Wasserstraßen und EisenbahnenAbschnitt VI - Bestimmungen über den Kieler Kanal
Artikel 383
Durchgangsgüter können unter Zollverschluß gebracht oder unter die Aufsicht der Zollbeamten gestellt werden; die Ein- und Ausladung der Waren sowie die Ein- und Ausschiffung der Reisenden darf nur in den von Deutschland bezeichneten Häfen erfolgen.