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Teil XII - Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen

Abschnitt VI - Bestimmungen über den Kieler Kanal

Artikel 382

      Für die Benutzung des Kanals oder seiner Zugänge dürfen von den Schiffen und Booten nur Abgaben erhoben werden, die zur angemessenen Deckung der Kosten für die Schiffbarerhaltung oder die Verbesserung des Kanals oder seiner Zugänge oder zur Bestreitung von Ausgaben im Interesse der Schiffahrt dienen. Ihr Tarif wird nach diesen Ausgaben berechnet und in den Häfen ausgehängt.
      Diese Abgaben werden so festgesetzt, daß eine ins einzelne gehende Untersuchung der Ladung nicht nötig ist, es sei denn, daß Verdacht des Schmuggels oder einer Übertretung besteht.