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Teil XII - Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen

Abschnitt II - Schiffahrt

Kapitel III - Bestimmungen über Elbe, Oder, Memel (Rußstrom, Memel, Njemen) und Donau

3. Besondere Bestimmungen für die Donau

Artikel 347

      Von der Stelle ab, wo die Zuständigkeit der Europäischen Kommission aufhört, tritt das im Artikel 331 bezeichnete Flußgebiet der Donau unter die Verwaltung eines internationalen Ausschusses, der sich wie folgt zusammensetzt:
            aus 2 Vertretern der deutschen Uferstaaten,
            aus je 1 Vertreter der anderen Uferstaaten,
            aus je 1 Vertreter der in Zukunft in der Europäischen Kommission vertretenen Nichtuferstaaten.
      Können einige dieser Vertreter bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags nicht ernannt werden, so sind die Entschließungen des Ausschusses trotzdem gültig.