Teil XII - Häfen, Wasserstraßen und EisenbahnenAbschnitt II - Schiffahrt
Kapitel III - Bestimmungen über Elbe, Oder, Memel (Rußstrom, Memel, Njemen) und Donau
3. Besondere Bestimmungen für die Donau
Artikel 346
Die Europäische Donaukommission übt von neuem die Befugnisse aus, die sie vor dem Krieg hatte. Vorläufig wird diese Kommission jedoch lediglich von den Vertretern Großbritanniens, Frankreichs, Italiens und Rumäniens gebildet.