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Teil X - Wirtschaftliche Bestimmungen

Abschnitt II - Staatsverträge

Artikel 293

      Falls seit dem 1. August 1914 eine alliierte oder assoziierte Macht, Rußland oder ein Staat oder eine Regierung, deren Gebiet früher einen Teil Rußlands bildete, infolge einer militärischen Besetzung oder mit anderen Mitteln oder aus anderen Gründen genötigt worden ist, Deutschland oder einem deutschen Reichsangehörigen durch eine von irgendeiner öffentliche Behörde ausgehenden Maßnahme Konzessionen, Vorrechte und Begünstigungen irgendwelcher Art zu gewähren oder gewähren zu lassen, so werden diese Konzessionen, Vorrechte und Begünstigungen durch den gegenwärtigen Vertrag ohne weiteres hinfällig.
      Alle hieraus möglicherweise entspringenden Lasten oder Schadensersatzansprüche werden unter keinen Umständen, sei es von den alliierten und assoziierten Mächten, sei es von den Mächten, Staaten, Regierungen oder öffentlichen Behörden getragen, die dieser Artikel von ihren Verpflichtungen entbindet.