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Teil X - Wirtschaftliche Bestimmungen

Abschnitt II - Staatsverträge

Artikel 294

      Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags ab verpflichtet sich Deutschland, die alliierten und assoziierten Mächte sowie ihre Staatsangehörigen an allen Rechten und Vorteilen jeder Art, die es seit dem 1. August 1914 bis zum Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags, Übereinkommen oder Abmachungen nicht kriegführender Staaten oder deren Staatsangehörigen eingeräumt hat, ohne weiteres teilnehmen zu lassen, solange diese Verträge, Übereinkommen und Abmachungen in Kraft bleiben.