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Teil X - Wirtschaftliche Bestimmungen

Abschnitt II - Staatsverträge

Artikel 292

      Deutschland erkennt an, daß alle mit Rußland oder irgendeinem Staate oder irgendeiner Regierung, deren Gebiet früher einen Teil Rußlands bildete, sowie mit Rumänien vor dem 1. August 1914 oder seit diesem Tage bis zum Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags geschlossenen Verträge, Übereinkommen oder Abmachungen aufgehoben sind und bleiben.