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Teil X - Wirtschaftliche Bestimmungen

Abschnitt II - Staatsverträge

Artikel 291

      Deutschland verpflichtet sich, die alliierten und assoziierten Mächte, sowie deren Beamte und Staatsangehörigen ohne weiteres in den Genuß aller Rechte und Vorteile jeder Art treten zu lassen, die es Österreich, Ungarn, Bulgarien oder der Türkei oder den Beamten und Angehörigen dieser Staaten vor dem 1. August 1914 durch Verträge, Übereinkommen oder Abmachungen eingeräumt hat, und zwar so lange diese Verträge, Übereinkommen oder Abmachungen in Kraft bleiben.
      Die alliierten und assoziierten Mächte behalten sich vor, den Genuß dieser Rechte und Vorteile für sich in Anspruch zu nehmen oder nicht.