Teil X - Wirtschaftliche BestimmungenAbschnitt II - Staatsverträge
Artikel 290
Deutschland erkennt an, daß durch den gegenwärtigen Vertrag alle Verträge, Übereinkommen oder Abmachungen, die es mit Österreich, Ungarn, Bulgarien oder der Türkei seit dem 1. August 1914 bis zum Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags abgeschlossen hat, aufgehoben sind und bleiben.