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Teil X - Wirtschaftliche Bestimmungen

Abschnitt II - Staatsverträge

Artikel 289

      Jede der alliierten oder assoziierten Mächte wird, getreu dem Geiste der allgemeinen Grundsätze oder der besonderen Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags, Deutschland die zweiseitigen Übereinkommen oder Verträge mitteilen, deren Wiederinkraftsetzung im Verhältnis zu ihr sie verlangt.
      Die in diesem Artikel vorgesehene Mitteilung ergeht entweder unmittelbar oder durch die Vermittlung einer anderen Macht. Deutschland wird den Empfang schriftlich bestätigen. Die Wiederinkraftsetzung hat Wirkung von der Mitteilung an.
      Die alliierten oder assoziierten Mächte verpflichten sich untereinander, nur diejenigen Übereinkommen oder Verträge mit Deutschland wieder in Kraft zu setzen, die mit den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags im Einklang stehen.
      Die Mitteilung bezeichnet gegebenenfalls diejenigen Bestimmungen der Übereinkommen oder Verträge, die, weil sie den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags nicht entsprechen, nicht wieder in Kraft treten sollen.
      Bei Meinungsverschiedenheiten wird der Völkerbund um seine Entscheidung angegangen.
      Für die Mitteilung wird den alliierten oder assoziierten Mächten eine Frist von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags gewährt.
      Nur diejenigen zweiseitigen Übereinkommen und Verträge, die den Gegenstand einer solchen Mitteilung bilden, treten zwischen den alliierten oder assoziierten Mächten und Deutschland wieder in Kraft; alle andern sind und bleiben aufgehoben.
      Die vorstehenden Bestimmungen finden auf alle zweiseitigen Übereinkommen und Verträge Anwendung, die zwischen irgendeiner zu den Signatarmächten des gegenwärtigen Vertrags gehörenden alliierten und assoziierten Macht und Deutschland bestehen, selbst wenn sie sich für Deutschland nicht im Kriegszustand befunden hat.