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Teil X - Wirtschaftliche Bestimmungen

Abschnitt II - Staatsverträge

Artikel 285

      Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags ab lassen die Hohen vertragschließenden Teile, soweit sie davon betroffen werden und unter der im Artikel 272 festgesetzten Bedingung, die folgenden Übereinkommen gelten:
      1. Übereinkommen vom 6. Mai 1882 und vom 1. Februar 1889 zur Regelung der Nordseefischerei außerhalb der Territorialgewässer;
      2. die Übereinkommen und Protokolle vom 16. November 1887, vom 14. Februar 1893 und vom 11. April 1894, betreffend den Branntweinhandel in der Nordsee.