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Teil X - Wirtschaftliche Bestimmungen

Abschnitt II - Staatsverträge

Artikel 284

      Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags ab lassen die Hohen vertragschließenden Teile unter der Bedingung, daß Deutschland die ihm von seiten der alliierten und assoziierten Mächte mitzuteilenden vorläufigen Bestimmungen befolgt, das internationale funktelegraphische Übereinkommen vom 5. Juli 1912, soweit sie davon betroffen werden, wieder gelten.
      Wird binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags an Stelle des Übereinkommens vom 5. Juli 1912 ein neues Übereinkommen zur Regelung der internationalen funktelegraphischen Beziehungen geschlossen, so ist dieses Übereinkommen für Deutschland bindend, selbst wenn Deutschland sich geweigert haben sollte, bei dessen Ausarbeitung mitzuwirken oder es zu unterzeichnen.
      Ein solches neues Übereinkommen tritt zugleich an Stelle der vorläufigen Bestimmungen.