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Teil X - Wirtschaftliche Bestimmungen

Abschnitt II - Staatsverträge

Artikel 283

      Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags ab lassen die Hohen vertragschließenden Teile unter der Bedingung, daß Deutschland die besonderen in diesem Artikel enthaltenen Bestimmungen befolgt, die nachstehend aufgeführten Übereinkommen und Abreden, soweit sie davon betroffen werden, wieder gelten.

Postalische  Übereinkommen: Übereinkommen und Abreden des Weltpostvereins, unterzeichnet in Wien am 4. Juli 1891;   Übereinkommen und Abreden des Weltpostvereins, unterzeichnet in Washington am 15. Juni 1897; Übereinkommen und Abreden des Weltpostvereins, unterzeichnet in Rom am 26. Mai 1906.

Telegraphenübereinkommen: Internationale Telegraphenübereinkommen, unterzeichnet in St. Petersburg am 10./22. Juli 1875; Ausführungsbestimmungen und Tarife der internationalen Telegraphenkonferenz in Lissabon vom 11. Juni 1908.

      Deutschland verpflichtet sich, seine Einwilligung zum Abschlusse von Sonderabreden mit neuen Staaten, wie sie durch die Übereinkommen und Abreden, betreffend den Weltpostverein und den internationalen Telegraphenverein, vorgesehen sind, nicht zu verweigern, soweit die neuen Staaten diesen Übereinkommen und Abreden beigetreten sind oder beitreten werden.