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Teil X - Wirtschaftliche Bestimmungen

Abschnitt II - Staatsverträge

Artikel 282

      Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags ab und unter Vorbehalt der darin enthaltenen Bestimmungen gelten lediglich die nachstehend und in den folgenden Artikeln aufgezählten Kollektivverträge, -übereinkommen und -abmachungen wirtschaftlicher oder technischer Art zwischen Deutschland und denjenigen alliierten und assoziierten Mächten, die daran als Vertragsschließende beteiligt sind:
        1. Übereinkommen vom 14. März 1884, vom 1. Dezember 1886 und vom 23. März 1887, sowie Schlußprotokoll vom 7. Juli 1887 zum Schutz der unterseeischen Telegraphenkabel;
        2. Übereinkommen vom 11. Oktober 1909, betreffend den internationalen Verkehr mit Kraftfahrzeugen;
        3. Abmachung vom 15. Mai 1886, betreffend die Plombierung der der Zollbesichtigung unterliegenden Waggons, und Protokoll vom 18. Mai 1907;
        4. Abmachung vom 15. Mai 1886, betreffend die technische Einheit im Eisenbahnwesen;
        5. Übereinkommen vom 5. Juli 1890, betreffend die Veröffentlichung der Zolltarife und die Organisation einer internationalen Vereinigung zur Veröffentlichung der Zolltarife;
        6. Übereinkommen vom 31. Dezember 1913, betreffend die Vereinheitlichung der Handelsstatistiken;
        7. Übereinkommen vom 25. April 1907, betreffend die Erhöhung der türkischen Zolltarife;
        8. Übereinkommen vom 14. März 1857, betreffend die Ablösung des Zolles im Sund und in den Belten;
        9. Übereinkommen vom 22. Juni 1861, betreffend die Ablösung des Elbzolls;
      10. Übereinkommen vom 16. Juli 1863, betreffend die Ablösung des Scheldezolls;
      11. Übereinkommen vom 29. Oktober 1888, betreffend Festsetzung einer endgültigen Regelung zur Sicherung der freien Benutzung des Suezkanals;
      12. Übereinkommen vom 23. September 1910, betreffend Vereinheitlichung gewisser Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen, die Hilfeleistung und Bergung in Seenot;
      13. Übereinkommen vom 21. Dezember 1904, betreffend Befreiung der Lazarettschiffe von Hafenabgaben und -taxen;
      14. Übereinkommen vom 4. Februar 1898, betreffend die Eichung der Binnenschiffe;
      15. Übereinkommen vom 26. September 1906 über das Verbot der Nachtarbeit von Frauen;
      16. Übereinkommen vom 26. September 1906 über das Verbot der Verwendung von weißem Phosphor bei der Zündholzfabrikation;
      17. Übereinkommen vom 18. Mai 1904 und vom 4. Mai 1910 zur Bekämpfung des Mädchenhandels;
      18. Übereinkommen vom 4. Mai 1910 zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen;
      19. Sanitätsübereinkommen vom 30. Januar 1892, 15. April 1893, 3. April 1894, 19. März 1897 und 3. Dezember 1903;
      20. Übereinkommen vom 20. Mai 1875, betreffend die Einigung und Vervollkommnung des metrischen Systems;
      21. Übereinkommen vom 29. November 1906, betreffend die Vereinheitlichung pharmazeutischer Formeln für starkwirkende Medikamente;
      22. Übereinkommen vom 16. und 19. November 1885, betreffend die Herstellung einer Normalstimmgabel;
      23. Übereinkommen vom 7. Juni 1905, betreffend die Schaffung eines internationalen Ackerbauinstituts in Rom;
      24. Übereinkommen vom 3. November 1881 und vom 15. April 1889, betreffend Maßregeln gegen die Reblaus;
      25. Übereinkommen vom 19. März 1902 zum Schutz für die der Landwirtschaft nützlichen Vögel;
      26. Übereinkommen vom 12. Juni 1902 zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige.