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Teil X - Wirtschaftliche Bestimmungen

Abschnitt I - Handelsbeziehungen

Kapitel V - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 281

      Treibt die deutsche Regierung internationalen Handel, so soll sie in dieser Hinsicht keinerlei Rechte, Vorrechte und Freiheiten der Souveränität haben, auch nicht so angesehen werden, als ob sie solche hätte.