Teil X - Wirtschaftliche BestimmungenAbschnitt I - Handelsbeziehungen
Kapitel V - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 281
Treibt die deutsche Regierung internationalen Handel, so soll sie in dieser Hinsicht keinerlei Rechte, Vorrechte und Freiheiten der Souveränität haben, auch nicht so angesehen werden, als ob sie solche hätte.