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Teil IX - Finanzielle Bestimmungen

Artikel 262

      Jede Barzahlungsverpflichtung Deutschlands aus dem gegenwärtigen Vertrage, die in Mark Gold ausgedrückt ist, ist nach Wahl der Gläubiger zu erfüllen in Pfund Sterling zahlbar in London, in Golddollars der Vereinigten Staaten zahlbar in New-York, in Goldfranken zahlbar in Paris und in Goldlire zahlbar in Rom.
      Bei Ausführung des gegenwärtigen Artikels bestimmt sich Gewicht und Feingehalt für die oben genannten Münzen jeweils nach dem am 1. Januar 1914 in Geltung gewesenen gesetzlichen Vorschriften.