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Teil IX - Finanzielle Bestimmungen

Artikel 263

      Deutschland gewährleistet der brasilianischen Regierung die Rückzahlung aller bei dem Bankhause Bleichröder in Berlin hinterlegten Summen, die aus dem Verkauf von Kaffee des Staates Sao Paulo in den Häfen von Hamburg, Bremen, Antwerpen und Triest herrühren; die Summe ist zu dem vereinbarten Satze oder den vereinbarten Sätzen zu verzinsen. Da sich Deutschland der rechtzeitigen Überweisung der genannten Summen an den Staat Sao Paulo widersetzt hat, gewährleistet es ebenfalls, daß die Zahlung zum Marktkurse des Hinterlegungstags erfolgt.