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Teil IX - Finanzielle Bestimmungen

Artikel 261

      Deutschland verpflichtet sich, auf die alliierten und assoziierten Mächte seine gesamten Forderungen an Österreich-Ungarn, Bulgarien und die Türkei zu übertragen, insbesondere diejenigen, die sich aus der Erfüllung von Verpflichtungen ergeben oder ergeben werden, die es diesen Mächten gegenüber während des Krieges übernommen hat.