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Teil VI - Kriegsgefangene und Grabstätten

Abschnitt I - Kriegsgefangene

Artikel 223

      Deutschland verpflichtet sich, alle Gegenstände, Werte oder Urkunden, die Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte gehört haben und etwa von den deutschen Behörden zurückbehalten sind, unverzüglich nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags zurückzustellen.